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Ausgabe 3/2026

  • Ausgewählte Fragen zum Unterbringungsgesetz. Behördliche Datenverarbeitung nach dem UbG mit Blick auf Verfahren nach dem FSG und dem WaffG 1996 und Rechtslage bei somatischer Behandlung
  • Psychische Auffälligkeiten und ideologische Gewalt. Integration forensisch-psychiatrischer Risikofaktoren in das VERA-2R
  • Algorithmische Gouvernementalität als Krise der Urteilskraft. Ein Plädoyer für die kriminalistische Entscheidungsautonomie
  • Deutungshoheit. Zur Rolle der Polizei in Sicherheitsdiskursen am Beispiel von „Clankriminalität“
  • Hybridisierung und Deregulierung der Kriminalprävention. Welche eigenständige raumbezogene Verantwortung können private Sicherheitsunternehmen übernehmen?
  • Die neue Radikalisierung von Jugendlichen. Helfen Verbote der Sozialen Medien und Plattformen?
  • Sportgestützte Teambildung in der Polizeiausbildung. Psychosoziale Wirkmechanismen von Mannschafts- und Outdoorsport

Ausgewählte Fragen zum Unterbringungsgesetz. Behördliche Datenverarbeitung nach dem UbG mit Blick auf Verfahren nach dem FSG und dem WaffG 1996 und Rechtslage bei somatischer Behandlung

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Benjamin Koller

Der vorliegende Beitrag geht in gedrängter Form der Frage nach, inwieweit das Unterbringungsgesetz (UbG) eine Datenverarbeitung durch die Behörde für Zwecke von Verfahren nach dem Führerscheingesetz (FSG) und dem Waffengesetz 1996 (WaffG) zulässt und inwieweit das UbG bei erforderlichen somatischen Behandlungen vor einer Unterbringung im Zuge einer Vorführung nach UbG anwendbar ist. In Fällen einer Unterbringung nach UbG, in denen zugleich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nach FSG aufkommen, kann eine Datenverarbeitung für diese Zwecke wünschenswert scheinen. Durch BGBl I 147/2022, in Kraft seit 01.07.2023, wurde ua § 39b UbG geändert, der nun eine Datenverarbeitung auch für Zwecke des FSG zulässt. Zum Schutz der Öffentlichkeit ist dies begrüßenswert, wenngleich die Voraussetzungen zur Datenverarbeitung streng sind und in der Praxis nur selten erfüllt werden. § 39b UbG lässt die Datenverarbeitung nur in Fällen einer Unterbringung aufgrund einer Fremdgefährdung zu, nicht infolge Eigengefährdung. Das gilt ebenso bei Datenverarbeitung für Zwecke des WaffG. Eine Durchsicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zur gesundheitlichen Eignung nach §§ 8, 24 Abs 4 FSG und zum Waffenverbot nach § 12 WaffG in Zusammenschau mit der Bestimmung des § 39b UbG zeigt, dass wohl in vielen Fällen zwar die Voraussetzungen zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung nach FSG und zur Verhängung eines Waffenverbotes nach WaffG vorlägen, bereits die Datenverarbeitung nach § 39b UbG aber nicht zulässig ist. Nicht eindeutig ist, wie eine Datenverarbeitung nach UbG in jenen Fällen erfolgen soll, in denen die Information über eine Fremdgefährdung ohne den Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit zur Prüfung der Eignung bzw Verlässlichkeit der betroffenen Person ausreichend erscheint. Schließlich kann in der Praxis in Fällen, in denen die betroffene Person im Zuge einer Vorführung nach UbG vorab zur Unterbringung einer somatischen Behandlung außerhalb einer psychiatrischen Abteilung bedarf, eine „Lücke“ in der Anwendbarkeit des UbG entstehen.

