Parteienregister
gemäß §1 Abs 4 PartG
Gemäß § 1 Abs 4 Parteiengesetz 2012 – PartG , BGBl I Nr 56/2012 in der geltenden Fassung, haben politische Parteien Satzungen zu beschließen, die beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind.
Der Bundesminister für Inneres hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Parteienregister) zu führen, welches den Namen der Partei, das Datum der erstmaligen Hinterlegung der Satzung und die für die Partei vertretungsbefugten Personen zu enthalten hat.
Ebenso ist die Sammlung der Satzungen in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesminister für Inneres in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. Daher besteht auch die Möglichkeit, die jeweils zuletzt beim Bundesminister für Inneres hinterlegte Satzung im Rahmen dieses Verzeichnisses einzusehen.
Dieses öffentlich einsehbare Verzeichnis können Sie über den folgenden Link aufrufen:
Anmerkungen:
- Dieses öffentliche Verzeichnis enthält den Namen der jeweiligen politischen Partei laut zuletzt beim Bundesminister für Inneres hinterlegter Satzung.
- Aus verfassungsrechtlichen Gründen wird darauf hingewiesen, dass eine allgemein verbindliche Feststellung über die parteiengesetzliche Rechtswirkung der Satzungshinterlegung (Erwerb von Rechtspersönlichkeit als politische Partei) damit nicht verbunden ist.
- Zur Zeit der Erlassung des Parteiengesetzes 1975, BGBl Nr 404/1975, bestanden politische Parteien teils als Vereine oder in einer Art Rechtsform sui generis, indem ihnen der Oberste Gerichtshof (OGH) auf Grund ihrer Mitwirkung bei der Unabhängigkeitserklärung vom 27. April 1945 (StGBl 1945/1) die Rechtspersönlichkeit zubilligte.
Solcherart bei Inkrafttreten des Parteiengesetzes existent gewesene Parteien und ihre damals mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Unterorganisationen sind nach Ansicht des OGH zwar auch zur Hinterlegung ihrer Satzungen nach dem Parteiengesetz verpflichtet (sofern sie nicht bereits als Verein organisiert sind), das Parteiengesetz enthält allerdings keine Sanktion bei Verletzung dieser Pflicht. Das bedeutet, dass diese Unterorganisationen auch ohne Satzungshinterlegung nach altem Recht unverändert weiterbestehen und Rechtspersönlichkeit nach altem Recht genießen (siehe dazu das Urteil des OGH vom 29.11.1990, 8 Ob 605/90 = SZ 63/216).
Diese Auffassung wurde vom OGH in Bezug auf am 01. Juli 1975 mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete (und nicht in Vereinsform existente) Unterorganisationen, die in der Folge keine eigenen Satzungen hinterlegt haben, später bekräftigt (siehe OGH vom 25.04.1996, 2 Ob 2026/96).