Bundeskriminalamt

Bundeskriminalamt: Klarstellung zu Betretungsverboten

Eine Anpassung im Bereich des Opferschutzes bei Betretungs- und Annäherungsverboten ermöglicht einen direkten Vergleich der Zahlen erst ab dem 1. Januar 2020.

Die Darstellung des Verlaufs der Betretungsverbote seit 2018 in der Kronen Zeitung vom 10. März 2024 entspricht nicht den Tatsachen. Mit der Novellierung des Gewaltschutzgesetzes 2019 wurde durch die Ergänzung des Annäherungsverbots, das seither immer mit einem Betretungsverbot einhergeht, eine gravierende Anpassung im Bereich des Opferschutzes eingeführt. Diese Anpassung lässt einen direkten Vergleich der Zahlen erst ab Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019 mit dem 1. Januar 2020 zu.

Faktum 1: Seit 2020 Erfassung aller gefährdeter Personen

Seit dem 1. Januar 2020 geht mit der Verhängung eines Betretungsverbotes ein Annäherungsverbot einher. Pro Maßnahme werden jeweils ein Gefährder oder eine Gefährderin und eine gefährdete Person erfasst. Bis inklusive 2019 wurde die Maßnahme des Betretungsverbots lediglich auf den Täter beziehungsweise die Täterin bezogen, was jedoch keinen tatsächlichen Rückschluss auf die gefährdeten Personen zuließ.

Beispiel anhand einer Familie mit zwei Kindern: Kommt es zu einem Betretungs- und Annäherungsverbot, wird die Situation geprüft und es werden anschließend in diesem Fall drei Maßnahmen in Form von Betretungs- und Annäherungsverboten verhängt. Es wird jeweils eine Maßnahme pro Gefährder in Bezug auf die Mutter und die beiden Kinder erfasst. Bis inklusive 2019 wurde in diesem Beispiel nur ein Betretungsverbot verhängt und eine Maßnahme, bezogen auf den Täter, erfasst.

Die Darstellung in der Kronen Zeitung ist daher nicht korrekt und entspricht nicht den Tatsachen. Vielmehr ist eine Zunahme an Betretungs- und Annäherungsverboten auf den Ausbau des Opferschutzes durch die Orientierung der Zählweise an den Opfern und eine Sensibilisierung der betroffenen Menschen zurückzuführen.

Faktum 2: Engmaschige Kontrollen

Betretungs- und Annäherungsverbote werden durch die Polizei engmaschig kontrolliert. Die Aussage, dass Betretungs- und Annäherungsverbote "oft ignoriert" werden, entspricht nicht den jahrzehntelangen Erfahrungen der Bundespolizei (Einführung dieser gesetzlichen Befugnis 1997). Diese Erfahrungen zeigen, dass die Polizistinnen und Polizisten weitestgehend über die gesetzlich bestehende Verpflichtung zur einmaligen Kontrolle während der ersten drei Tage (§ 38a Abs 5 SPG) tätig werden. Es werden zusätzliche Kontrollen durchgeführt, um den Schutz der gefährdeten Personen adäquat zu optimieren.

Es ist festzuhalten: Bei keinem Tötungsdelikt an einer Frau in den vergangenen Jahren (es wurden die Jahre 2022, 2023 und 2024 einbezogen) bestand ein aufrechtes Betretungs- und Annäherungsverbot.

Faktum 3: Spanische Alarmarmbänder erst nach einschlägiger strafgerichtlicher Verurteilung

In Spanien existiert ein System mit Alarmarmbändern. Voraussetzung ist eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Gewalttat im häuslichen Bereich. Es handelt sich daher um keine sicherheitspolizeiliche Maßnahme, sondern um eine justizielle Anordnung nach einem strafprozessualen Verfahren.

Eine Anpassung im Bereich des Opferschutzes bei Betretungs- und Annäherungsverboten ermöglicht einen direkten Vergleich erst ab dem 1. Januar 2020.
Foto: ©  BMI/Alexander Tuma

Artikel Nr: 26665 vom Sonntag, 10. März 2024, 10:03 Uhr
Reaktionen bitte an die Redaktion

Share Facebook
Share Twitter

Zurück

Presse und Medien

Samstag, 27. April 2024
Wien

Donnerstag, 2. Mai 2024
Wien

Samstag, 4. Mai 2024
Wien

Sonntag, 5. Mai 2024
Wien

Samstag, 18. Mai 2024
Wien

zu den Terminen