Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen
Im Zusammenhang mit den im Rahmen der Grenzkontrolle eingesetzten IT-Systemen stehen weiterführende Informationen auf den nachstehenden Seiten zur Verfügung:
Grenzübergang © BMI
Allgemeine Hinweise zu den Ein- und Ausreisebestimmungen
Einreise nach Österreich für einen Kurzaufenthalt
Drittstaatsangehörige dürfen sich grundsätzlich bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten. Für die Einreise müssen sämtliche Einreisevoraussetzungen erfüllt sein.
EU-Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Schengenstaaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
Was benötigen Sie für die Einreise?
Sie müssen grundsätzlich:
- ein gültiges Reisedokument besitzen,
- ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen, sofern Sie der Visumpflicht unterliegen,
- den Zweck und die Umstände Ihres Aufenthalts glaubhaft machen,
- über ausreichende finanzielle Mittel für Ihren Aufenthalt und Ihre Rück- oder Weiterreise verfügen,
- die zulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen einhalten und
- dürfen nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Schengen-Staates darstellen.
Personen mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem gültigen Visum für einen längerfristigen Aufenthalt benötigen grundsätzlich kein zusätzliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt. Die übrigen Einreisevoraussetzungen müssen dennoch erfüllt sein.
Anforderungen an das Reisedokument
Ihr Reisedokument muss grundsätzlich:
- noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein und
- innerhalb der vergangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
Nachweis des Reisezwecks
Bei der Grenzkontrolle können Sie aufgefordert werden, den Zweck und die Umstände Ihrer Reise nachzuweisen. Abhängig vom Reisezweck können insbesondere folgende Unterlagen verlangt werden:
- Hotelbuchung oder anderer Unterkunftsnachweis,
- Einladung der Person, bei der Sie wohnen werden,
- Reiseplan oder Buchungsbestätigung einer organisierten Reise,
- Rückreise- oder Weiterreiseticket,
- sonstige Unterlagen, die den angegebenen Aufenthaltszweck belegen.
Welche Nachweise erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall und vom angegebenen Reisezweck ab.
Ausreichende finanzielle Mittel
Sie müssen über ausreichende Mittel verfügen, um:
- Ihren Lebensunterhalt während des gesamten Aufenthalts und
- Ihre Rückreise in den Herkunftsstaat oder die Weiterreise in einen Staat, in den Sie einreisen dürfen,
finanzieren zu können.
Die erforderliche Höhe richtet sich insbesondere nach:
- der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts,
- dem Zielstaat beziehungsweise den Zielstaaten,
- den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie
- der Art der Unterbringung.
Als Nachweis können beispielsweise Bargeld, Kreditkarten oder andere geeignete Zahlungsmittel herangezogen werden.
Die aktuellen Richtbeträge der einzelnen Schengen-Staaten finden Sie in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Übersicht unter Border crossing - Migration and Home Affairs - European Commission (siehe Punkt „Reference amounts for crossings of the EU’s external borders (overview and consolidated version)“).
Anforderungen an das Visum
Ob Sie für die Einreise ein Visum benötigen oder visumfrei einreisen dürfen, hängt insbesondere von Ihrer Staatsangehörigkeit und dem verwendeten Reisedokument ab. Die aktuelle Übersicht finden Sie unter „Visumpflichten und Visumbefreiungen für die Einreise in die EU und nach Österreich“).
Mehr Informationen zur Antragstellung, Zuständigkeiten und Visumkategorien finden Sie unter Einreise / Visa / Visumfreiheit / EVE.
Welche Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen gelten für EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige?
EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige sind freizügigkeitsberechtigt und benötigen für die Einreise nach Österreich kein Visum. Bei der Grenzkontrolle müssen sie grundsätzlich einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorlegen. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.
Ein Aufenthalt in Österreich von bis zu drei Monaten ist ohne weitere Voraussetzungen möglich. Die für Drittstaatsangehörige geltenden Anforderungen – etwa der Nachweis des Reisezwecks, ausreichender finanzieller Mittel oder die Einhaltung der 90/180-Tage-Regel – kommen nicht zur Anwendung.
