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Asyl

Das Asylverfahren

Unter dem Begriff „Flüchtlingseigenschaft“ ist das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Fremden (hier: in Österreich) zu verstehen, die wegen ihrer Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen verfolgt werden oder Verfolgung befürchten. Österreich hat sich durch die Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Jahre 1951 inklusive dessen Zusatzprotokoll von 1967 verpflichtet, verfolgten Menschen Schutz zu gewähren.

Um die Flüchtlingseigenschaft zu erhalten, muss die schutzsuchende Person einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und das entsprechende Verfahren durchlaufen. Ein Antrag kann nur im Inland und nur persönlich bei den zuständigen Stellen wie der Polizei oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gestellt werden.

Anschließend wird der Antrag von der Polizei registriert. Mit der Registrierung geht gegebenenfalls auch ein „Screening“ einher. Dieser Prozess umfasst neben der Registrierung eine Identitätsfeststellung, sowie eine Sicherheits-, Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung. Ein solches umfassendes Screening findet in Österreich immer dann statt, wenn es nicht schon zuvor an den Außengrenzen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt ist.

Nach erfolgter Registrierung haben Antragsteller 21 Tage Zeit, um den Antrag formal „einzureichen“, ansonsten gilt der Antrag als stillschweigend zurückgenommen. Die Einreichung des Antrags wird im Regelfall schon durch die Unterkunftnahme in einer der Betreuungseinrichtungen des Bundes verwirklicht. Personen, die in privaten Unterkünften leben, müssen die Einreichung persönlich beim BFA vornehmen.

Das anschließende Verfahren wird unter dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und der Einhaltung aller einschlägigen nationalen sowie europa- und völkerrechtlichen Vorschriften geführt. Sobald ein Antrag gestellt wurde, geht dies im Regelfall mit einem Recht auf Verbleib im Bundesgebiet einher. Das bedeutet, dass der antragstellenden Person der Aufenthalt in Österreich vorübergehend gestattet ist. Darüber hinaus haben Antragssteller umfassende Kooperations- und Mitwirkungspflichten im Verfahren. Bei Verstößen können Sanktionen wie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit verhängt werden.

  • Das Verfahren in 1. Instanz
  • Das Verfahren in 2. Instanz
  • Außerlandesbringung

Das Verfahren in 1. Instanz

Asyl- und fremdenrechtliche Verfahren werden in erster Instanz vom BFA geführt. Dem BFA obliegt auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Organisatorisch besteht das BFA aus einer Zentrale in Wien, Außenstellen und Regionaldirektionen in den Bundesländern, sowie den Erstaufnahmestellen (EAST).

Das BFA kann unterschiedliche Verfahren zur Prüfung des Antrags führen. Hier ist zwischen „Normverfahren“, beschleunigten Verfahren und Grenzverfahren zu unterscheiden. Zudem wird vorab immer geprüft, ob Österreich überhaupt für die Führung des Asylverfahrens zuständig ist. Falls dies nicht der Fall ist, erfolgt eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat.

Die Antragsteller werden von einer Referentin bzw. einem Referenten des BFA zu ihren persönlichen Umständen, der Reise nach Österreich und den Gründen ihrer Flucht befragt. Das Gespräch wird in einer verständlichen Sprache durchgeführt und durch beeidete Dolmetscher übersetzt. Im „Normverfahren“ trifft das BFA innerhalb von 6 Monaten eine Entscheidung über den Antrag.

In bestimmten Fällen ist das BFA verpflichtet, das Verfahren in einer maximalen Dauer von 3 Monaten beschleunigt zu führen, beispielsweise dann, wenn von der antragstellenden Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die Person versucht hat, die Behörden über ihre Identität zu täuschen, oder die Person aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt. Oft werden die Entscheidungen in diesen Fällen jedoch bereits wesentlicher schneller getroffen, in dringlichen Fällen sogar binnen 72 Stunden.

Wird ein Antrag an der EU-Außengrenze, somit in Österreich nach Einreise aus einem Drittstaat am Flughafen, gestellt, kann ein Grenzverfahren geführt werden. Grenzverfahren werden in Österreich am Flughafen Schwechat durchgeführt. Für die Dauer des Verfahrens müssen sich die Betroffenen an einem bestimmten Ort aufhalten und dürfen nicht einreisen. Eine freiwillige Ausreise ist jederzeit möglich. Das Grenzverfahren ist in der Regel innerhalb von 12 Wochen abzuschließen.

