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  3. Allgemeines zu Asyl
  4. Begriffsbestimmungen

Asyl

Begriffsbestimmungen

  • 15a-Vereinbarung
  • Abschiebung
  • Arbeitsmöglichkeiten
  • Anordnung zur Außerlandesbringung
  • Antragsteller
  • Asyl
  • Asylverfahren
  • Ärztliche Versorgung
  • Aufenthaltsbeendende Maßnahme
  • Beschleunigtes Verfahren
  • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
  • Bundesbetreuungseinrichtungen
  • Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
  • Entscheidung (Bescheid)
  • Flüchtlingseigenschaft
  • Freiwillige Ausreise
  • Freiwillige Rückkehr
  • Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
  • Grenzverfahren
  • Grundversorgung
  • Herkunftsstaat
  • Integration
  • Landesquartiere
  • Migrantinnen und Migranten
  • Rechtsauskunft und Rechtsberatung
  • Reintegration
  • Religion
  • Rückkehrberatung
  • Rückkehrentscheidung
  • Rückkehrhilfe / Rückkehrunterstützung
  • Schutz in der Region
  • Staatendokumentation
  • Status des subsidiären Schutzes
  • Überprüfungsverfahren („Screening“)
  • Unbegleitete minderjährige Fremde
  • Unterkünfte
  • Versorgung
  • Zuständigkeitsverfahren

Art. 15a B-VG Vereinbarung (Grundversorgungsvereinbarung)

Die Art.-15a-B-VG-Vereinbarung (Bundes-Verfassungsgesetz) regelt die vorübergehende Grundversorgung zwischen Bund und Ländern für hilfs- und schutzbedürftige Fremde. Ziel der Vereinbarung ist es eine einheitliche Betreuung sowie Versorgung der Zielgruppe der Grundversorgung zu gewährleisten. Die Zuständigkeiten des Bundes sowie der Bundesländer richten sich je nach Verfahrensart und ist im Grundversorgungsgesetz-Bund normiert.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Grundversorgung (kurz: GVV)) regelt bundesweit die einheitliche und partnerschaftliche Unterbringung und Versorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden. Der Zuständigkeitsübergang vom Bund auf die Länder ist an die Verfahrensart geknüpft und im Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B) geregelt.

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Abschiebung

Zwangsweise Außerlandesbringung eines nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Fremden als Folge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

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Arbeitsmöglichkeiten

Antragsteller, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, haben Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine legale Beschäftigung ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Kurzfristige Beschäftigungsbewilligungen werden für Saison- und Erntearbeiten erteilt.

Antragsteller, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder der Länder untergebracht sind, können ohne zeitliche Verzögerung mit ihrem Einverständnis zu den folgenden Tätigkeiten (Remunerantentätigkeiten) herangezogen werden:

  1. Zu Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zum Beispiel Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung in der Betreuungseinrichtung), und
  2. für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände (zum Beispiel Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Verwaltung),
    sowie
  3. ab Inkrafttreten mit 1.4.2018 auch für unter dem Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehende Organisationen und Nichtregierungsorganisationen (mittels Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Länder)

Zu diesem Zweck wurde – in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesministerium für Finanzen – ein umfassender Leistungskatalog ausgearbeitet, mit welchem insbesondere das Ziel verfolgt wird, das bereits bestehende Angebot an Remunerantentätigkeiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen möglichst auszunutzen sowie Einheitlichkeit und Rechtssicherheit für Länder und Gemeinden zu gewährleisten.

Durch die Erbringung von Remunerantentätigkeiten wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf somit keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligung.

Für die Erbringung dieser Tätigkeiten ist der Asylwerberin bzw. dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren; dieser gilt jedoch nicht als Entgelt und unterliegt somit nicht der Einkommenssteuerpflicht. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben einen sofortigen Arbeitsmarktzugang.

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Anordnung zur Außerlandesbringung

Aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit bestimmten zurückweisenden Entscheidungen des BFA zu verbinden ist (insbesondere wenn Österreich aufgrund der Asyl- und Migrationsmanagement- Verordnung für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nicht zuständig ist).

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Antragsteller

Antragsteller sind Personen, die außerhalb ihres Heimatlandes sind und um Schutz vor Verfolgung ansuchen, solange deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Bei positivem Abschluss des Asylverfahrens wird ihnen die Flüchtlingseigenschaft bzw. der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt.

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Asyl

Asyl wird Menschen gewährt, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden oder Verfolgung befürchten.
Völkerrechtliche Grundlage des Asylrechts ist die Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Jahre 1951.

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Asylverfahren

Antrag

Ein Antrag auf internationalen Schutz ("Asylantrag") kann nur im Inland und im Regelfall nur persönlich gestellt werden.