Auch freizügigkeitsberechtigte Personen werden bei der Grenzkontrolle gemäß Art. 8 Abs. 2 des Schengener Grenzkodex kontrolliert. Dabei werden insbesondere ihre Identität und Staatsangehörigkeit sowie die Gültigkeit und Echtheit des vorgelegten Reisedokuments überprüft und unionsrechtlich festgelegte Abfragen von Datenbanken durchgeführt.
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Weitere Informationen finden Sie auf unter „Allgemeine Information für EWR-Bürger“.
Reisen innerhalb der EU – Kontrollen an den Binnengrenzen
Die obengenannten Voraussetzungen können bei vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen auch an einer Schengen-Binnengrenze überprüft werden.
Welche Schengen-Staaten derzeit vorübergehende Kontrollen an ihren Binnengrenzen durchführen, können Sie der laufend aktualisierten Übersicht der Europäischen Kommission entnehmen.
Wichtiger Hinweis:
Österreich führt derzeit bis einschließlich 15. September 2026 Kontrollen an den Landgrenzen zu Tschechien, Ungarn und Slowenien sowie an den Land- und Flussgrenzen zur Slowakei durch.
Bitte führen Sie daher bei Reisen über diese Grenzen stets ein gültiges Reisedokument mit.
Weitere aktuelle Hinweise
| Informationen zu Reisedokumenten |
Achtung: Auch bei Reisen eines Staatsangehörigen eines Schengen-Staates in andere Schengen-Staaten ist ein gültiges Reisedokument mitzuführen.
EU-Bürger sowie Personen, welche Staatsangehörige von Norwegen, Island und Liechtenstein (EWR-Staaten) sowie der Schweiz sind, erfüllen die Passpflicht in den Mitgliedsstaaten auch mit einem gültigen Personalausweis.
Neue Regelungen für Personalausweise als Reisedokumente innerhalb des Schengen-Raums
Seit 3. August 2026 gelten aufgrund der EU-Verordnung (EU) 2025/1208 neue Anforderungen an Personalausweise für EU-Bürger, die für den Grenzübertritt innerhalb des Schengen-Raums verwendet werden.
- Personalausweise ohne maschinenlesbare Zeile (MRZ), das ist die Zeichenfolgen am unteren Rand des Personalausweises, gelten grundsätzlich nicht mehr als Reisedokumente.
- Personalausweise mit maschinenlesbarer Zeile, die jedoch nicht vollständig den neuen EU-Sicherheitsanforderungen entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit als Reisedokument mit 3. August 2031.
- Ausgenommen sind Personen, die am 2. August 2021 bereits 70 Jahre oder älter waren. Ihre Personalausweise bleiben bis zum auf dem Dokument angegebenen Ablaufdatum gültig, sofern sie die ICAO-Mindestsicherheitsstandards erfüllen und über eine funktionale maschinenlesbare Zeile verfügen.
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| Personen mit Wohnsitz in Gibraltar |
Personen, die in Gibraltar wohnen, müssen nicht im EES registriert werden. Außerdem benötigen sie für Reisen in den Schengen-Raum von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen kein Visum. Diese Ausnahmen sind im Abkommen über Gibraltar geregelt, das die EU und das Vereinigte Königreich am 14. Juli 2026 unterzeichnet haben.
Für Personen, die nicht unter das Austrittsabkommen fallen, wird der Personalausweis aus Gibraltar grundsätzlich nicht als gültiges Reisedokument anerkannt.
Personen, die unter das Austrittsabkommen fallen und in Österreich wohnen, können mit einem gültigen Personalausweis aus Gibraltar vorbehaltlich der Erfüllung anderer Einreisevoraussetzungen die österreichische Außengrenze überschreiten. Das gilt, sofern der derzeit ausgestellte Personalausweis aus Gibraltar den erforderlichen internationalen Standards entspricht (d.h. eineErfüllung dern ICAO-Mindestsicherheitsstandards sowie Vorhandensein einer funktionalen maschinenlesbaren Zeile).
Für Reisen durch andere Schengen-Staaten wird grundsätzlich empfohlen, zusätzlich einen gültigen Reisepass mitzuführen.
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| Brexit |
Informationen zum Thema Brexit können von der Homepage des Bundeskanzleramtes sowie den Ausführungen unter Aufenthaltsrechtliche Auswirkungen des BREXIT für britische Staatsangehörige und zum Entry/Exit-System (Einreise-/Ausreisesystem - EES) entnommen werden.
