Familienzusammenführung

Ehe und Familie haben in unserer Gesellschaft einen besonderen Stellenwert, der verfassungsrechtlich geschützt ist. Dieser Schutz gilt auch für Migrantinnen. Wer keine EU-Staatsangehörigkeit besitzt, hat allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Familiennachzugs.

Drittstaatsangehörige Familienangehörige (das heißt der Familienangehörige ist weder EWR-Bürger noch Schweizer) benötigen einen Aufenthaltstitel in Österreich, wenn sie sich hier länger als sechs Monate aufhalten wollen.

Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Familiennachzugs wird in der Regel für 12 Monate ausgestellt. Nähere Informationen zur Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.

Wer ist Familienangehöriger?

Familienangehörige im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind

  • Ehegatte bzw. Ehegattin
  • Eingetragene Partner und eingetragene Partnerinnen
  • Minderjährige ledige Kinder (unter 18 Jahren) einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder

Ehegatten und Ehegattinnen beziehungsweise eingetragene Partner und eingetragene Partnerinnen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Für andere Personen ist ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck Familiennachzug grundsätzlich nicht möglich. Österreichische Staatsbürger können jedoch einen erweiterten Angehörigenkreise nachholen (siehe dazu „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“).

Welchen Aufenthaltstitel erhalten Familienangehörige?

Welcher Aufenthaltstitel erteilt wird, ob ein Quotenplatz notwendig ist und ob damit ein Arbeitsmarktzugang verbunden ist, hängt vom Aufenthaltsrecht des Zusammenführenden ab.

Die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Familienangehörige von Österreichern, Inhabern und Inhaberinnen einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“, einer „Blauen Karte EU“, an Forscher („Niederlassungsbewilligung – Forscher“ oder „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ zu Forschungszwecken) sowie an Inhaber einer „Aufenthaltsbewilligung“ ist nicht begrenzt.

In allen anderen Fällen beschließt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Nationalrat für jedes Kalenderjahr wie viele Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung erteilt werden dürfen (Quote). Zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung bedarf es daher oftmals eines Quotenplatzes.

„Familienangehöriger“

Familienangehörige von Österreichern, Österreicherinnen, die in Österreich dauernd wohnhaft erhalten den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen.

Mit dem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger" besteht unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt.

„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

Bestimmte weitere Angehörige von österreichischen Staatsbürgern können einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erhalten. Vorausgesetzt ist die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und eine vom Zusammenführenden abzugebende Haftungserklärung. Zusammenführender ist jener österreichische Staatsbürger auf den sich der zuziehende Fremde in seinem Antrag beruft.

Dieser Aufenthaltstitel kann erteilt werden an:

  • Verwandte des Zusammenführenden oder des Ehegatten oder der Ehegattin in gerader aufsteigender Linie (z.B. Eltern, Schwieger- und Großeltern), wenn von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird
  • Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, wenn bereits im Herkunftsstaat eine dauerhafte Beziehung bestanden hat und wenn ihnen vom Zusammenführenden tatsächlich Unterhalt geleistet wird
  • Andere Angehörige, wenn
    • sie vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben oder
    • sie mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
    • schwerwiegende gesundheitliche Gründe ihre persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Mit dem Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" besteht kein Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein Umstieg auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und damit freier Zugang zum Arbeitsmarkt ist möglich.

„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Familienangehörige von

  • Inhabern einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder einer „Blaue Karte EU“
  • dauerhaft in Österreich niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (Inhabern eines „Daueraufenthalt – EU“)
  • Inhabern und Inhaberinnen einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
  • Inhabern und Inhaberinnen einer „Niederlassungsbewilligung“ für ehemalige Schlüsselkräfte
  • Inhabern und Inhaberinnen bestimmter Fälle der "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" oder
  • Inhabern und Inhaberinnen einer "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
  • Asylberechtigten, wenn eine Familienzusammenführung nach dem AsylG nicht in Frage kommt
  • Inhabern einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte oder
  • Inhabern eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“

können den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erhalten, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen.

Ein Quotenplatz für die Familienzusammenführung kann erforderlich sein. Auskünfte dazu, ob in einem konkreten Fall ein Quotenplatz vorhanden sein muss, erhalten Sie bei der zuständigen Niederlassungsbehörde.

Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" besteht unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt.

"Niederlassungsbewilligung"

Familienangehörige von

  • Inhabern und Inhaberinnen einer "Niederlassungsbewilligung",
  • Inhabern und Inhaberinnen einer "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
  • Inhabern und Inhaberinnen einer "Niederlassungsbewilligung – Künstler" oder
  • Inhabern und Inhaberinnen bestimmter Fälle der "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"

erhalten eine Niederlassungsbewilligung, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und ein Quotenplatz vorhanden ist.

Lebenspartnern oder sonstigen Angehörigen von EWR-Bürgern und Schweizern ist eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine Haftungserklärung vorgelegt wird. Ein Quotenplatz ist nicht notwendig. 

"Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"

Familienangehörige von

  • bestimmten Inhabern und Inhaberinnen einer "Niederlassungsbewilligung" oder
  • einer "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"

erhalten eine "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit", wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und im letztgenannten Fall ein Quotenplatz vorhanden ist (außer bei Familienangehörigen von ehemaligen Besitzern einer Legitimationskarte, die einen Aufenthaltstitel erhalten haben).

„Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft“

Familienangehörigen von Ankerpersonen, die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann in bestimmten Fällen eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Wann wird ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug ausgestellt?

Es müssen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sein.

Nähere Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen finden Sie hier. Sie finden eine Liste der notwendigen Dokumente und Nachweise im jeweiligen Antragsformular.

Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Familienangehörige

Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel

  • Rot-Weiß-Rot – Karte plus
  • Niederlassungsbewilligung
  • Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit
  • Familienangehöriger

haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht.

Wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vorliegen, ist ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Zweck dem bisherigen entspricht, wenn kein Erteilungshindernis vorliegt und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Auch bei Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, bei

  • Tod des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Elternteils,
  • Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder Partners oder
  • Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe.

Dies bedeutet, dass ein weiteres Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen gesichert ist, auch wenn nach einer Trennung von einem gewalttätigen Partner keine ausreichenden Unterhaltsmittel vorhanden sind.