Parteienverzeichnis

gemäß §1 Abs 4 PartG 

Gemäß § 1 Abs 4 zweiter Satz Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl I Nr 56/2012 in der geltenden Fassung, haben politische Parteien Satzungen zu beschließen, die beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind.

Das Bundesministerium für Inneres hat dazu ein öffentlich einsehbares Verzeichnis zu führen, das den Namen der politischen Partei und das Datum der Hinterlegung der Satzung zu enthalten hat.

Dieses öffentlich einsehbare Verzeichnis, das regelmäßig aktualisiert wird, können Sie über den unten stehenden Link aufrufen.

Anmerkungen:

  • Dieses öffentliche Verzeichnis enthält den Namen der jeweiligen politischen Partei laut zuletzt beim Bundesministerium für Inneres hinterlegter Satzung.
  • Das Datum der Hinterlegung ist jeweils das Datum der erstmaligen Satzungshinterlegung beim Bundesministerium für Inneres.
  • Aus verfassungsrechtlichen Gründen wird darauf hingewiesen, dass eine allgemein verbindliche Feststellung über die parteiengesetzliche Rechtswirkung der Satzungshinterlegung (Erwerb von Rechtspersönlichkeit als politische Partei) damit nicht verbunden ist.