Britische Staatsangehörige benötigen für Reisen in den Schengen-Raum grundsätzlich einen gültigen Reisepass. Personen, die unter das Austrittsabkommen fallen und in Österreich wohnen, können mit einem gültigen Personalausweis vorbehaltlich der Erfüllung anderer Einreisevoraussetzungen die österreichische Außengrenze überschreiten. Das gilt, sofern der derzeit ausgestellte Personalausweis den erforderlichen internationalen Standards entspricht (d.h. Erfüllung der ICAO-Mindestsicherheitsstandards sowie Vorhandensein einer funktionalen maschinenlesbaren Zeile).
Für Reisen durch andere Schengen-Staaten wird grundsätzlich empfohlen, zusätzlich einen gültigen Reisepass mitzuführen.
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| Formelle Ankündigung hochrangiger Reisen |
Bei formell angekündigten Reisen von Staatsoberhäuptern, Regierungschefs und Mitgliedern nationaler Regierungen einschließlich der mitreisenden Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie der Mitglieder ihrer offiziellen Delegationen, ebenso bei Reisen von Monarchinnen und Monarchen sowie anderen hochrangigen Mitgliedern königlicher Familien, ist auf diplomatischem Weg durch die zuständige Vertretungsbehörde eine entsprechende Verbalnote an das Protokoll (Abteilung I.1) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) zu übermitteln:
Die Verbalnote muss folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen enthalten:
- Flugnummer und/oder Aufenthaltszeitraum,
- Namen der Reiseteilnehmenden sowie nach Möglichkeit Kopien der Datenseiten ihrer Reisepässe,
- Angaben dazu, ob es sich jeweils um einen Diplomaten-, Amts- oder Dienstpass handelt, sofern dies anhand der Datenseite nicht eindeutig erkennbar ist,
- Zweck der Reise beziehungsweise Einladung,
- Reiseprogramm sowie
- sofern eine Befreiung von der Erfassung im Entry/Exit System (EES) beantragt wird, eine kurze Angabe der hierfür maßgeblichen Grundlage (siehe unten Punkt 1 beziehungsweise Punkt 2).
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Im Folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen (FAQs) zu den Themen Visa und Einreise:
Ich bin in Besitz eines Aufenthaltstitels und habe Fragen zur beabsichtigten Verlängerung/zu einem laufenden Verfahren!
Für Fragen im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln (Voraussetzungen, Verfahren etc.) wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Abteilung V/A/2 unter +43 59 133-907231.
Ich habe eine Frage zu einem laufenden Visumverfahren. Wie sieht der Verfahrensstand aus? Wann wird das Visum erteilt?
Wenden Sie sich an die zuständige Vertretungsbehörde, bei der der Visumantrag eingereicht wurde.
Ich war in den letzten Monaten wiederholt visumfrei in Österreich und/oder anderen Schengen-Staaten aufhältig. Wie lange darf ich noch in Österreich bleiben?
Grundsätzlich gilt, dass der visumfreie Aufenthalt 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im gesamten Schengen-Raum nicht überschreiten darf. Mit dem sogenannten „Visa Calculator“ können Sie die verbleibende zulässige Aufenthaltsdauer berechnen lassen. Der Schengen-calculator ist hier abrufbar .
Wichtiger Hinweis:
EES-pflichtige Drittstaatsangehörige können ihre verbleibende zulässige Aufenthaltsdauer außerdem über das EES-Online-Tool „Wie lange darf ich bleiben?“ überprüfen.
Bitte beachten Sie: Seit dem 10. April 2026 werden Reisedokumente beim Überschreiten der Schengen-Außengrenzen nicht mehr abgestempelt. Das EES-Online-Tool berücksichtigt jedoch nur Ein- und Ausreisen, die seit diesem Zeitpunkt im EES erfasst wurden. Frühere Reisen, die noch in den maßgeblichen 180-Tage-Zeitraum fallen, werden dort nicht angezeigt.
Prüfen Sie daher auch die Ein- und Ausreisestempel in Ihrem Reisepass bis einschließlich 9. April 2026. Geben Sie für eine vollständige Berechnung sowohl diese früheren Reisen als auch Ihre seit dem 10. April 2026 erfolgten Reisebewegungen in den Schengen-Rechner ein. Bewahren Sie gegebenenfalls zusätzliche Nachweise über Ihre Reisen auf.