Die Entscheidung

Über den Antrag auf internationalen Schutz entscheidet das BFA mit Bescheid, welcher dem Antragsteller zugestellt wird. Die wesentlichen Bestandteile des Bescheides, das Ergebnis des Verfahrens (Spruch) und die Beschwerdemöglichkeiten (Rechtsmittelbelehrung) sind dabei in einer für den Fremden verständlichen Sprache enthalten.

Flüchtlingseigenschaft

Fremde, über deren Antrag positiv entschieden wurde und denen damit rechtliche die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, haben – im Gegensatz zu Fremden im laufenden Verfahren (Antragsteller) – vollen und sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit einen Konventionsreisepass zu beantragen. Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erhalten ein befristetes Aufenthaltsrecht auf drei Jahre. Dieses kann bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen zunächst um weitere drei und anschließend um jeweils 5 Jahre verlängert werden.

Status des subsidiären Schutzes, Aufenthaltstitel nach §54a AsylG und Duldung

Den Status des subsidiären Schutzes erhalten Personen, deren Antrag zwar mangels Verfolgung abgewiesen wurde, deren Leben oder Unversehrtheit im Herkunftsstaat aber anderweitig durch einen Akteur bedroht wird. Ihnen kommt nicht die Flüchtlingseigenschaft zu, sie erhalten aber einen befristeten Schutz vor Abschiebung.

Bei Personen, denen zwar keine solche Bedrohung durch einen Akteur droht, jedoch eine nicht bloß vorübergehende Unzulässigkeit der Abschiebung vorliegt (etwa infolge gravierender Unzulänglichkeiten der Gesundheitsversorgung) kann ein „Aufenthaltsberechtigung plus“ gewährt werden. Ansonsten fallen diese Personen unter die „Duldung“.

Der Status des subsidiären Schutzes wird erstmalig für die Dauer eines Jahres erteilt. Eine Verlängerung für zunächst drei und in der Folge fünf Jahre ist dann zu gewähren, wenn die für die Erstgewährung maßgeblichen Umstände weiterhin gegeben sind. Aus gewichtigen Gründen kann der Status des subsidiären Schutzes entzogen werden (z.B. wegen Begehung eines Verbrechens).

Personen mit subsidiären Schutzstatus wird ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich eingeräumt. Damit verbunden ist der volle und sofortige Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit einen Fremdenpass zu beantragen, wenn die Ausstellung eines Reisepasses durch den Herkunftsstaat nicht möglich ist bzw. verweigert wird.

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Das Verfahren in 2. Instanz

Gegen die Entscheidungen des BFA kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren kann zur rechtlichen Vertretung oder Unterstützung wahlweise auf einen beigestellten Rechtsberater oder auf einen auf eigene Kosten organisierten Rechtsanwalt zurückgegriffen werden.

Der Beschwerde an das BVwG kann eine aufschiebende Wirkung zukommen, d.h. bis zur Entscheidung des Gerichtes kann keine Abschiebung vollstreckt werden. Bei Entscheidungen, die im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder des Grenzverfahrens getroffen werden bzw. als unzulässig entschieden werden, gibt es keine aufschiebende Wirkung. Die gilt in der Regel auch für Entscheidungen, bei denen die Unzuständigkeit Österreichs festgestellt wird.

In solchen Fällen kann jedoch die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden, sodass bis zur diesbezüglichen Entscheidung der Rechtsbehelfsinstanz mit der Abschiebung zuzuwarten ist.
Gegen Entscheidungen des BVwG kann als außerordentliches Rechtsmittel Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden, wofür Verfahrenshilfe beantragt werden kann.

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Außerlandesbringung

Personen, deren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde, werden aufgefordert, freiwillig in ihr Herkunftsland auszureisen. Wird dieser Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen, erfolgt eine zwangsweise Außerlandesbringung.

Nähe Information finden Sie unter unter "Zwangsweise Außerlandesbringung".

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Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2026

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