Europawahl 2024

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Überblick

Wahltag: 9. Juni 2024

Stichtag: 26. März 2024

Die Funktionsperiode des Europäischen Parlaments dauert fünf Jahre; die Wahl wird in allen Mitgliedstaaten im gleichen Zeitraum abgehalten: von 6. bis 9. Juni 2024. In Österreich wird der Wahltermin (formell) durch die Bundesregierung festgelegt. Im Rahmen dieser Ausschreibung wird auch ein Stichtag bestimmt, nachdem sich verschiedene für die Durchführung der Europawahl betreffende Fristen richten.

Für Österreich können bei der Europawahl am 9. Juni 2024 für die Wahlperiode 2024-2029 insgesamt 20 Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden.

Zur Teilnahme an der Europawahl 2024 (aktives Wahlrecht) sind Sie berechtigt, wenn Sie

  • spätestens am Tag der Wahl (9. Juni 2024) das 16. Lebensjahr vollenden, d.h. spätestens an diesem Tag Ihren 16. Geburtstag feiern
  • Österreicherin/Österreicher oder Unionsbürgerin/Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich sind oder Auslandsösterreicherin/Auslandsösterreicher
  • am Stichtag (26. März 2024) in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind (sofern Sie nicht Auslandsösterreicherin/Auslandsösterreicher sind) und
  • kein Wahlausschließungsgrund im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung vorliegt.

Um bei der Europawahl gewählt zu werden (passives Wahlrecht), muss eine Bewerberin/ein Bewerber bei der Europawahl aktiv wahlberechtigt sein und darüber hinaus spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (d.h. spätestens am 9. Juni 2024 den 18. Geburtstag feiern). Es darf kein Ausschluss von der Wählbarkeit gegeben sein.

Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Europawahl ist der (Rats-)Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Beschluss des Rates vom 20. September 1976, 76/787/EGKS, EWG, Euratom), zuletzt geändert durch den Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates vom 13. Juli 2018 (wobei diese Änderung mangels Ratifizierung durch alle EU-Mitgliedstaaten nicht in Kraft getreten ist). Die Stimmabgabe von Unionsbürgern, die nicht im Herkunftsmitgliedstaat, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, ist in der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU vom 20. Dezember 2012 (ABl. L 26 vom 26.1.2013 S. 27), geregelt.

Innerstaatlich ist die Durchführung einer Europawahl durch die Europawahlordnung geregelt. Weitere Rechtsquelle ist das Europa-Wählerevidenzgesetz ,auf dessen Grundlage unter Berücksichtigung der angeführten Richtlinie für Europawahlen eigene Europa-Wählerevidenzen geführt werden.

Die Europawahl 2024 erfolgt nach folgenden Prinzipien

  • Verhältniswahl (die zu vergebenden Mandate werden mittels des d'Hondtschen Verfahrens ermittelt; „4-Prozent-Hürde“);
  • das Bundesgebiet ist ein einheitlicher Wahlkörper;
  • Vorzugsstimmen können durch Eintragung auf dem Stimmzettel vergeben werden; für eine Vorreihung sind Vorzugsstimmen im Ausmaß von 5 Prozent der auf die Parteiliste entfallenen gültigen Stimmen erforderlich;
  • ein gültiger Wahlvorschlag bedarf der Unterschrift von mindestens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder der Unterschrift von einem österreichischen Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Beibringung von 2.600 Unterstützungserklärungen;
  • Wahltag ist ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag

Das Formular einer ausfüllbaren und speicherbaren Unterstützungserklärung steht hier (1 MB) zur Verfügung.

Wie schon oben angeführt, sind bei einer Europawahl neben den in Österreich lebenden Wahlberechtigten (diese sind identisch mit den Wahlberechtigten bei einer Nationalratswahl) auch die in der Europa-Wählerevidenz eingetragenen Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher sowie die in diesem Register eingetragenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich wahlberechtigt. Näheres hierzu finden Sie auf den Seiten Informationen für Auslandsösterreicher(innen) und Informationen für nicht-österreichische Unionsbürger(innen).

Bei der Durchführung einer Europawahl werden auf allen Ebenen die Wahlbehörden (Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden sowie die Bundeswahlbehörde) grundsätzlich in jenen Zusammensetzungen tätig, in denen sie seit der zuletzt durchgeführten Nationalratswahl im Amt sind.