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Psychische Auffälligkeiten und ideologische Gewalt. Integration forensisch-psychiatrischer Risikofaktoren in das VERA-2R

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Madeline Schroer, Alexandra Schedel-Stupperich

Islamistisch radikalisierte „lone wolfes“, also Einzeltäter, die ohne Hilfe oder Befehl einer terroristischen Zelle agieren, stellen aufgrund ihrer komplexen, häufig psychiatrisch geprägten Risikoprofile eine besondere Herausforderung für Sicherheitsbehörden, forensische Psychiatrie und psychologische Gefährdungsbeurteilungen dar. Vor dem Hintergrund aktueller sicherheitsrelevanter Zwischenfälle durch psychisch auffällige Personen analysiert diese Arbeit, wie forensisch-psychiatrische Risikofaktoren im Kontext islamistisch motivierter Gewalt systematisch erfasst und risikodiagnostisch eingeordnet werden können. Während bestehende Instrumente wie Historical-Clinical-Risk-Management-20 (HCR-20) psychiatrische und Violent Extremism Risk Assessment, Version 2 Revised (VERA-2R) extremistische Dimensionen getrennt adressieren, fehlt bislang ein integrierter Ansatz. Ziel war es, Merkmale zu identifizieren, die eine Erweiterung des VERA-2R ermöglichen. Mittels Scoping Review und qualitativer Inhaltsanalyse nach Kuckartz (vgl. Kuckartz 2016) wurden elf Medienberichte zu islamistisch motivierten lone wolfes ausgewertet. Die Kategorisierung erfolgte theoriegeleitet anhand der Hauptdimensionen des HCR-20. Erfasst wurden sowohl Risikomarker als auch klinisch relevante Risikofaktoren. Die Ergebnisse liefern Hinweise darauf, dass klinische Merkmale wie aktive psychische Symptome, Impulsivität, Substanzmissbrauch und Therapieresistenz sowie historische Faktoren wie frühere Gewalttaten und das männliche Geschlecht im Kontext islamistisch motivierter „lone actors“ von besonderer Relevanz sein könnten. Insbesondere die Kategorien „Psychische Störungen“, „Schizophrenie“, „männlich“ und „hohe Gewaltbelastung in der Vergangenheit“ traten in den analysierten Fällen wiederholt auf. Die Befunde legen nahe, dass psychische Faktoren im Rahmen der Risikobeurteilung dieser Tätergruppe vertieft untersucht werden sollten. Es scheint sinnvoll, das VERA-2R um eine eigenständige Dimension „Psychische Störungen“ zu ergänzen. Aufgrund methodischer Einschränkungen lassen sich jedoch keine unmittelbaren Schlussfolgerungen für eine direkte Erweiterung des VERA-2R ableiten.

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Algorithmische Gouvernementalität als Krise der Urteilskraft. Ein Plädoyer für die kriminalistische Entscheidungsautonomie

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Markus Loichen

Der vorliegende Aufsatz analysiert die fundamentale Transformation polizeilicher Arbeit im Übergang zur informationsgetriebenen Gesellschaft der sogenannten „Dritten Welle“ (vgl. Toffler 1983). In diesem Kontext wird Künstliche Intelligenz (KI) nicht als Bewusstseinssimulation, sondern im Sinne Espositos (vgl. Esposito 2022; dies. 2024) als „Artificial Communication“ (Künstliche Kommunikation) verstanden, die zwar hochgradig plausible statistische Anschlüsse produzieren kann, jedoch keinen Zugriff auf individuelle Sinngehalte besitzt. Im Gegensatz dazu erfordert das professionelle Ermittlungshandeln stets ein sequenzielles Verstehen der spezifischen Fallstrukturgesetzlichkeit (vgl. Loichen 2025a). Diese methodische Unvereinbarkeit führt zu einem Phänomen, das hier als „100-Prozent-Paradoxon“ bezeichnet wird, da die systemimmanente Restunsicherheit der Algorithmen den Rechtfertigungsdruck auf die menschlichen Letztentscheidenden im Rechtsstaat nicht mindert, sondern massiv erhöht. Der Beitrag schließt mit einem Plädoyer für die Rückeroberung einer tief im kriminalistischen Denken verwurzelten Deutungshoheit. Die kriminalistische Fallrekonstruktion sollte deshalb als methodisches Korrektiv in der polizeilichen Bildung weiter gestärkt werden (vgl. Ley 2011; ders. 2016; Loichen 2025b), um so die professionelle Entscheidungsautonomie gegenüber technokratischen Verkürzungen auch künftig zu sichern und die Interpretationsleistung des menschlichen Subjekts als unhintergehbare Basis der Wahrheitsfindung zu verteidigen.

