Gebühren für Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige
Nach den Bestimmungen des Gebührengesetz sind für die Ausstellung von Aufenthaltstitel und Bestätigungen Gebühren zu entrichten. Die Behörde darf den Aufenthaltstitel erst ausstellen, wenn alle Gebühren bezahlt wurden.
Befristete Aufenthaltstitel:
- € 160 für Personen über 6 Jahren
- € 145 für Kinder unter 6 Jahren
Unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“:
- € 210 für Personen über 6 Jahren
- € 195 für Kinder unter 6 Jahren
Bestätigung über die rechtzeitige Antragstellung im Verlängerungsverfahren gemäß § 24 NAG (Notvignette):
Bestätigung über die Antragstellung für eine „Blaue Karte EU“ gemäß 50a Abs. 3 NAG:
Zusätzlich Gebühren können bei Vorlage ausländischer Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) oder von Beilagen anfallen.
Für den Aufenthaltstitel eines in Österreich geborenen Kindes müssen bis zum 2. Geburtstag des Kindes keine Gebühren bezahlt werden.