Was die Administration der Stimmabgabe betrifft, gleicht eine Europawahl im Wesentlichen einer Bundespräsidentenwahl. Dies betrifft - grundsätzlich - die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl oder vor einer anderen Wahlbehörde mittels Wahlkarte, insbesondere auch durch in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen vor einer fliegenden Wahlbehörde.

Die Regelungen betreffend die Verbotszonen entsprechen jenen bei Nationalratswahlen; ein Alkoholverbot besteht bei Europawahlen - wie bei allen anderen Wahlen - nicht. Es besteht auch keine Wahlpflicht.

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Ausschreibung, Wahltag, Stichtag

Gemäß § 2 Abs 3 der Europawahlordnung – EuWO wird hiermit die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Europawahl, BGBl. II Nr. 72/2024, bekanntgemacht.

Die Verordnung der Bundesregierung hat folgenden Wortlaut:

„Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages.

Aufgrund des § 2 Abs. 1 der Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2023, wird verordnet:

§ 1. Die Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wird ausgeschrieben.

§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 9. Juni 2024 festgesetzt.

§ 3. Als Stichtag wird der 26. März 2024 bestimmt.

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Vorläufige Zahl der Wahlberechtigten (Stand: 15. April 2024)

Das Bundesministerium für Inneres gibt gemäß § 23 Abs 1 EuWO im Auftrag der Bundeswahlbehörde die vorläufige Zahl der Wahlberechtigten für die Europawahl am 9. Juni 2024 bekannt (in Klammer steht zum Vergleich jeweils die endgültige Zahl der Wahlberechtigten bei der Europawahl 2019):

Bundesland insgesamt davon mit Wohnsitz
im Ausland
Burgenland 235.482 (234.609) 738 (711)
Kärnten 433.632 (439.039) 3.321 (3.554)
Niederösterreich 1.299.014 (1.295.527) 4.977 (4.895)
Oberösterreich 1.102.185 (1.108.448) 6.823 (6.871)
Salzburg 392.298 (396.227) 3.963 (3.904)
Steiermark 951.507 (966.119) 6.361 (6.524)
Tirol 540.916 (543.532) 4.503 (4.426)
Vorarlberg 276.839 (274.995) 3.447 (3.398)
Wien 1.139.292 (1.157.681) 10.547 (10.440)
Gesamt 6.371.165 (6.416.177) 44.680 (44.723)

Detaillierte Angaben können Sie auch als PDF-Datei (413,4 KB) herunterladen. Als MS Excel-Datei (99,5 KB) finden Sie eine Gliederung nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden.

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Einbringung der Wahlvorschläge

Die Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Europawahl am 9. Juni 2024 endete heute um 17.00 Uhr. Bis zum angeführten Zeitpunkt haben nachstehende wahlwerbende Gruppen der Bundeswahlbehörde Wahlvorschläge vorgelegt, die einer ersten Überprüfung (§ 30 der Europawahlordnung - EuWO) zufolge die Voraussetzungen für eine Kandidatur bei der Europawahl 2024 erfüllen (die Kurzbezeichnungen stehen jeweils rechts):

  • Österreichische Volkspartei (ÖVP)
  • SOZIALDEMOKRATISCHE PARTEI ÖSTERREICHS (SPÖ)
  • Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen (FPÖ)
  • Die Grünen – Die Grüne Alternative (GRÜNE)
  • NEOS – DAS NEUE EUROPA (NEOS)
  • DNA – DEMOKRATISCH – NEUTRAL – AUTHENTISCH (DNA)
  • Kommunistische Partei Österreichs – KPÖ Plus (KPÖ)

Die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen sind, sofern sie sich nicht auf bei der Europawahl 2019 angetretene wahlwerbende Gruppen beziehen, in der Darstellung oben in alphabetischer Reihenfolge angeführt.

Die Bundeswahlbehörde wird die überprüften und für gültig befundenen Wahlvorschläge voraussichtlich am 8. Mai 2024 abschließen und veröffentlichen.

 

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BMI Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/S/2, 1010 Wien, Telefon: +43 1 531 26-905203Kontakt