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Deutungshoheit. Zur Rolle der Polizei in Sicherheitsdiskursen am Beispiel von „Clankriminalität“

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Alexander Wollinger

Diskurse über Kriminalität entstehen nicht ausschließlich als Reaktion auf objektive Problemlagen, sondern werden durch gesellschaftliche Deutungs- und Zuschreibungsprozesse hervorgebracht. Insbesondere massenmediale Diskurse über Kriminalität sind durch das Zusammenwirken unterschiedlicher Akteure geprägt, die um Aufmerksamkeit, Definitionsmacht und Deutungshoheit konkurrieren. Der Beitrag untersucht die Rolle von Polizeien als diskursive Akteurinnen im massenmedialen Diskurs um sogenannte Clankriminalität. Ausgangspunkt ist die Annahme, dass Polizeien nicht lediglich auf Sicherheitsprobleme reagieren, sondern naturgemäß an deren gesellschaftlicher Konstruktion beteiligt sind. Auf Grundlage einer wissenssoziologischen Diskursanalyse wird untersucht, wie Polizeien (z.B. über Interviews, Pressemitteilungen, Lagebilder und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen) Deutungsmacht entfalten. Die Ergebnisse zeigen, dass Polizeien in Kriminalitätsdiskursen als Problemdefinierende auftreten und durch privilegierte Informationszugänge sowie institutionelle Autorität den Interpretationsrahmen öffentlicher Sicherheitsdiskurse wesentlich prägen. Somit sind die Befunde anschlussfähig an das Konzept der „Primary Definers“ (Hall et al. 1978). Der Diskurs um Clankriminalität zeigt exemplarisch, dass gesellschaftliche Vorstellungen von Kriminalität und Sicherheit nicht ausschließlich auf Kriminalitätsentwicklungen beruhen, sondern zugleich Ergebnis sozialer Wirklichkeitskonstruktionen sind. Die Untersuchung unterstreicht damit die Bedeutung polizeilicher Deutungshoheit für die gesellschaftliche Konstruktion kriminalitätsbezogener Problemlagen.

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Hybridisierung und Deregulierung der Kriminalprävention. Welche eigenständige raumbezogene Verantwortung können private Sicherheitsunternehmen übernehmen?

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Raphael Röttinger

Angesichts eines immer umfassender, aber auch immer unbestimmter werdenden Sicherheitsbegriffs im modernen Siedlungsraum und in der digitalen Stadt und des damit einhergehenden diffusen Unsicherheitsempfindens kann die Polizei allein die öffentliche Ordnung nicht aufrechterhalten. Randaufgaben werden an kommunale oder private Sicherheitsagenturen übertragen, insbesondere personalintensive, aber monotone Überwachungsaufgaben. Somit tritt die Polizei erst bei Bedarf am Einsatzort auf, um ihre besonderen Fähigkeiten und Hoheitsrechte einzusetzen. Die Privatisierung von Randaufgaben führt zu einer Entschlackung, aber auch Defokussierung der Polizei; die privaten Sicherheitsunternehmen kämpfen unterdessen noch immer um ihre Anerkennung als vollwertiger Sicherheitspartner in einem hybriden Sicherheitsgefüge und bemühen sich insbesondere um eine Professionalisierung der eigenen Ausbildung. Ein Leitbild für ihre eigene Rolle scheinen sie noch nicht gefunden zu haben.

