Internationale und europäische Entwicklung
Die Rechtsakte des Asyl- und Migrationspakts wurden nach jahrelangen Verhandlungen im Juni 2024 formell angenommen, wobei die einzelnen Rechtsakte mit 12. Juni 2026 anwendbar sind. Die Rechtsakte des Asyl- und Migrationspakts ersetzen alle bisherigen einschlägigen Rechtsakte auf europäischer Ebene.
Die Zielsetzung des Pakts ist die Schaffung eines effizienten Asyl- und Migrationssystems auf europäischer Ebene mit einer Beschleunigung der Verfahren und Verhinderung von Sekundärmigration. Der Pakt bringt wichtige Neuerungen, darunter
- ein lückenloses Screening aller Migranten unmittelbar nach illegaler Einreise oder Aufgriff mit Sicherheits-, Identitäts- und Gesundheitsprüfungen
- den Ausbau von EURODAC zu europäischer Migrationsdatenbank mit mehr Datenspeicherungen, sowie Abgleichmöglichkeit mit anderen Datenbanken im Rahmen der Interoperabilität
- verpflichtende EU-Außengrenzverfahren mit unmittelbar anschließendem Grenzrückführungsverfahren
- die Einführung von verpflichtenden beschleunigten Verfahren für bestimmte Sachverhalte.
- neue Möglichkeiten der Nutzung von Bewegungseinschränkungen im Verfahren, etwa durch geographische Beschränkungen oder Zuweisungen zu einem bestimmten Quartier.
- eine Stärkung des sicheren Staatenkonzepte wie des sicheren Drittstaatskonzepts.
- die Einführung eines Solidaritätsmechanismus ohne verpflichtende Verteilung
Aufgrund des Ausmaßes der Reform und die durch die Verordnungen gegebene unmittelbare Anwendbarkeit des neuen Regelwerks war eine umfassende Überarbeitung des nationalen Rechtsbestands notwendig, welche durch die Beschlussfassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) vollzogen wurde.
Der Pakt umfasst insgesamt 10 Rechtsakte, die das gesamte Asyl- und Migrationssystem in Österreich betreffen:
- „Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung“ (2024/1351/EU)
- „Verfahrens-Verordnung“ (2024/1348/EU)
- „Grenzrückführungs-Verordnung“ (2024/1349/EU)
- „Screening-Verordnung“ (2024/1356/EU)
- „Screening-Verordnung – Änderung“ (2024/1352/EU)
- „Eurodac-Verordnung“ (2024/1358/EU)
- „Status-Verordnung“ (2024/1347/EU)
- „Krisen-Verordnung“ (2024/1359/EU)
- „Resettlement-Verordnung“ (2024/1350/EU)
- „Aufnahme-Richtlinie“ (2024/1346/EU)
Seit dem 19. Jänner 2022 ist bereits die Asylagentur-VO (2021/2303/EU) in Kraft, wodurch das bisherige Asyl-Unterstützungsbüro (EASO) mit deutlich mehr Kompetenzen ausgestattet wurde. Zusätzlich wurde das Schengener Informationssystem zur effizienten Nutzung von Rückkehrentscheidungen von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen weiterentwickelt (seit dem 7. März 2023 in Kraft).
Die Grundlagen für die Entwicklung eines europäischen Asylsystems gehen auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates im Tampere Programm (1999) sowie im Haager Programm (2004) zurück.
Bereits vor über 20 Jahren sind im Rahmen der ersten Phase wichtige europäischen Rechtsakte im Asyl- und Migrationsbereich in Kraft getreten Hierzu zählten etwa die Dublin Verordnung mit einem Zuständigkeitssystem für Asylverfahren, oder die Richtlinie für Mindeststandards der Aufnahmebedingungen, bzw. die Richtlinie für Mindestnormen im Asylverfahren.
In der zweiten Phase der Harmonisierung ist es ab 2012 zu einem weiteren Schritt hin zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) gekommen; unter anderem durch die Schaffung von Asylverfahren nach einheitlichen Standards, sowie eines unionsweiten einheitlichen Status für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Die Entscheidungsgrundlagen der Mitgliedstaaten wurden weiter angeglichen, die praktische Zusammenarbeit der nationalen Asylbehörden der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines Europäischen Asylunterstützungsbüros (EASO) gestärkt und die Solidarität sowohl unter den Mitgliedstaaten als auch mit Drittstaaten verbessert.
Um die Ziele der zweiten Phase zu verwirklichen, wurden 2012 bzw. 2013 Neufassungen der Verfahrens-, Status- und Aufnahme-Richtlinie, sowie der Dublin- und EURODAC-Verordnung beschlossen:
- Neufassung (2011/95/EU) „Status-Richtlinie“: Anerkennung und Status von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten (in Kraft seit 9. Jänner 2012)
- Neufassung (2013/33/EU) „Aufnahme- Richtlinie“: Regelung der Aufnahmebedingungen von Asylwerbern; Schaffung von Mindeststandards (in Kraft seit 19. Juli 2013)
- Neufassung (2013/32/EU) „Verfahrens-Richtlinie“: Mindestnormen für Verfahren zur Zu- oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Kraft seit 19. Juli 2013)
- Neufassung (604/2013) „Dublin Verordnung“: Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates (in Kraft seit 19. Juli 2013, gilt für Anträge auf internationalen Schutz ab 19. Jänner 2014)
- Neufassung (603/2013) „EURODAC Verordnung“: Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Dublin Verordnung (in Kraft seit 19. Juli 2013, gilt ab 20. Juli 2015).
Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2026