Ich bin in Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels oder eines Visums D, darf ich mit diesem in der EU reisen?
Grundsätzlich ja, da mit dem Aufenthaltstitel oder Visum D auch ein Reiserecht von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum verbunden ist. Es müssen jedoch die allgemeinen Einreisevoraussetzungen (gültiges Reisedokument, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, keine nationale Ausschreibung, Nachweis des Reisezwecks und ausreichend finanzielle Mittel für den Aufenthalt) erfüllt werden.
Ich habe einen Visumantragsteller eingeladen. Wann kann mit einer Entscheidung gerechnet werden?
Leider dürfen wir Ihnen aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen keine Auskunft erteilen.
Wo kann ich eine Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) abgeben? Wann wird eine EVE benötigt?
Einem visumpflichtigen Fremden, der nicht über ausreichende/nachweisbare Eigenmittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügt, kann grundsätzlich dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person, Firma oder eines Vereines (Einlader) mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint. Privateinlader sowie befugte Vertreter von Firmen und Vereinen wenden sich an die für ihren Hauptwohnsitz beziehungsweise Firmen-/Vereinssitz zuständige Landespolizeidirektion und können dort eine kostenfreie „Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE)“ abgeben. Auf der jeweiligen Homepage der zuständigen Landespolizeidirektion können unter der Rubrik „Bürgerservice“ die erforderlichen Kontaktinformationen eingeholt werden. Weitere Informationen über die EVE können hier abgerufen werden.
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Welche Voraussetzungen muss ich für einen visumfreien Aufenthalt erfüllen?
Grundsätzlich gilt, dass der visumfreie Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im gesamten Schengen-Raum nicht überschritten werden darf. Des Weiteren sind die allgemeinen Einreisevoraussetzungen (gültiges Reisedokument, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, keine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS, ausreichend finanzielle Mittel für den Aufenthalt und Rückreise, Nachweis des Reisezwecks) zu erfüllen.
Mein Kind wird alleine bzw. ohne Erziehungsberechtigen eine Fluganreise antreten? Was ist zu beachten?
Die Mitnahme des Kontaktformulars für alleinreisende Kinder bzw. ohne Erziehungsberechtigten wird empfohlen. Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und legen Sie auch eine Kopie der Geburtsurkunde bei.
Bei Flugreisen wird zusätzlich empfohlen, mit der jeweiligen Fluggesellschaft in Kontakt zu treten bzw. bei Reisen am Landweg mit den Botschaften jener Länder, die bereist werden.
Das Formular ist auch in weiteren Sprachen auf der Homepage des ÖAMTC abrufbar.
Kann ich mit meinem Personalausweis in einen anderen EU-Mitgliedstaat reisen?
Grundsätzlich ja, da Reisen von EU-, EWR- und Schweizer Bürgern mit einem gültigen Personalausweis innerhalb der EU bzw. der EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz möglich sind.
Bei Flugreisen wird jedoch empfohlen, zusätzlich mit der jeweiligen Fluggesellschaft in Kontakt zu treten.
Ich bin Lehrer/in und plane eine Schülerreise nach Irland. Gibt es hierfür Reiseerleichterungen?
Ja, Informationen zu den Reiseerleichterungen im Rahmen von Schülerreisen innerhalb der EU finden Sie hier.
Ich bin EU-Bürger/in. Welche Dokumente muss ich bei Reisen von Österreich nach Deutschland mitführen?
Bei jedem Grenzübertritt wird ein Reisedokument benötigt, unabhängig von temporär durchgeführten Grenzkontrollen. Als Reisedokument gilt der Reisepass oder auch ein gültiger Personalausweis. Ein Führerschein reicht nicht aus!
Mein Reisepass ist noch gültig. Gibt es weitere Anforderungen an die Gültigkeitsdauer?
Für einen Kurzaufenthalt muss das Reisedokument grundsätzlich:
- noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein und
- innerhalb der vergangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
Siehe zudem Offizielle EU-Informationen zu Reisedokumenten .
Garantiert ein gültiges Visum oder ein gültiger Aufenthaltstitel die Einreise?
