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Aktuelles

Temporeduktion in Gemeinden mit StVO-Reform einfacher umsetzbar

Eine Novelle der Straßenverkehrsordnung zur Vereinfachung von Temporeduktionen ging am 17. Jänner 2024 in Begutachtung und soll im Sommer 2024 in Kraft treten.

Die neue Straßenverkehrsordnungsnovelle des Klimaschutzministeriums ging am 17. Jänner 2024 in Begutachtung und bringt eine einfache Umsetzung und Überwachung der Temporeduktion in Gemeinden und Städten. Die Öffentlichkeit kann sechs Wochen lang Stellungnahme zum Entwurf abgegeben. Das Inkrafttreten ist für Sommer 2024 geplant. Die Novelle soll in Ortsgebieten für mehr Verkehrssicherheit und Lebensqualität sorgen. "Die Verkehrssicherheit hat für die Menschen in unserem Land, egal ob in Stadt oder Land und ohne Unterschied des Alters, eine ganz besondere Bedeutung. Durch die vorliegende Novelle wird es für die Bürgermeister in Zukunft einfacher sein, maßgeschneiderte Lösungen vor Ort zu erarbeiten und umzusetzen", sagte Innenminister Gerhard Karner. Mit den Änderungen werden den Gemeinden und Städten viel Bürokratie und umfangreiche Gutachten erspart, die bisher für eine Umsetzung notwendig waren. "Geringeres Tempo bedeutet mehr Sicherheit und mehr Lebensqualität für die Menschen vor Ort. Es führt zu weniger Verkehrstoten, verursacht weniger klimaschädliche Emissionen und spart durch den geringeren Treibstoffverbrauch auch Geld. Ich freue mich sehr, dass wir es durch die neue Straßenverkehrsordnung für Gemeinden und Städte nun einfacher machen, Tempo 30 vor Ort einzuführen. Ich danke den vielen Gemeinden und Städten, die sich quer durch Österreich und parteiübergreifend aktiv dafür eingesetzt haben", sagte Klimaschutzministerin Leonore Gewessler. Für die Reform haben sich mehr als 280 Gemeinden und Städte, Organisationen wie der österreichische Verkehrsclub VCÖ sowie der Städtebund eingesetzt.

Die Novelle im Detail

Das bedeutet, dass künftig in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis wie vor Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen, Spielplätzen, Krankenhäusern oder Seniorenheimen die jeweils zuständigen Straßenbehörden des Ortsgebiets vereinfacht die erlaubte Höchstgeschwindigkeit verringern können. Dafür muss die Maßnahme lediglich zur Erhöhung der Verkehrssicherheit von Fußgängerinnen und Fußgängern sowie von Radfahrerinnen und Radfahrern geeignet sein. Die Überwachung der Tempolimits bedarf künftig nur einer entsprechenden Übertragungsverordnung des Landes und soll durch Gemeinden selbst erfolgen. Bisher konnten Radarkontrollen von Gemeinden nur dann durchgeführt werden, wenn sie über einen eigenen Gemeindewachkörper verfügen.

Außerdem soll mit dieser Novelle auch eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot für Rettungsfahrzeuge einhergehen. Bisher durften Rettungsfahrzeuge nur bei Einsatzfahrten mit Blaulicht im Halte- bzw. Parkverbot stehen. Da dies besonders bei Krankentransporten immer wieder eine große Herausforderung darstellt, soll die Novelle hier Erleichterung bringen.

Eine Novelle der Straßenverkehrsordnung zur Vereinfachung von Temporeduktionen ging am 17. Jänner 2024 in Begutachtung.
Foto: © BMI / Pachauer

Artikel Nr: 26508 vom Mittwoch, 17. Jänner 2024, 14:44 Uhr
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