Niederlassung in Österreich
Überblick
Das Niederlassungs- und Aufenthalts-Gesetz regelt,
wer in Österreich leben darf.
Das Niederlassungs- und Aufenthalts-Gesetz heißt kurz: NAG.
Es gilt für Fremde,
die länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen.
Fremde sind alle Menschen,
die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.
Wer bis zu 6 Monate in Österreich bleiben möchte,
braucht meistens ein Visum.
Menschen aus manchen Ländern brauchen kein Visum.
Sie dürfen für eine bestimmte Zeit ohne Visum nach Österreich kommen.
Informationen zur Einreise nach Österreich finden Sie bei der Fremdenpolizei und Grenzkontrolle.
Das NAG gilt auch für Bürgerinnen und Bürger aus einem EWR-Staat und aus der Schweiz.
Es gilt,
wenn sie länger als 3 Monate in Österreich bleiben wollen.
Das gilt auch für ihre Familien-Mitglieder.
EWR-Staaten gehören zum Europäischen Wirtschafts-Raum.
Das sind:
- alle Mitglieds-Staaten von der Europäischen Union (kurz EU),
- Island,
- Liechtenstein und
- Norwegen.
Menschen aus diesen Staaten haben besondere Rechte.
Diese Rechte kommen aus den Regeln der Europäischen Union.
Die Nachweise für diese Rechte heißen:
Dokumentationen.
Für Menschen aus allen anderen Staaten gelten andere Regeln.
Diese Menschen heißen:
Drittstaats-Angehörige.
Sie bekommen einen Aufenthalts-Titel.
Im NAG steht,
wann eine Person einen Aufenthalts-Titel oder eine Dokumentation bekommt.
Im NAG steht auch,
wann ein Aufenthalts-Titel oder eine Dokumentation nicht ausgestellt wird.
Im NAG steht außerdem,
wann ein Aufenthalts-Titel oder eine Dokumentation wieder entzogen werden kann.
Hinweis
Haben Sie Fragen zu Ihrem Antrag?
Dann wenden Sie sich bitte an die Behörde,
bei der Sie den Antrag gestellt haben.
Nur diese Behörde kann Ihnen sagen,
wie weit Ihr Antrag bearbeitet ist.
Eine Behörde ist zum Beispiel die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat.
Haben Sie allgemeine Fragen zur Einreise nach Österreich oder zu einem Visum?
Ein Visum gilt für einen Aufenthalt von bis zu 6 Monaten.
Dann können Sie diese Telefon-Nummer anrufen:
+43 1 53126-90 7769
Die Hotline ist von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr erreichbar.
Haben Sie allgemeine Fragen zu einem Aufenthalts-Titel?
Ein Aufenthalts-Titel gilt für einen Aufenthalt von mehr als 6 Monaten.
Dann können Sie diese Telefonnummer anrufen:
+43 59 133 90 72 31
Die Hotline ist von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr erreichbar.
Ist die Leitung besetzt?
Dann versuchen Sie es bitte später noch einmal.
Wir beantworten alle Anfragen.
Das kann etwas Zeit dauern.
zurück zur Übersicht
Muster der Aufenthalts-Titel und Dokumentationen
Aufenthalts-Titel
Ein Aufenthalts-Titel ist ein Ausweis.
Er sieht aus wie eine Kreditkarte.
Auf dem Aufenthalts-Titel steht:
- warum eine Person in Österreich leben darf und
- ob die Person arbeiten darf.
Diese Informationen stehen auf der Rückseite.
Im Aufenthalts-Titel ist ein kleiner Computer-Chip.
Auf dem Chip sind Daten gespeichert.
Dazu gehören:
- der Name der Person.
- das Geschlecht der Person.
- die Staatsangehörigkeit der Person.
- ein Foto von der Person.
- die Finger-Abdrücke der Person.
Für EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger und Schweizerinnen und Schweizer wird der Nachweis über das Aufenthalts-Recht auf Papier ausgestellt.
Dazu gehören:
- die Anmeldebescheinigung.
- die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht.
Es gibt auch einen der Lichtbild-Ausweis für EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger. Er sieht aus wie eine Kreditkarte.
Familien-Mitglieder von Bürgerinnen und Bürgern aus einem EWR-Staat oder aus der Schweiz kommen manchmal aus einem anderen Land.
Diese Familien-Mitglieder bekommen eine Plastikkarte.
Mit dieser Plastikkarte können sie zeigen:
Sie dürfen in Österreich leben und arbeiten.
Diese Karten hießen:
- Aufenthalts-Karte.
- Daueraufenthalts-Karte.
Seit Juli 2020 gibt es die Aufenthalts-Karte und die Daueraufenthalts-Karte ebenfalls als Plastik-Karte im gleichen Format wie den Aufenthalts-Titel.
Sie können aktuelle und ältere Muster von Aufenthalts-Titeln und anderen Nachweisen herunterladen.
Diese Dokumente wurden in Österreich nach den geltenden Aufenthalts-Regeln ausgestellt.
- ab 1.12.2025 (pdf, 3,1 MB)
- ab 1.3.2024 (pdf, 2,8 MB)
- ab 1.10.2023 (pdf, 5,6 MB)
- ab 1.10.2022 (pdf, 2,4 MB)
- ab 1.3.2021 (pdf, 4,6 MB)
- ab 1.1.2021 (pdf, 4,5 MB)
- ab 1.7.2020 (pdf, 4,1 MB)
- ab 1.9.2018 (pdf, 2,9 MB)
- ab 1.10.2017 (pdf, 2,9 MB)
- ab 9.10.2014 (pdf, 3,2 MB)
- ab 1.1.2014 (pdf, 2,6 MB)
- ab 1.7.2011 (pdf, 5,5 MB)
- vom 1.1.2006 bis 30.6.2011 (pdf, 6,7 MB)
- Bewilligungen nach dem FrG 1997 und Aufenthaltsgesetz (pdf, 1,8 MB)
zurück zur Übersicht
Links
zurück zur Seite in schwerer Sprache
zurück zur Übersicht "Informationen in Leichter Lesen"
Letzte Aktualisierung: 30. Oktober 2026