Aktuelles
Verstärkter Einsatz von Videoüberwachung im öffentlichen Raum
Die Polizeiliche Kameraüberwachung wird in enger Abstimmung mit Städten und Gemeinden ausgeweitet. Eine Prognose, dass es zu weiteren Straftaten kommen könnte, ist ausreichend.
Die Einrichtung einer Videoüberwachung durch die Polizei an gefährdeten öffentlichen Orten wird ab Montag, dem 11. August 2025, erleichtert. Aufgrund einer sicherheitspolizeilichen Lageeinschätzung, die zukünftige gefährliche Angriffe oder erkennbare kriminelle Strukturen prognostiziert, kann die Videoüberwachung eingesetzt werden. Bisher mussten grundsätzlich bereits zahlreiche Straftaten verübt worden sein. "Die Polizei wird im engen Austausch mit Städten und Gemeinden festlegen, wo zusätzliche Überwachung eingeführt werden kann. Unser Ziel ist die Prävention von Straftaten – eine zentrale Aufgabe der Polizei und der Sicherheitsbehörden", sagte Innenminister Gerhard Karner.
Gegenwärtig werden im Bundesgebiet 20 Kriminalitätsbrennpunkte videoüberwacht, beispielsweise am Wiener Praterstern, dem Karlsplatz, dem Reumannplatz und dem Keplerplatz oder dem Jakominiplatz in Graz. An den überwachten Orten erfolgt keine permanente Live-Überwachung. Die Live-Überwachung wird nur zu bestimmten Zeiten, insbesondere bei Schwerpunktaktionen, durchgeführt. Dies erfolgt auf eigenen Arbeitsplätzen in den zuständigen Dienststellen bzw. der Landesleitzentrale.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Auf Basis des § 54 Abs. 6 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe an gefährdeten öffentlichen Orten ermächtigt, personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zu ermitteln. Ebenso dürfen Sicherheitsbehörden Bild- und Tonaufzeichnungen nach vorheriger Kundmachung durchführen, sofern zu befürchten ist, dass es an öffentlichen Orten zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird.
Die Verwendung dieser Daten ist auch zur Klärung von strafbaren Handlungen im Sinne der Strafprozessordnung zulässig. Die Aufzeichnungen werden für 48 Stunden gesichert, eine Ausnahme stellen hierbei gerichtlich strafbare Handlungen dar. Das Videomaterial wird im Anlassfall (z. B. bei Sachbeschädigung) durch die Kriminalpolizei angefordert.
Vor der Genehmigung ist eine Auswertung durch das Bundeskriminalamt durchzuführen, ob ein Kriminalitätsschwerpunkt vorliegt, und es ist das Einvernehmen mit dem Rechtsschutzbeauftragten herzustellen.
Wenn Österreich aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen bestimmte Schutzobjekte nach § 54 Abs. 7a SPG sichern muss, bei denen gefährliche Angriffe gegen diese Objekte befürchtet werden, sind die Sicherheitsbehörden ebenso ermächtigt, nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikoanalyse und vorheriger Kundmachung Bild- und Tonaufzeichnungen durchzuführen. Derzeit wird daher das Russische Befreiungsdenkmal am Wiener Schwarzenbergplatz videoüberwacht.