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Neu eingerichtete Meldestellen sorgen für mehr Schutz für Hinweisgeber

Zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern werden mit 25. August 2023 Meldeplattformen eingerichtet. Die Plattformen gewährleisten eine anonyme Kommunikation über Verstöße, über die man während der beruflichen Tätigkeit Kenntnis erlangt hat.

Auf Grundlage des HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSChG), das am 24. Februar 2023 kundgemacht wurde, richtet das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) sowohl eine interne als auch eine externe Meldestelle ein, die mit dem 25. August 2023 ihre Tätigkeiten aufnehmen und Hinweise annehmen.

Wer kann Hinweise melden?

Wer im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit von bestimmten Verstößen erfährt, kann eine Meldung nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) abgeben und damit Schutz nach dem HSchG erlangen. Dazu zählen nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch Bewerberinnen und Bewerber, Selbstständige oder Lieferantinnen und Lieferanten. Diesen Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern darf durch die Hinweisabgabe kein beruflicher Nachteil entstehen.

Zuständigkeitsbereich der Meldestelle

Der vom persönlichen Geltungsbereich des HSchG erfasste Personenkreis kann der externen Meldestelle des BAK Verstöße in folgenden Bereichen melden:

• Öffentliches Auftragswesen
• Produktsicherheit und -konformität
• Verkehrssicherheit
• Umweltschutz
• Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
• Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tierschutz und Tiergesundheit
• Öffentliche Gesundheit
• Verbraucherschutz
• Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
• Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 Strafgesetzbuch (StGB) (beispielsweise Amtsmissbrauch, Bestechung und Bestechlichkeit)
• Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union

Anonyme Kommunikation

Zum Schutz der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber wurde sowohl für den privaten und öffentlichen Bereich eine Meldeplattform eingerichtet, die eine anonyme Kommunikation mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Meldestelle gewährleistet.

Hinweise können auch mündlich eingebracht werden. Notfälle sind jedoch weiterhin über die allgemeinen Notrufdienste einzubringen.

In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere ab Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts, kann es zur Offenlegung der Daten kommen. Bundesbedienstete werden darauf hingewiesen, sich in den FAQs zu den Themen Amtsgeheimnis, Verschwiegenheit und Geheimhaltung beziehungsweise klassifizierte Informationen zu informieren, bevor sie eine Meldung abgeben.

Weiterführende Informationen zur Verwendung der Meldeplattform sowie zu den in § 10 Abs. 2 HSchG angeführten Bestimmungen, insbesondere zum Schutz der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, dem Verfahren der Behandlung von Hinweisen, Datenschutz sowie zur Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen können der Homepage des BAK entnommen werden.

Links:

Zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern werden mit 25. August 2023 Meldeplattformen eingerichtet.
Foto: ©  BMI/Gerd Pachauer

Artikel Nr: 26042 vom Freitag, 25. August 2023, 11:53 Uhr
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