Menschen, die in Österreich um Schutz ansuchen, können einen Antrag auf internationalen Schutz

  • bei jeder Polizeibehörde,
  • bei jeder Polizeibediensteten/jedem Polizeibediensteten,
  • beim BFA oder
  • den für das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörden

stellen.

Nachdem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, muss dieser von der Polizei registriert werden. Im Rahmen der Registrierung werden Antragsteller von der Polizei erstbefragt. Im Verfahren eine persönliche Anhörung durch das BFA, das über den Antrag zu entscheiden hat.

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Ärztliche Versorgung

Jede Asylweberin bzw. jeder Asylwerber wird bei der Asylantragsstellung in Österreich einer medizinischen Erstuntersuchung zugeführt. Nach der Erstaufnahme wird bei jeder Asylwerberin und bei jedem Asylwerber (Ausnahme: Schwangere und Kinder unter 6 Jahren) zwingend ein Lungenröntgen insbesondere in Hinblick auf TBC durchgeführt. Die Röntgenaufnahmen werden von einem Röntgenarzt (Lungenfacharzt) kontrolliert. Grundversorgte Asylwerberinnen und Asylwerber bekommen alle notwendigen Leistungen für einen menschenwürdigen Aufenthalt in Österreich.
Die Krankenversorgung ist in der Grundversorgung inbegriffen.

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Aufenthaltsbeendende Maßnahme

Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen angeordnete Beendigung des Aufenthalts in Österreich und damit einhergehende Verpflichtung des Fremden das Bundesgebiet zu verlassen.

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Beschleunigtes Verfahren

In bestimmten Fällen besteht die Verpflichtung, das Verfahren beschleunigt durchzuführen, beispielsweise dann, wenn von der antragstellenden Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht oder die Person versucht hat, die Behörden über ihre Identität zu täuschen. In diesen Fällen hat das BFA innerhalb von maximal 3 Monaten eine Entscheidung zu treffen.

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Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist eine dem Bundesministerium für Inneres unmittelbar nachgeordnete, monokratisch organisierte Behörde mit einer Zentrale in Wien und Regionaldirektionen und Außenstellen in den Bundesländern, sowie den Erstaufnahmestellen. Die wesentlichen Aufgaben des BFA sind die Durchführung von erstinstanzlichen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, sowie die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Link: http://www.bfa.gv.at/

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Bundesbetreuungseinrichtungen

Die Unterbringung/Versorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Rahmen der Grundversorgung des Bundes erfolgt in Bundesbetreuungseinrichtungen. Dabei wird die Versorgung und Betreuung Vorort seitens der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) gewährleistet. Nach Zuständigkeitsübergang erfolgt die Betreuung in Quartieren der Bundesländer.

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Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Das Bundesverwaltungsgericht ist österreichweit die zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung - mit Ausnahme des Finanzrechts. Es werden Verfahren in den Bereichen Soziales, Wirtschaft, Umwelt, persönliche Rechte und Fremden- und Asylwesen abgewickelt.

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Entscheidung (Bescheid)

Die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erfolgt mittels Bescheids, der dem Antragsteller zugestellt wird. In jedem Bescheid des BFA sind Spruch, also Ergebnis des Verfahrens, und Rechtsmittelbelehrung auch in einer der Fremden bzw. dem Fremden verständlichen Sprache enthalten.

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Flüchtlingseigenschaft

Personen, deren Antrag auf internationalen Schutz positiv entschieden wurde, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sie sind österreichischen Staatsangehörigen weitgehend gleichgestellt.

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Freiwillige Ausreise

Ausreise des Fremden mit einem asylrechtlichen oder fremdenrechtlichen Verfahrensbezug ohne behördlichen Zwang. Dabei wird zwischen unterstützter freiwilliger Rückkehr und selbstständiger Ausreise unterschieden.

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Freiwillige Rückkehr

Freiwillige Rückkehr umfasst die eigenständige Ausreise von Fremden in ihr Herkunftsland. Sie wird durch Beratung sowie organisatorische und finanzielle Unterstützungsleistungen gefördert. Die freiwillige Rückkehr ist in jedem Verfahrensstadium möglich und hat im Sinne einer effektiven und humanen Rückkehrpolitik und entsprechend EU-Vorgaben Vorrang vor zwangsweisen Rückführungen.

