Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen
Einreisebestimmungen für Österreich
Hier finden Sie wichtige Informationen über die Einreisebestimmungen für Österreich.
Im Folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen (FAQs) zu den Themen Visa und Einreise:
- Ich bin in Besitz eines Aufenthaltstitels und habe Fragen zur beabsichtigten Verlängerung/zu einem laufenden Verfahren!
Für Fragen im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln (Voraussetzungen, Verfahren etc.) wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Abteilung V/A/2 unter +43 1 53126-2744.
- Ich habe eine Frage zu einem laufenden Visumverfahren. Wie sieht der Verfahrensstand aus? Wann wird das Visum erteilt?
Wenden Sie sich an die zuständige Vertretungsbehörde, bei der der Visumantrag eingereicht wurde.
- Ich war in den letzten Monaten wiederholt visumfrei in Österreich und/oder anderen Schengen-Staaten aufhältig. Wie lange darf ich noch in Österreich bleiben?
Grundsätzlich gilt, dass der visumfreie Aufenthalt 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im gesamten Schengen-Raum nicht überschreiten darf. Mit dem sogenannten „Visa Calculator“ können Sie die verbleibende zulässige Aufenthaltsdauer berechnen lassen. Der Visa Calculator ist hier abrufbar .
- Ich bin in Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels, darf ich mit diesem nach Deutschland reisen?
Grundsätzlich ja, da mit dem Aufenthaltstitel auch ein Reiserecht von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum verbunden ist. Es müssen jedoch die allgemeinen Einreisevoraussetzungen (gültiges Reisedokument, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, keine nationale Ausschreibung, Nachweis des Reisezwecks und ausreichend finanzielle Mittel für den Aufenthalt) erfüllt werden.
- Ich möchte ein Visum beantragen. Wo kann ich meinen Antrag einreichen?
Sämtliche Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten .
- Ich habe einen Visumantragsteller eingeladen. Wann kann mit einer Entscheidung gerechnet werden?
Leider dürfen wir Ihnen aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen keine Auskunft erteilen.
- Wo kann ich eine Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) abgeben? Wann wird eine EVE benötigt?
Einem visumpflichtigen Fremden, der nicht über ausreichende/nachweisbare Eigenmittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügt, kann grundsätzlich dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person, Firma oder eines Vereines (Einlader) mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint.
Privateinlader sowie befugte Vertreter von Firmen und Vereinen wenden sich an die für ihren Hauptwohnsitz beziehungsweise Firmen-/Vereinssitz zuständige Landespolizeidirektion und können dort eine kostenfreie „Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE)“ abgeben. Auf der jeweiligen Homepage der zuständigen Landespolizeidirektion können unter der Rubrik „Bürgerservice“ die erforderlichen Kontaktinformationen eingeholt werden.
Weitere Informationen über die EVE können hier abgerufen werden.
- Welche Voraussetzungen muss ich für einen visumfreien Aufenthalt erfüllen?
Grundsätzlich gilt, dass der visumfreie Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im gesamten Schengen-Raum nicht überschritten werden darf. Des Weiteren sind die allgemeinen Einreisevoraussetzungen (gültiges Reisedokument, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, keine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS, ausreichend finanzielle Mittel für den Aufenthalt und Rückreise, Nachweis des Reisezwecks) zu erfüllen.
- Mein Kind wird alleine bzw. ohne Erziehungsberechtigen eine Fluganreise antreten? Was ist zu beachten?
Die Mitnahme des Kontaktformulars für alleinreisende Kinder bzw. ohne Erziehungsberechtigten wird empfohlen. Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und legen Sie auch eine Kopie der Geburtsurkunde bei.
Bei Flugreisen wird zusätzlich empfohlen, mit der jeweiligen Fluggesellschaft in Kontakt zu treten bzw. bei Reisen am Landweg mit den Botschaften jener Länder, die bereist werden.
Das Formular ist auch in weiteren Sprachen auf der Homepage des ÖAMTC abrufbar.
- Kann ich mit meinem Personalausweis in einen anderen EU-Mitgliedstaat reisen?
Grundsätzlich ja, da Reisen von EU-, EWR- und Schweizer Bürgern mit einem gültigen Personalausweis innerhalb der EU bzw. der EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz möglich sind.
Bei Flugreisen wird jedoch empfohlen, zusätzlich mit der jeweiligen Fluggesellschaft in Kontakt zu treten.
- Ich bin Lehrer/in und plane eine Schülerreise nach Irland. Gibt es hierfür Reiseerleichterungen?
Ja, Informationen zu den Reiseerleichterungen im Rahmen von Schülerreisen innerhalb der EU finden Sie hier.
- Ich bin EU-Bürger/in. Welche Dokumente muss ich bei Reisen von Österreich nach Deutschland mitführen?
Bei jedem Grenzübertritt wird ein Reisedokument benötigt, unabhängig von temporär durchgeführten Grenzkontrollen. Als Reisedokument gilt der Reisepass oder auch ein gültiger Personalausweis. Ein Führerschein reicht nicht aus!
Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, kann das Bundesministerium für Inneres, Abteilung V/B/7, in Fragen betreffend obgenannte Themen unter +43 1 53126-3557 in der Zeit von 8 bis 12 Uhr telefonisch kontaktiert werden.
Grundsätzliches:
Fremde sind Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Auf österreichische Doppelstaatsbürger findet das Fremdenrecht keine Anwendung.
Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepass (Passpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.
Info |
Achtung: Auch bei Reisen eines Staatsangehörigen eines Schengenstaates in andere Schengenstaaten ist ein gültiges Reisedokument mitzuführen. EU-Bürger sowie Personen, welche Staatsangehörige von Norwegen, Island und Liechtenstein (EWR-Staaten) sowie der Schweiz sind, erfüllen die Passpflicht in den Mitgliedsstaaten auch mit einem gültigen Personalausweis. |
Info |
Achtung: Seit 19. Juli 2013 benötigen Drittstaatsangehörige für die Einreise nach Österreich (beziehungsweise in den Schengen-Raum) ein gültiges Reisedokument, welches noch drei Monate über den geplanten Termin der Ausreise aus dem Schengen Raum hinaus gültig ist, sowie innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden sein muss. Ein Drittstaatsangehöriger, der einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten in Österreich plant, muss daher grundsätzlich bei der Einreise nach Österreich seit 19. Juli 2013 über ein noch mindestens sechs Monate gültiges Reisedokument verfügen. |
Info |
Informationen zum Thema Brexit können folgender Homepage entnommen werden: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/brexit.html |
EU-Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Schengenstaaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
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Wirkungsorientierten Folgenabschätzung - GrenzkontrollVO
Aufgrund der Flüchtlingswelle 2015 kam es zu einem massiven Zustrom von in das Bundesgebiet einreisenden Fremden. Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit hat Österreich beginnend mit September 2015 Grenzkontrollen durchgeführt. Gesetzliche Grundlage sind Verordnungen des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen. Grenzkontrollen wurden zudem aufgrund der COVID-19 Situation im Jahr 2020 durchgeführt und wurde der Grenzverkehr an bestimmten Grenzübergangsstellen jeweils mit Verordnung des Bundesministers für Inneres eingestellt. Im selben Jahr wurden sämtliche Verordnungen in Form einer gebündelten Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (pdf, 741 KB) evaluiert. Darüber wurde dem Parlament am 31. Mai 2021 ein Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2020 vorgelegt (Öffentlicher Dienst - Berichte über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung ).
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