Nein. Auch bei Vorliegen eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels wird bei der Grenzkontrolle geprüft, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere ein gültiges Reisedokument, der Nachweis des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel sowie das Nichtvorliegen einer Ausschreibung oder einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Ich besitze ein Visum D oder einen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates. Werde ich im EES erfasst?
Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Visums D, Aufenthaltstitels oder einer Aufenthaltskarte eines Schengen-Staates sind grundsätzlich von der Erfassung im EES ausgenommen. Das betreffende Dokument muss bei der Grenzkontrolle gemeinsam mit dem gültigen Reisedokument vorgelegt werden. Kann es nicht vorgelegt werden, kann eine Erfassung im EES erfolgen. Siehe zudem Informationen zum EES.
Wo werde ich bei einer Reise mit Umstieg im EES erfasst?
Die Erfassung erfolgt grundsätzlich beim ersten Überschreiten einer Schengen-Außengrenze und bei der Ausreise beim letzten Überschreiten einer Schengen-Außengrenze. Bei einem Weiterflug innerhalb des Schengen-Raums findet grundsätzlich keine weitere Grenzkontrolle und damit auch keine neuerliche EES-Erfassung statt.
Beispiel: Bei einer Reise von New York über Frankfurt nach Wien erfolgt die Einreise- und EES-Kontrolle grundsätzlich in Frankfurt.
Ich besitze mehrere Staatsangehörigkeiten. Welchen Reisepass soll ich verwenden?
Besitzen Sie neben der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates auch die Staatsangehörigkeit eines EU- oder Schengen-Staates, wird empfohlen, bei der Ein- und Ausreise das Reisedokument des EU- beziehungsweise Schengen-Staates verwenden. Achten Sie darauf, bei der Ein- und Ausreise grundsätzlich dasselbe Reisedokument vorzulegen.
Mein Aufenthaltstitel oder mein Visum D ist abgelaufen. Darf ich anschließend visumfrei weiterreisen?
Ob nach Ablauf eines Aufenthaltstitels oder Visums D ein visumfreier Kurzaufenthalt bis zu weitere 90 Tage möglich ist, hängt insbesondere von Ihrer Staatsangehörigkeit sowie der Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen ab. Mit Ablauf des Aufenthaltstitels oder Visums D besteht wieder eine Verpflichtung zur Erfassung im EES. Siehe weitere Hinweise zur EES-Erfassung nach Ablauf des Aufenthaltstitels oder des Visum D unter Entry/Exit-System (Einreise-/Ausreisesystem - EES) „Erfassung im Inland“.
Mein Aufenthaltstitel ist abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren läuft. Darf ich ins Ausland reisen und wieder nach Österreich einreisen?
Ein laufendes Verlängerungsverfahren und eine Bestätigung über die Antragstellung berechtigen nicht automatisch zur Wiedereinreise in den Schengen-Raum.
Sie sollten eine Reise daher nur antreten, wenn Sie für die Wiedereinreise über
- ein gültiges Reisedokument und
- einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein als Aufenthaltstitel anerkanntes Ersatzdokument
verfügen.
Für Personen, die rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung ihres österreichischen Aufenthaltstitels gestellt haben, kann die zuständige Aufenthaltsbehörde auf begründeten Antrag eine sogenannte Notvignette gemäß § 24 Abs. 1 NAG im Reisedokument anbringen. Die Notvignette wird einmalig für höchstens drei Monate ausgestellt und berechtigt während ihrer Gültigkeitsdauer zur visumfreien Wiedereinreise nach Österreich. Siehe mehr unter Verfahren für Drittstaatsangehörige.
Eine gewöhnliche Bestätigung über die Antragstellung oder das laufende Verlängerungsverfahren reicht hingegen nicht aus. Reisen Sie daher erst, wenn Sie einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein anerkanntes Ersatzdokument – insbesondere eine gültige Notvignette – erhalten haben. Weitere Informationen zur Notvignette erhalten Sie bei der für Ihr Verlängerungsverfahren zuständigen Aufenthaltsbehörde.
Die von den Schengen-Staaten notifizierten Aufenthaltstitel und Ersatzdokumente finden Sie in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der Aufenthaltstitel – Anhang 22 des Schengen-Handbuchs (siehe List of Residence Permits ).
