Rechtsschutzbeauftragter
Der Rechtsschutzbeauftragte beim Bundesminister für Inneres
Der Rechtsschutzbeauftragte (RSB) beim Bundesminister für Inneres ist gemäß § 91a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden berufen. Ihm obliegt die Überprüfung verschiedener sicherheitspolizeilicher Ermittlungsmaßnahmen. Dazu gehören auch Ermittlungen, die die Verfassungsschutzbehörden in Anwendung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG) führen.
Gemeinsames Merkmal dieser der Kontrolle des RSB unterliegenden Maßnahmen ist, dass die Betroffenen zumindest zunächst keine Kenntnis von ihnen erlangen, weshalb sie selbst kein Rechtsmittel dagegen erheben können. Die dadurch entstehende Rechtsschutzlücke wird durch die unabhängige Kontrolle des RSB geschlossen.
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Die Einrichtung des Rechtsschutzbeauftragten
Gemäß § 91a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ist zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden beim Bundesminister für Inneres ein Rechtsschutzbeauftragter (RSB) mit der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern (derzeit fünf) eingerichtet. Bei der Besorgung der ihnen auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei zukommenden Aufgaben sind der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter unabhängig und weisungsfrei.
Zur Absicherung dieser Unabhängigkeit sind strenge Ernennungserfordernisse, weitreichende Ausschlussgründe und ein qualifiziertes Bestellungsverfahren vorgesehen:
Zum Rechtsschutzbeauftragten bzw. zu seinen Stellvertretern dürfen gemäß § 91b Abs. 1 SPG nur Personen bestellt werden, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und die mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig waren, für den der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Ferner muss es sich gemäß § 91a Abs. 2 SPG zumindest bei einem Stellvertreter um eine Person handeln, die als Richter oder Staatsanwalt mindestens zehn Jahre tätig war. Nicht bestellt werden dürfen aktive Richter, Staats- und Rechtsanwälte sowie andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen sind.
Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter werden gemäß § 91a Abs. 2 SPG vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der drei Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des VfGH und des VwGH auf die Dauer von zehn Jahren bestellt, wobei Wiederbestellungen unzulässig sind.
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Letzte Aktualisierung: 9. Jänner 2026