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Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)

Diese internationale Konvention legt fest, unter welchen Voraussetzungen Personen als Flüchtlinge anerkannt werden, wer ein Flüchtling ist, welchen rechtlichen Schutz, welche Hilfe und welche sozialen Rechte sie oder er von den Unterzeichnerstaaten erhalten sollte. Sie definiert auch die Pflichten, die ein Flüchtling dem Aufnahmeland gegenüber erfüllen muss und schließt bestimmte Gruppen – wie Kriegsverbrecher – vom Flüchtlingsstatus aus.

Österreich hat sich durch die Unterzeichnung der GFK verpflichtet, verfolgten Menschen Schutz zu gewähren. Den Schutzsuchenden wird ein faires, dem rechtsstaatlichen Prinzip entsprechendes Asylverfahren eingeräumt, bei dem alle einschlägigen nationalen sowie europa- und völkerrechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen.

Die GFK schützt jene Menschen, die in ihrem Heimatland aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung begründete Furcht vor Verfolgung haben. Die GFK definiert auch die Pflichten, die ein Flüchtling dem Gastland gegenüber erfüllen muss, insbesondere, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten.

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Grenzverfahren

Grenzverfahren in Österreich werden am Flughafen Schwechat durchgeführt, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz nach Anreise aus einem Drittstaat gestellt wird. In gewissen Fällen sind Grenzverfahren EU-rechtlich verpflichtend durchzuführen, etwa wenn die Person aus einem Herkunftsland mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit stammt, oder die Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

Für die Dauer des Verfahrens müssen sich die Betroffenen an einem bestimmten Ort auf dem Gelände des Flughafens aufhalten und dürfen nicht einreisen. Eine freiwillige Ausreise ist jederzeit möglich. Ein Grenzverfahren dauert in der Regel maximal 12 Wochen.

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Grundversorgung

Die Grundversorgung sichert, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche, die vorübergehende Versorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder.

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Herkunftsstaat

Das ist der jeweilige Staat, aus dem Zuwanderinnen bzw. Zuwanderer nach Österreich kommen, im Falle von Asylwerberinnen bzw. Asylwerber der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie haben oder in denen sie (bei Staatenlosigkeit) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

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Integration

Auf eine Integration von Fremden, denen ein Schutzstatus in Österreich zuerkannt wurde, wird großen Wert gelegt. Deutsch zu sprechen ist der Schlüssel für die erfolgreiche gesellschaftliche und berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft.

Seit 1. Juni 2016:

Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und subsidiär Schutzberechtigte sind verpflichtet, unverzüglich nach Zuerkennung dieses Status bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) zu erscheinen. Der ÖIF führt in weiterer Folge Orientierungsgespräche, definiert Integrationserfordernisse und informiert den Fremden über Integrationsangebote.
Dadurch sollen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde bzw. subsidiär Schutzberechtigte bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zur Integration motiviert werden. Auf der anderen Seite sollen den Fremden aber auch die Konsequenzen fehlender Integrationsbemühungen frühzeitig verdeutlicht werden.

Von Relevanz sind Sprachkurse und Kurse über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie allfällige Kursergebnisse.

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Landesquartiere

Ab dem im GVG-Bund geregelten Zuständigkeitsübergang vom Bund auf die Länder geht die Kompetenz der Unterbringung und Versorgung der Antragsteller auf die Länder über.

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Migrantinnen und Migranten

Migrantinnen und Migranten sind Menschen, die von einem Wohnsitz bzw. Land zu anderen Wohnsitzen bzw. Ländern wandern um dort (dauerhaft oder vorübergehend) zu leben und zu arbeiten sowie Menschen mit dem Ziel ihre persönlichen Lebensbedingungen zu verbessern. Sie unterscheiden sich von Flüchtlingen darin, dass sie nicht verfolgt werden, sondern freiwillig ihr Heimatland verlassen und jederzeit wieder dorthin zurückkehren können, ohne Repressalien erwarten zu müssen.

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Rechtsauskunft und Rechtsberatung

Im Verwaltungsverfahren, d.h. im Zuständigkeitsbereich des BFA haben Antragsteller das Recht auf kostenlose Rechtsauskunft. Die Rechtsauskunft inkludiert die Bereitstellung allgemeiner Informationen zur Abwicklung des Asylverfahrens. Um Rechtsauskunft in Anspruch nehmen zu können, müssen Betroffene vorab ein entsprechendes Ersuchen auf Rechtsauskunft beim BFA einbringen. Darüber hinaus gilt die Manuduktionspflicht vor dem BFA.

In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (ausgenommen Verfahren hinsichtlich einer Kostenentscheidung) haben Antragsteller die Möglichkeit, kostenlose Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen.

Sowohl die Rechtsauskunft als auch die Rechtsberatung in zweiter Instanz werden durch unabhängige Rechtsberater der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung durchgeführt.

