UKRAINE

Einreise und Aufenthalt von ukrainischen Staatsangehörigen in Österreich

Das Bundesministerium für Inneres informiert über die Einreise und den Aufenthalt von ukrainischen Staatsangehörigen in Österreich, die Verlängerung des Aufenthaltes aus humanitären Gründen sowie die Umstände bei Ablauf der Aufenthaltsdauer. Nähere Informationen auch in englischer Sprache unter "Weiterführende Dokumente" am Ende des Artikels.

Ukrainische Staatsangehörige können grundsätzlich visumfrei nach Österreich einreisen und sich für einen Zeitraum von 90 Tagen in 180 Tagen zu touristischen Zwecken aufhalten. Für andere als touristische Zwecke, insbesondere für Saisoniers oder Erntehelfer, ist ein Visum erforderlich.

Nachdem die österreichische Botschaft in Kiew derzeit bis auf Weiteres nur eingeschränkt operativ ist, können (Erst-)Visa bei den österreichischen Botschaften in Pressburg in der Slowakei und Laibach in Slowenien sowie beim Österreichischen Generalkonsulat in München beantragt und erteilt werden. Verlängerungsanträge für diese Personengruppe sind wie bisher bei der zuständigen Landespolizeidirektion möglich.

Verlängerung des Aufenthaltes aus humanitären Gründen

Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits erlaubterweise in Österreich befinden und deren legaler Aufenthalt in Kürze endet, können sich an die jeweils örtlich zuständige Landespolizeidirektion hinsichtlich einer Verlängerung des Aufenthaltes aus humanitären Gründen wenden.

Ukrainische Staatsangehörige, deren erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer oder mittels Visums erlaubte Aufenthaltsdauer bereits abgelaufen ist, halten sich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf und wären verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Da aufgrund der aktuellen Kriegs-Situation in der Ukraine die faktischen Rückreisemöglichkeiten nicht oder nur sehr eingeschränkt gegeben sind, kann es für sie unmöglich sein, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Da diese Personen mit Bezug auf die obige Darstellung jedoch kein Verschulden am eingetretenen rechtswidrigen Aufenthalt trifft, ist der nunmehrige unrechtmäßige Aufenthalt für die Dauer dieses Zustandes nicht vorwerfbar.

Keine fremdenrechtlichen Konsequenzen bei Ablauf der Aufenthaltsdauer

In Anbetracht dieses Umstandes wird daher nach Prüfung des Sachverhaltes im Einzelfall von der Einleitung eines Strafverfahrens Abstand genommen und die Betroffenen haben keine Restriktionen bzw. fremdenrechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Die dafür zuständigen Landespolizeidirektionen wurden bereits entsprechend informiert und angewiesen. Nach Normalisierung der Situation und Wiederherstellung der Ausreisemöglichkeiten, insbesondere der Wiederaufnahme des Flugverkehrs, ist diese selbständig und ehestmöglich wahrzunehmen.

Dokumente:

Informationen über die Einreise und den Aufenthalt von ukrainischen Staatsangehörigen in Österreich.
Foto: ©  BMI/Gerd Pachauer

Artikel Nr: 19408 vom Sonntag, 27. Februar 2022, 14:00 Uhr
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