Grundversorgung
Unterbringung und Betreuung
Im Rahmen der Grundversorgung erhalten hilfs- und schutzbedürftige Fremde in erster Linie Leistungen, welche auf die Deckung der täglichen Grundbedürfnisse ausgerichtet sind, wie angemessene Verpflegung, Unterkunft, medizinische Versorgung, Bekleidungshilfe, Schulbedarf sowie Information und Beratung.
Mit 1. Mai 2004 trat die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG) in Kraft.
Darin wird insbesondere die Zuständigkeit zwischen dem Bund und den Ländern betreffend die Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden geregelt. Demnach leistet der Bund im Wesentlichen die Grundversorgung für Asylwerberinnen und Asylwerber in der ersten Phase des Asylverfahrens, dem sogenannten Zulassungsverfahren. In dieser Zeit werden die Asylwerberinnen und Asylwerber grundsätzlich in Bundesbetreuungseinrichtungen untergebracht und versorgt.
Ab dem Zeitpunkt der Zulassung bzw. Entscheidung, den Asylantrag inhaltlich hinsichtlich des Fluchtvorbringens zu prüfen, geht die Zuständigkeit der Unterbringung und Versorgung der Asylwerberinnen und Asylwerber schließlich auf die Länder über. Bei einer solchen Zulassung zum Asylverfahren sollten Asylwerberinnen und Asylwerber von den Bundesländern aus den Betreuungseinrichtungen des Bundes so rasch wie möglich in ein Landesquartier übernommen werden. Bei Landesquartieren handelt es sich grundsätzlich um kleinere Quartiereinheiten (beispielsweise ehemalige Pensionen etc.) im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Der Abschluss der entsprechenden Verträge mit den Quartiergebern fällt in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Bundeslandes. Eine Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Personen erfolgt solange die Personen Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung Art. 15a B-VG sind.
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundversorgung im Zuständigkeitsbereich des Bundes kommt innerhalb des Bundesministeriums für Inneres, der Abteilung V/B/9 (Grundversorgung) zu.
Hier befindet sich auch die Geschäftsstelle des Bund-Länder-Koordinationsrats, also jenes Gremiums, welches sich der partnerschaftlichen Lösung von Problemen, welche sich aus aktuellen Anlassfällen, der Auslegung der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, der Kostenverrechnung und deren Prüfung sowie aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse ergeben können, widmet sowie einen laufenden Informationsaustausch aller Vertragspartner gewährleistet.
Die Belange der Kostenverrechnung zwischen den Vertragspartnern der Grundversorgung und der diesbezüglichen Prüfung, welche sich mitunter zwischen Bund und Ländern ergeben können, werden für den Bund durch das ebenso hierorts angesiedelte Prüfteam erledigt.
In der Abteilung V/B/9 werden durch das Referat Leistungskontrolle die weiteren Tätigkeitsfelder der Planung, Koordination und Durchführung von Kontrollen im Fremdenbereich mit Grundversorgungsbezug zur Vermeidung von Missbrauch bzw. des ungerechtfertigten Bezugs von Leistungen abgedeckt.
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Rechtsgrundlagen
EU-Recht
Nationales Recht:
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Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Grundversorgung, der Durchführung der Rechtsberatung vor dem Bundesamt sowie dem Bundesverwaltungsgericht, der Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe, der Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern sowie von Dolmetschern und Übersetzern wurde mit BGBl. I Nr 2019/53 die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen als gemeinnützige, mildtätige und somit nicht auf Gewinn gerichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingerichtet.
Per 1. Dezember 2020 hat die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) die operative Durchführung des Leistungsbereichs Grundversorgung – soweit diese dem Bund obliegt – aufgenommen; der BBU GmbH obliegt in diesem Zusammenhang auch der Betrieb der Bundesbetreuungseinrichtungen sowie die Unterbringung, die (soziale, medizinische und psychologische) Betreuung sowie die Versorgung (in Hinblick auf Verpflegung, die Zurverfügungstellung der Güter des täglichen Bedarfs und Information) von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden.
Abgesehen davon erfüllt die BBU GmbH seit 1. Jänner 2021 zusätzlich folgende Tätigkeitsbereiche:
- Unabhängige Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 BFA-Verfahrensgesetz;
- Durchführung der Rückkehrberatung (§ 52a BFA-VG);
- Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern;
- Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern im Rahmen von Asylverfahren.
Die Ausübung der Gesellschafterrechte in Bezug auf die BBU GmbH obliegt dem Bundesminister für Inneres. Die Aufgabe des Beteiligungsmanagements kommt in diesem Zusammenhang der Abteilung V/B/9 des Bundesministeriums für Inneres zu.
Nähere Infos zur BBU GmbH finden Sie unter: www.bbu.gv.at
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Leistungskatalog für gemeinnützige Hilfstätigkeiten von Asylwerberinnen und Asylwerbern für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände
Asylwerberinnen und Asylwerber, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder der Länder untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Länder, Gemeinden bzw. Gemeindeverbände herangezogen werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 15. Juli 2024 wurde von der in § 7 Abs 3a GVG-B genannten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und bestimmte Voraussetzungen definiert, unter denen Einrichtungen, die unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehen, und Nichtregierungsorganisationen Asylwerberinnen und Asylwerber sowie Fremde zu gemeinnützigen Hilfstätigkeiten heranziehen können.
Hilfstätigkeiten von Asylwerberinnen und Asylwerbern sind gemeinnützig, wenn diese Tätigkeiten dem Wohle der von der jeweiligen Gebietskörperschaft repräsentierten Allgemeinheit dienen und/oder sozialen Charakter haben, anlass- bzw. projektbezogen und nicht auf Dauer ausgerichtet sind, ohne bestehende Arbeitsplätze zu ersetzen oder zu gefährden.
Für die rechtliche Beurteilung, ob im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis oder eine nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizierende gemeinnützige Hilfstätigkeit vorliegt, ist nicht die Bezeichnung oder schriftliche Gestaltung der Vereinbarung zwischen der Gebietskörperschaft und den jeweiligen Asylwerberinnen und Asylwerbern ausschlaggebend, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.
Das Bundesministerium für Inneres erstellte in diesem Zusammenhang einen Leistungskatalog, in dem bestimmte Tätigkeiten als gemeinnützig bewertet werden, dieser kann nachfolgend abgerufen werden:
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Zuständige Stellen
Bundesministerium für Inneres - Abteilung V/B/9 Grundversorgung
Herrengasse 7
1010 Wien
Telefon: +43 1 53126 90 –5392
E-Mail: BMI-V-B-9@bmi.gv.at
Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH
Leopold-Moses-Gasse 4, Stg. 2, Top 3
1020 Wien
E-Mail: office@bbu.gv.at
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