Gebühren für Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige
Nach den Bestimmungen des Gebührengesetz sind für die Ausstellung von Aufenthaltstitel und Bestätigungen Gebühren zu entrichten. Die Behörde darf den Aufenthaltstitel erst ausstellen, wenn alle Gebühren bezahlt wurden.
Für Anträge ab 1. Jänner 2026 gibt es nur eine Antragsgebühr. Das heißt, die Gebühr ist bei der Antragstellung zu zahlen und es gibt keine Rückzahlung, auch wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird oder der Antrag zurückgezogen wird:
- Befristete Aufenthaltstitel: € 218
- Unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“: € 275,00
- Bestätigung über die rechtzeitige Antragstellung im Verlängerungsverfahren gemäß § 24 NAG (Notvignette): € 50,00
Für den Aufenthaltstitel eines in Österreich geborenen Kindes müssen bei der ersten Beantragung bis zum 2. Geburtstag des Kindes keine Gebühren bezahlt werden.
Für Anträge, die vor dem 1. Jänner 2026 gestellt wurden, gilt nachstehendes. Hier ist ein Teil der Gebühr bei der Antragstellung und ein zweiter Teil bei der Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte zu bezahlen:
Befristete Aufenthaltstitel:
- € 212 für Personen über 6 Jahren
- € 192 für Kinder unter 6 Jahren
Unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“:
- € 277 für Personen über 6 Jahren
- € 257 für Kinder unter 6 Jahren
Bestätigung über die rechtzeitige Antragstellung im Verlängerungsverfahren gemäß § 24 NAG (Notvignette):
Bestätigung über die Antragstellung für eine „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 3 NAG:
Zusätzlich Gebühren können bei Vorlage ausländischer Urkunden (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) oder von Beilagen anfallen.
Für den Aufenthaltstitel eines in Österreich geborenen Kindes müssen bei der ersten Beantragung bis zum 2. Geburtstag des Kindes keine Gebühren bezahlt werden.
Letzte Aktualisierung: 15. Dezember 2025