Aufenthalts-Titel für Drittstaats-Angehörige
Menschen aus Drittstaaten bekommen einen Aufenthalts-Titel immer für einen bestimmten Grund.
Zum Beispiel:
- für eine Arbeit,
- für das Zusammenleben mit der Familie,
- oder für eine Ausbildung.
Es gibt auch den Aufenthalts-Titel „Daueraufenthalt – EU“.
Dieser Aufenthalts-Titel ist für Menschen aus Drittstaaten,
die schon lange in Österreich leben.
Die Menschen aus Drittstaaten bekommen den Aufenthalts-Titel nur,
wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Voraussetzungen gelten für alle Aufenthalts-Titel:
- Die Person muss ihren Lebens-Unterhalt selbst bezahlen können.
Der Lebens-Unterhalt ist das Geld, das man braucht,
um Grund-Bedürfnisse wie Essen oder Kleidung zu bezahlen.
- Die Person muss eine Kranken-Versicherung haben.
Die Kranken-Versicherung muss die wichtigen gesundheitlichen Kosten übernehmen.
- Die Person muss eine passende Wohnung oder Unterkunft haben.
- Die Person darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit sein.
Sie darf also keine Straftaten begehen.
Es gibt auch weitere Voraussetzungen.
Diese hängen davon ab,
welchen Aufenthalts-Titel die Person beantragt.
Informationen zur Berechnung des Lebens-Unterhalts finden Sie in der
Unterhalts-Broschüre zum Niederlassungs- und Aufenthalts-Gesetz. Diese gibt es nur in schwerer Sprache.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie auf oesterreich.gv.at .
Auf dieser Seite steht auch, ob eine Person arbeiten darf.
Aufenthalts-Titel zur Arbeit
- Rot-Weiß-Rot – Karte
- Rot-Weiß-Rot – Karte plus
- Blaue Karte EU
- Niederlassungs-Bewilligung
- Niederlassungs-Bewilligung – Künstler
- Niederlassungs-Bewilligung – Forscher
- Niederlassungs-Bewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
- Aufenthalts-Bewilligung Forscher-Mobilität
- Aufenthalts-Bewilligung Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer - „ICT“
- Aufenthalts-Bewilligung Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer – „mobile ICT“
- Aufenthalts-Bewilligung Betriebsentsandter
- Aufenthalts-Bewilligung Selbständiger
- Aufenthalts-Bewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
- Aufenthalts-Bewilligung Grenzgänger
Aufenthalts-Titel für Familien-Angehörige
Ob Familien-Angehörige einen Aufenthalts-Titel bekommen können,
hängt vor allem davon ab:
Welchen Aufenthalts-Titel hat die Person,
die schon in Österreich lebt?
Diese Person heißt:
zusammenführende Person.
Der Aufenthalts-Titel der zusammenführenden Person entscheidet,
welchen Aufenthalts-Titel die Familien-Angehörigen bekommen können.
Besonders wichtige Aufenthalts-Titel für Familien-Angehörige sind:
- Familien-Angehöriger (Aufenthalts-Titel für Kernfamilien-Angehörige von
Österreichern)
- Niederlassungs-Bewilligung – Angehöriger
- Rot-Weiß-Rot – Karte plus
- Aufenthalts-Bewilligung Familien-Gemeinschaft
Welche Möglichkeit besteht,
hängt von der persönlichen Situation und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Aufenthalts-Titel für eine Ausbildung
- Aufenthalts-Bewilligungen Student
- Aufenthalts-Bewilligungen Schüler
Aufenthalts-Titel im Zusammenhang mit dem BREXIT
- Aufenthalts-Titel „Artikel 50 EUV“
Aufenthalts-Titel aus anderen Gründen
- Niederlassungs-Bewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit
- Aufenthalts-Bewilligung Sozialdienstleistende
- Aufenthalts-Bewilligung Freiwilliger
Aufenthalts-Titel um dauerhaft in Österreich zu leben
Den richtigen Aufenthalts-Titel finden
Auf der Migrations-Plattform des Bundes gibt es einen Quick Check.
Der Quick Check stellt Ihnen einige Fragen.
Mit den Antworten finden Sie heraus,
welcher Aufenthalts-Titel für Sie passen kann.
Die Migrations-Plattform des Bundes finden Sie im Internet unter:
www.migration.gv.at
Die Informationen auf dieser Internetseite gibt es nur in schwerer Sprache.
Gibt es im Niederlassungs- und Aufenthalts-Gesetz (NAG) keinen passenden Aufenthalts-Titel für Ihren geplanten Aufenthalt?
Dann können Sie nach diesem Gesetz nicht nach Österreich zuwandern.
zurück zur Seite in schwerer Sprache
zurück zur Übersicht "Informationen in Leichter Lesen"
Letzte Aktualisierung: 30. Oktober 2026