Allgemein erforderliche Unterlagen bei Beantragung eines Aufenthaltstitels

Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich folgende Dokumente zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorzulegen. Zusätzlich sind spezielle Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck vorzulegen. Diese sind bei den einzelnen Aufenthaltstiteln angeführt.

  • Gültiges Reisedokument:
    Bitte beachten Sie: Ihr Reisedokument muss auf Ihren aktuellen Namen lauten, das heißt nach Eheschließung oder Scheidung muss ein Reisedokument auf den neuen Namen vorgelegt werden. Dieses Erfordernis entfällt beim erstmaligen Antrag eines drittstaatsangehörigen Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt, wenn das Kind noch kein gültiges Reisedokument hat. 
  • Aktuelles Passbild
    Das Foto darf zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als 6 Monate sein. Es muss den Kriterien für ein Passfoto  im Format 45 Millimeter x 35 Millimeter entsprechen.
  • Wenn zutreffend:
    • Heiratsurkunde
    • Urkunde über Ehescheidung
    • Partnerschaftsurkunde 
    • Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft 
    • Urkunde über die Adoption o Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis 
    • Sterbeurkunde
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft:
    Der Nachweis kann erfolgen durch Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise.
    Für die Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ „Blaue Karte – EU“, „Student“, "ICT", "mobile ICT", „Niederlassungsbewilligung“ für Lebenspartner oder sonstige Angehörige von EWR-Bürgern und Schweizern, „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, „Forscher-Mobilität“ und bei den Familienangehörigen von „Forscher-Mobilität“, wenn diese sich bereits im anderen Mitgliedstaat mit dem Forscher aufgehalten haben, muss keine Unterkunft nachgewiesen werden. Allerdings sind die Kosten der Unterkunft bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
  • Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz:
    Der Nachweis ist bei einem Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung erfüllt. Bei freiwilliger Versicherung in der Sozialversicherung ist ein Nachweis erforderlich. Der Nachweis kann auch durch eine entsprechende Versicherungspolizze erfolgen.
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts:
    Der Nachweis ist möglich durch Vorlage eines Lohnzettels, von Lohnbestätigungen, Dienstverträgen, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe.
    Nicht geeignet sind Nachweise zum Bezug von sozialen Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Das sind insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
    Nähere Informationen finden Sie in der Unterhaltsbroschüre (481,1 KB)
    Für die Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Blaue Karte – EU“, müssen keine ausreichenden Unterhaltsmittel nachgewiesen werden.
  • Bei Verlängerungsanträgen gegebenenfalls Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung.

Für die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels sind zusätzlich grundsätzlich folgende Dokumente vorzulegen:

Auf Verlangen der Behörde sind gegebenenfalls auch weitere Urkunden vorzulegen.

Viele Behörden verlangen beispielsweise im Rahmen eines Erstantrags die Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges aus dem Heimatland bzw. Land des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers Eine aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes (zum Beispiel Kreditschutzverband - KSV 1870 Information GmbH) wird auch oft verlangt. Die Vorlage dieser Unterlagen schon bei der Antragstellung kann jedenfalls zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen.

Die Dokumente sind immer in Original und in Kopie vorzulegen.

Urkunden und Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

Auf Verlangen der Behörde sind Urkunden und Nachweise in beglaubigter Form vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass die Beglaubigung je nach Ausstellungsstaat der Urkunden längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Erkundigen Sie sich rechtzeitig über die Voraussetzungen im Ausstellungsstaat oder bei der österreichischen Botschaft.

Das BMI und viele Behörden stellen Antragsformulare zur Verfügung. Ein Antragsformular ist nicht zwingend zu verwenden, erleichtert aber die Bearbeitung des Antrags.