Europäische Union

Brexit: Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger aus Großbritannien in Österreich ist gewährleist

Auch nach Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 können Bürgerinnen und Bürger aus Großbritannien ihr Aufenthaltsrecht in Österreich behalten.

Das Vereinigte Königreich verließ die Europäische Union am 31. Jänner 2020 nach Abschluss eines Austrittsabkommens. Dieses verhinderte einen sogenannten "Hard Brexit". Dadurch wurde sichergestellt, dass 2020 der EU-Rechtsbestand erhalten blieb und die Personen- und Niederlassungsfreiheit sowie der freie Arbeitsmarktzugang weiterbestehen konnten.

Diese Rechte enden für Britinnen und Briten am 31. Dezember 2020. Für Britinnen und Briten, die sich ab 1. Jänner 2021 in Österreich niederlassen wollen, gelten die allgemeinen Bestimmungen für Drittstaatsangehörige. Touristische Aufenthalte bleiben weiter ohne Visa möglich. Einreisende aus Großbritannien müssen sich jedoch strikteren Einreisekontrollen unterwerfen.

Für kurzfristige Erwerbstätigkeiten von Britinnen und Briten in Österreich sind in Zukunft Visa C oder D erforderlich, für längere Aufenthalte werden die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gelten.

Weitergehende Informationen zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz finden Sie unter:

https://www.migration.gv.at/de/willkommen/?no_cache=1 (anklickbarer Link am Ende des Beitrags)

Rechtssicherheit für bestehende Aufenthalts- und Arbeitsrechte

Unabhängig davon gewährleistet das zwischen der Europäischen Union Bürgerinnen und Großbritannien abgeschlossene Austrittsabkommen Bürgerinnen und Bürger aus Großbritannien, die sich bis zum 31. Dezember 2020 in Österreich niedergelassen haben, Rechtssicherheit. Eine eigene Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres stellt sicher, dass sie ihre Aufenthaltsrechte behalten können.

Britinnen und Briten müssen lediglich bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag für einen neuen Aufenthaltstitel stellen. Eingereicht werden muss dieser Antrag bei der zuständigen Behörde. Dies ist der Landeshauptmann, der Bürgermeister (Magistrat) oder der Bezirkshauptmann. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnort. Die Adresse und Kontaktdaten der jeweiligen Behörden finden Sie unter:

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/behoerden.html (anklickbarer Link am Ende des Beitrags)

Sobald die rechtlichen Grundlagen finalisiert sind, werden Formulare für entsprechende Anträge online bereitgestellt. Zusätzlich wird darauf geachtet, die Kosten für Antragsteller möglichst gering zu halten. Sie sollen nicht höher ausfallen, als bei vergleichbaren Dokumenten, etwa einem Personalausweis in Österreich.

All diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Betroffene möglichst keine Beeinträchtigungen in ihrem Leben erfahren und weiterhin der Arbeit und dem Studium in Österreich ungehindert nachgehen können.

Links:

Dokumente:

Musterausweis für Britinnen und Briten.
Foto: ©  OeSD

Artikel Nr: 18349 vom Dienstag, 22. Dezember 2020, 14:50 Uhr
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