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Die neue Radikalisierung von Jugendlichen. Helfen Verbote der Sozialen Medien und Plattformen?

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Florian Hartleb

Der Beitrag analysiert die neue Radikalisierung von Jugendlichen mit dem Schwerpunkt auf den Terrorismus, der ja bedeutet, mit einer politischen Botschaft Angst und Schrecken zu verbreiten. Ausgangspunkt ist die These, dass Teenagerterrorismus nicht lediglich eine Verjüngung bekannter Extremismusmuster darstellt, sondern eine qualitativ neue Konstellation, in der Plattformlogiken, Memes, Gaming-Kulturen, algorithmische Verstärkung und biografische Verwundbarkeit ineinandergreifen. Im Zentrum steht die Frage, ob Verbote Sozialer Medien und Plattformen eine geeignete Antwort auf diese Entwicklung darstellen. Der Beitrag argumentiert, dass pauschale Verbote unter bestimmten Voraussetzungen Teil einer Schutzstrategie sein können, als alleinige Lösung jedoch zu kurz greifen. Erforderlich ist vielmehr eine mehrdimensionale Präventionsarchitektur aus Altersverifikation, Plattformhaftung, politischer Bildung, psychologischer Früherkennung und lokaler Demokratieförderung.

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Sportgestützte Teambildung in der Polizeiausbildung. Psychosoziale Wirkmechanismen von Mannschafts- und Outdoorsport

 Volltext (pdf, 540 KB)   Zitation (ris, 2 KB) 

Robert Becker, Andreas Bieder, Lea Jacoby

Die polizeiliche Ausbildung steht vor der Herausforderung, neben fachlichen Qualifikationen zunehmend psychosoziale Operationsressourcen wie interpersonales Vertrauen, Gruppenkohäsion und kollektive Resilienz zu vermitteln. Der vorliegende Beitrag analysiert die distinkten Wirkmechanismen von Mannschafts- und Outdoorsport als Instrumente der Teamentwicklung und legt dar, dass deren isolierte Betrachtung das Potenzial synergetischer Effekte verfehlt. Auf der Grundlage einer differenzierten theoretischen Fundierung – insbesondere der Vertrauensdimensionen nach McAllister (vgl. McAllister 1995) und des mehrdimensionalen Kohäsionsmodells nach Siebold (vgl. Siebold 2007) – wird ein integratives Wirkmodell entwickelt. Dieses postuliert eine entwicklungslogische Sequenz: Die kognitive Fundierung durch regelgeleiteten Mannschaftssport (strukturelle Interdependenz, Rollenklarheit, antizipatorische Koordination) schafft die notwendige Basis kognitionsbasierten Vertrauens und horizontaler Kohäsion. Darauf aufbauend ermöglicht der Outdoorsport durch existenzielle Bewältigungserfahrungen und die Konfrontation mit unkontrollierbaren Umweltbedingungen die Transformation zu affektbasiertem Vertrauen und die Stabilisierung vertikaler Bindungskräfte. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Rolle geteilter Emotionen als zentralem Katalysator für soziale Bindung und kollektive Resilienz. Der Beitrag schärft das Konzept der kollektiven Resilienz als emergentes Produktgeteilter emotionaler Aktivierung und diskutiert die leibliche Fundierung impliziter Koordinationsprozesse. Zugleich werden die Risiken psychischer Überforderung und forcierter Intimität kritisch reflektiert und pädagogische Rahmenbedingungen für einen inklusiven, transferwirksamen Einsatz definiert. Die Analyse mündet in der Forderung nach einer curricularen Aufwertung sportgestützter Interventionen als unverzichtbarem Bestandteil einer modernen, beanspruchungsorientierten Polizeiausbildung.

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Letzte Aktualisierung: 9. Oktober 2026

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