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Reintegration

Freiwillige Rückkehrer werden bei ihrer Reintegration, ihrer Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland durch Reintegrationsprogramme unterstützt. Durch individuell abgestimmten Reintegrationsmaßnahmen wird die Schaffung einer erneuten Existenzgrundlage im Herkunftsland und somit auch die Nachhaltigkeit der Rückkehr gefördert. Maßnahmen umfassen unter anderem die Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Wohnungseinrichtung, Bildungsmaßnahmen und medizinische Unterstützung. Leitgedanke von Reintegration ist Neustart mit Perspektiven.

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Religion

Nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist auch Religion gegebenenfalls als Verfolgungsgrund anerkannt. In Österreich werden Asylanträge von Menschen verschiedener Religionszugehörigkeit gestellt, derzeit mehrheitlich von Moslems.

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Rückkehrberatung

Rückkehrberatung kann von Drittstaatsangehörigen in jedem Verfahrensstadium (auch in Anhaltung) beansprucht werden. Durch eine flächendeckende Beratungsstruktur soll der Zugang zur Information über die Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr gewährleistet sein. Wird die Entscheidung für eine freiwillige Rückkehr getroffen, kann eine Rückkehrhilfe in Form von finanzieller Unterstützung seitens des BFA genehmigt werden. Die Organisation der Ausreise (Flugbuchung, Beschaffung von Heimreisezertifikat, etc.) wird von der Rückkehrberatung durchgeführt.

Eine verpflichtende Rückkehrberatung ist für jene Personen die unter § 52a Abs. 2 BFA-VG definiert sind, vorgesehen.

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Rückkehrentscheidung

Vom BFA erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form eines Bescheides über die Verpflichtung des Fremden, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen oder nachträglich aberkennt wurde.

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Rückkehrhilfe / Rückkehrunterstützung

Die unterstützte freiwillige Rückkehr umfasst

  • Informationen und individuelle Perspektivenabklärung zur freiwilligen Rück-kehr durch die BBU-Rückkehrberatung,
  • die Organisation der Ausreise,
  • die Übernahme der Reisekosten,
  • finanzielle Unterstützung,
  • medizinische Versorgung bei der Rückkehr sowie
  • Informationen und Unterstützung bei der Antragsstellung für Reintegrati-onsprogramme.

Die Unterstützungsleistungen werden über die BBU-Rückkehrberatung abgewickelt.

Weiterführende Informationen: www.returnfromaustria.at  

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Schutz in der Region

In Bezug auf die internationale Dimension irregulärer Migration setzt sich das Bundesministerium für Inneres für die Gewährleistung von Schutz so nahe wie möglich an den Herkunftsregionen sowie für die Schaffung langfristiger Lebensperspektiven und eine nachhaltige Reduktion von Fluchtursachen ein.

Ein spezieller Fokus wird dabei auf die Sicherstellung und Förderung von Rechten sowie die Verbesserung von Aufnahmebedingungen für besonders vulnerable Vertriebene gelegt. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Stärkung der Resilienz der lokalen Bevölkerung, demnach der Aufnahmegemeinschaften von Vertriebenen. In diesem Zusammenhang ist die Beteiligung Österreichs an Regionalen Entwicklungs- und Schutzprogrammen der Europäischen Union – gegenwärtig am Regionalen Entwicklungs- und Schutzprogramm (Regional Development and Protection Programme, RDPP) Jordanien und Libanon sowie am RDPP für Nordafrika – anzuführen.

Österreich beteiligt sich ebenso aktiv im Rahmen des sogenannten Third Country Cooperation Network der Europäischen Asylagentur (EUAA) und dessen Arbeitsgruppen zur Forcierung der operativen Zusammenarbeit mit Drittstaaten mit dem Ziel, Expertise und Kapazitäten in den Bereichen Asyl und Aufnahme zu stärken.

Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Inneres stets bemüht, strategische Partnerschaften mit relevanten Stakeholdern auf nationaler, EU- sowie internationaler Ebene zu stärken. Dabei stellt beispielsweise das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) einen zentralen und langjährigen Partner des Bundesministeriums für Inneres dar. Im Geiste des Globalen Flüchtlingspaktes setzt sich Österreich für die globale Lasten- und Verantwortungsteilung ein und beteiligt sich an der diesbezüglichen Umsetzung – etwa durch die Teilnahme am alle vier Jahre stattfindenden Globalen Flüchtlingsforum und die Umsetzung im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums bekannt gegebener Maßnahmen und Projekte.

