EWR-Bürger und EWR-Bürgerinnen und Schweizer und Schweizerinnen sowie deren drittstaatsangehörige Familienangehörige

EU-Bürger haben nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Das gleiche gilt für Staatsangehörige des EWR-Raums (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie für Schweizer Bürger.

EWR-Bürger und Schweizer sind zur visumfreien Einreise berechtigt. Sie haben das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von drei Monaten. Das wird im Fremdenpolizeigesetz (FPG) geregelt.

Ein Aufenthaltsrecht für mehr als 3 Monate haben Erwerbstätige (Arbeitnehmer, Selbständige, Dienstleistungserbringer), aber auch Nichterwerbstätige, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Der Betreffende oder die Betreffende darf das Sozialsystem von Österreich nicht unangemessen beanspruchen.

Das Recht besteht für folgende Personen:

  • Arbeitnehmer oder Selbständige Personen und Arbeitsuchende (für eine gewisse Zeitdauer)
  • Nicht Erwerbstätige Personen (zum Beispiel Pensionisten), die über ausreichende eigene Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen und
  • Studierende und Auszubildende, die über ausreichende eigene Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Auch Familienangehörige dieser Personengruppe können von ihren Angehörigen ein Aufenthaltsrecht ableiten. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen, das heißt auch drittstaatsangehörige Familienangehörige können ein Aufenthaltsrecht ableiten.

Auch Familienangehörige von Österreichern und Österreicherinnen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben und in weiterer Folge mit ihren Familienangehörigen wieder nach Österreich zurückkehren, können ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten.

Familienangehörige sind:

  • Ehegatten
  • Eingetragene Partner
  • Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder der betreffenden Person oder des Ehegatten oder der Ehegattin oder des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin
  • Kinder über 21 Jahren, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw. der betreffenden Person oder des Ehegatten oder der Ehegattin bzw. eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin, wenn ihnen tatsächlich Unterhalt gewährt wird.

Wenn der Familienangehörige selbst EWR-Bürger und EWR-Bürgerin oder Schweizer und Schweizerin ist, ist eine Ableitung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für einen erweiterten Kreis möglich. EWR-Bürger und EWR-Bürgerinnen oder Schweizer und Schweizerinnen können ein Aufenthaltsrecht als Angehörige ableiten, wenn sie

  • Lebenspartner oder Lebenspartnerin sind und das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweisen können oder
  • Sonstige Angehörige sind,
    • die von den betreffenden Personen bereits im Herkunftsstaat tatsächlich Unterhalt bezogen haben,
    • die mit ihnen bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
    • bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch die betreffende Person zwingend erforderlich machen.

Dokumentation zum Nachweis des Aufenthaltsrechts

Anmeldebescheinigung

EWR-Bürger und EWR-Bürgerinnen oder Schweizer und Schweizerinnen sind unter bestimmten Voraussetzungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sie müssen binnen vier Monaten nach der Einreise nach Österreich einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung stellen.

Hinweis:

EWR-Bürger und Schweizer, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2006 rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben und nach dem Meldegesetz gemeldet sind, gilt die aufrechte Meldung als Anmeldebescheinigung.

Bescheinigung des Daueraufenthalts

Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet können Personen, die eine Anmeldebescheinigung besitzen, eine Bescheinigung des Daueraufenthalts beantragen. Dies ist aber nicht unbedingt notwendig, das heißt nicht verpflichtend.

Lichtbildausweis für EWR-Bürger

Sie können sich zudem einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger ausstellen lassen. Dieser ist ein Identitätsdokument, das heißt damit kann man sich ausweisen.

Aufenthaltskarte

Familienangehörige, die nicht selbst EWR-Bürger oder EWR-Bürgerinnen bzw. Schweizer oder Schweizerinnen sind, erhalten auf Antrag eine "Aufenthaltskarte". Diese muss nach der Einreise in Österreich beantragt werden. Eine Antragstellung im Ausland ist nicht möglich. Die Aufenthaltskarte gilt für fünf Jahre.

Die Karte ist ein Identitätsdokument, das heißt damit kann man sich ausweisen.

Daueraufenthaltskarte

Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet können Personen, die eine Aufenthaltskarte besitzen die Ausstellung einer "Daueraufenthaltskarte" beantragen.

Die Karte ist ein Identitätsdokument, das heißt damit kann man sich ausweisen.

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