Gebühren für Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige
Nach den Bestimmungen des Gebührengesetz sind für die Ausstellung von Aufenthaltstitel und Bestätigungen Gebühren zu entrichten. Die Behörde darf den Aufenthaltstitel erst ausstellen, wenn alle Gebühren bezahlt wurden.
Befristete Aufenthaltstitel:
- € 212 für Personen über 6 Jahren
- € 192 für Kinder unter 6 Jahren
Unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“:
- € 277 für Personen über 6 Jahren
- € 257 für Kinder unter 6 Jahren
Bestätigung über die rechtzeitige Antragstellung im Verlängerungsverfahren gemäß § 24 NAG (Notvignette):
Bestätigung über die Antragstellung für eine „Blaue Karte EU“ gemäß 50a Abs. 3 NAG:
Zusätzlich Gebühren können bei Vorlage ausländischer Urkunden (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) oder von Beilagen anfallen.
Für den Aufenthaltstitel eines in Österreich geborenen Kindes müssen bei der ersten Beantragung bis zum 2. Geburtstag des Kindes keine Gebühren bezahlt werden.
Letzte Aktualisierung: 1. Juli 2025