Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft

An Familienangehörige von bestimmten Personen, die im Besitz bestimmter Aufenthaltsbewilligungen für Österreich sind, kann eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ erteilt werden. Sie berechtigt zum Aufenthalt in Österreich. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur nach einer Bewilligung durch das AMS erlaubt.

Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden.

Nähere Informationen zur allgemeinen Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.

Wer kann eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ erhalten?

Familienangehörige von Personen, die über bestimmte Aufenthaltsbewilligungen verfügen, können diesen Aufenthaltstitel erhalten.

Familienangehörige im Sinn dieser Bestimmung sind:

  • Ehegatten, Ehegattinnen, eingetragenen Partner und eingetragene Partnerinnen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und
  • Unverheiratete minderjährige Kinder (auch Adoptivkinder und Stiefkinder)

Der Zusammenführende, von dem der Aufenthaltstitel abgeleitet wird, muss eine der folgenden Aufenthaltsbewilligungen innehaben

  • "ICT" (Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer)
  • "mobile ICT" (Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel "ICT" eines anderen Mitgliedstaates)
  • "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" (ausgenommen Au-pair – Kräfte)
  • "Student"

Eine Familienzusammenführung ist bei folgenden Aufenthaltsbewilligungen nicht möglich:

  • "Schüler"
  • "Selbstständiger"
  • "Sozialdienstleistender"
  • "Betriebsentsandter"
  • "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" für Au-pair – Kräfte

Wann wird eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ausgestellt?

Es müssen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sein.

Nähere Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen finden Sie hier. Sie finden eine Liste der notwendigen Dokumente und Nachweise im Antragsformular.