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Staatendokumentation

Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag (§ 60 AsylG 2005) wurde mit 1. Jänner 2006 im ehemaligen Bundesasylamt eine Staatendokumentation eingerichtet und ist seit 1. Jänner 2014 Teil des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Die Aufgabe der Staatendokumentation ist es, für Asylverfahren Informationen zur Situation in den Herkunftsländern von Asylwerberinnen bzw. Asylwerbern aufzubereiten. Die gesammelten Informationen werden wissenschaftlich aufbereitet und auf einer Datenbank im Internet abgelegt.

Das beinhaltet die Sammlung von Tatsachen, die relevant sind:

  • für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die auf die berechtigte Gefahr von Verfolgung im Herkunftsstaat hinweisen,
  • für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylwerberinnen bzw. Asylwerbern und
  • für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat als sicherer Herkunftsstaat oder sicherer Drittstaat im Sinne des Gesetzes (§§ 4 oder 4a AsylG 2005 bzw. §§ 19 oder 21 BFA-VG) eingestuft werden kann.

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Status des subsidiären Schutzes

Der Status des subsidiären Schutzes wird jenen Personen zuerkannt, deren Antrag auf internationalen Schutz zwar mangels Verfolgung abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsstaat dennoch durch einen Akteur bedroht wird. Sie sind von Personen mit Flüchtlingseigenschaft zu unterscheiden, erhalten aber einen befristeten Schutz vor Abschiebung. Der Status des subsidiären Schutzes kann (unter Umständen auch mehrmals) verlängert werden, wenn bei Ablauf der Befristung die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

Wir die Bedrohungssituation im Herkunftsstaat nicht durch einen Akteur verursacht, kann nach § 54a AsylG ein „Aufenthaltsberechtigung plus“ gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine nicht bloß vorübergehende Unzulässigkeit der Abschiebung vorliegt.

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Überprüfungsverfahren („Screening“)

Mit der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz geht gegebenenfalls auch ein „Screening“ einher. Ein Screening findet in Österreich immer dann statt, wenn es nicht schon zuvor an den Außengrenzen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt ist.

Das Screening umfasst folgende Schritte:

  • Feststellung der Identität
  • vorläufige Gesundheitskontrolle
  • vorläufige Vulnerabilitätsprüfung
  • Erfassung biometrischer Daten
  • Sicherheitskontrolle

Nach Abschluss des Screenings und erfolgter Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern des BFA entschieden, welches Verfahren zur Anwendung kommt, z.B. das beschleunigte Verfahren, Grenzverfahren oder „Normverfahren“.

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Unbegleitete minderjährige Fremde

Unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren sind Fremde unter 18 Jahren, bei denen kein Elternteil und keine zur Obsorge berechtigte Person in Österreich anwesend ist. Unbegleitete Minderjährige werden in speziellen Unterkünften untergebracht und erhalten besondere Betreuung und Versorgung.
Ab Antreffen im Bundesgebiet obliegt die Obsorge von UMF und somit die gesetzliche Vertretung den Kinder- und Jugendhilfeträgern jenes Bundeslandes, in dem das Kind bzw. der Jugendliche untergebracht ist.

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Unterkünfte

Antragsteller werden im Zuständigkeitsbereich des Bundes grundsätzlich in organisierten Quartieren untergebracht; im Bereich derLandesgrundversorgung können auch andere Unterkunftsformen (z. B. selbstständige Anmietung von privaten Unterkünften) vorkommen.

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Versorgung

Grundversorgte Antragsteller bekommen alle notwendigen Leistungen für einen menschenwürdigen Aufenthalt in Österreich. Die Grundversorgung wird nach jeweiligen Einzelfallprüfungen, insbesondere unter der Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit, gewährt. Die Grundversorgung umfasst Verpflegung, Unterbringung und andere Versorgungsleistungen (z. B. Krankenversorgung, Beratung, Schulbedarf, Bekleidung, Taschengeld).

In bestimmten Fällen kann es zu einer Kürzung oder Entziehung der Leistungen kommen (bei groben Verstößen gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung, bei mangelnder Hilfsbedürftigkeit, Verstoß gegen bewegungseinschränkende Maßnahmen etc.).

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Zuständigkeitsverfahren

Kommt das BFA aufgrund der Informationen aus der Erstbefragung zur Einschätzung, dass ein anderer EU-Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wird ein Zuständigkeitsverfahren eingeleitet.

Dadurch wird sichergestellt, dass jeder Antrag auf internationalen Schutz nur von einem Staat inhaltlich geprüft werden muss.
Vor der Anwendbarkeit Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung wurde das Zuständigkeitsverfahren durch die Dublin-VO geregelt, weshalb teilweise noch heute der Begriff „Dublin-Verfahren“ verwendet wird.

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Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2026

ASYL

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