Meine im EES gespeicherten Reisebewegungen sind unrichtig oder unvollständig. Was kann ich tun?
Sind Ihre im EES gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig, können Sie die Berichtigung oder Vervollständigung Ihrer Daten beantragen. Bewahren Sie daher geeignete Nachweise über Ihre Reisen auf, beispielsweise Bordkarten, Buchungsbestätigungen oder sonstige Belege über Ihre Ein- und Ausreise. Je nachdem, welche Behörde für die Eingabe der Daten verantwortlich war, können Sie sich an geeignete Stellen einzelner Mitgliedstaaten wenden: Contact details for data protection matters - EES .
Stellen Sie sicher, dass Sie bei solchen Anträgen stets einen Scan der Datenseite Ihres Reisedokuments sowie erforderlichenfalls auch der mit Ein- und Ausreisestempeln versehenen Seiten an die zuständige Kontaktstelle übermitteln. Andernfalls ist eine Überprüfung Ihrer Angaben nicht möglich.
Benötige ich bereits eine ETIAS-Reisegenehmigung?
Derzeit ist ETIAS noch nicht in Betrieb. Für Reisende besteht aktuell kein Handlungsbedarf. Nach der Inbetriebnahme werden visumbefreite Drittstaatsangehörige grundsätzlich vor Reiseantritt eine ETIAS-Reisegenehmigung benötigen. Mehr Informationen finden Sie auf unserer Website unter ETIAS.
Kann ich mich aufgrund eines bilateralen Visumbefreiungsabkommens länger als 90 Tage in Österreich aufhalten?
Österreich hat mit bestimmten Drittstaaten bereits vor Einführung der gemeinsamen Schengen-Regelungen bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht geschlossen. Staatsangehörige dieser Staaten können sich unter den Voraussetzungen des jeweiligen Abkommens nach Ausschöpfung des regulären visumfreien Schengen-Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen für einen zusätzlichen Zeitraum visumfrei in Österreich aufhalten.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Die zusätzliche Aufenthaltsdauer richtet sich nach dem jeweiligen bilateralen Abkommen.
- Der verlängerte Aufenthalt gilt ausschließlich für Österreich. Eine Weiterreise in andere Schengen-Staaten ist während dieses Zeitraums nicht zulässig.
- Die Inanspruchnahme des bilateralen Abkommens ist bei der Einreise oder während des Aufenthalts, spätestens am letzten Arbeitstag des regulären 90-tägigen Schengen-Aufenthalts, bei der zuständigen Landespolizeidirektion zu beantragen.
- Der zusätzliche Aufenthalt muss unmittelbar an den regulären visumfreien Schengen-Aufenthalt anschließen.
- Die Ausreise aus dem Schengen-Raum muss unmittelbar aus Österreich erfolgen. Eine Ausreise über einen anderen Schengen-Staat ist nicht zulässig.
- Eine Erwerbstätigkeit ist aufgrund des bilateralen Visumbefreiungsabkommens nicht gestattet.
- Auch während dieses Aufenthalts müssen die allgemeinen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt sein.
Ob ein solches Abkommen für Ihre Staatsangehörigkeit besteht, können Sie auf unserer Website unter „Visumpflichten und Visumbefreiungen für die Einreise in die EU und nach Österreich“ prüfen. Wählen Sie dort Ihren Staat aus und beachten Sie die Angaben unter „Bilaterales Visumbefreiungsabkommen“.
Weitere Informationen zur Antragstellung und zur Erfassung im EES finden Sie auf unserer Website zum Entry/Exit-System.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Einreise und die Erfüllung der Einreisevoraussetzungen wird im Einzelfall von der zuständigen Grenzkontrollbehörde getroffen.
Der Antrag ist bei der Landespolizeidirektion jenes Bundeslandes einzubringen, in dem Sie sich aufhalten. Bitte wenden Sie sich ausschließlich an die für Sie zuständige Landespolizeidirektion:
Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, kann das Bundesministerium für Inneres, Abteilung V/B/7, in Fragen betreffend obgenannte Themen unter +43 1 53126-90 7769 werktags, Montag bis Freitag, in der Zeit von 9 bis 11 Uhr telefonisch kontaktiert werden.
Weitere häufig gestellte Fragen zur Erfassung im Entry/Exit System werden auf dieser Homepage beantwortet: FAQ.