Verkehrsrecht
Straßenverkehr und Recht
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Entziehung eines Taxilenkerausweises, Verweigerung einer Lenkerauskunft sowie Entziehung einer Lenkberechtigung.
Entziehung eines Taxilenkerausweises
Verwaltungsgerichtshof-Entscheidung zur Verweigerung einer Lenkerauskunft: Der Auskunfts - anspruch der Behörde nach § 102 Abs. 3 KFG 1967 besteht nur einmal. Liegen mehrere identische Lenkeranfragen vor, kann nur die Nichtbeantwortung der ersten Anfrage verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert werden.
© Werner Sabitzer
Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit entzog das LVwG Salzburg einem Taxifahrer im Rechtsmittelweg den Taxilenkerausweis und den Schülertransportausweis für acht Monate. Dies begründete es damit, dass der Taxifahrer am 22. März 2023 und am 26. August 2025 jeweils ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt sowie am 27. September 2024 weitere Übertretungen der StVO und des KFG 1967 begangen hatte; wegen der Alkoholdelikte war ihm der Führerschein zunächst für einen Monat und sodann für vier Monate rechtskräftig entzogen worden. Eine über die Dauer des Führerscheinentzugs hinausgehende Entziehung von acht Monaten sah das LVwG Salzburg vor allem wegen der Uneinsichtigkeit des Taxifahrers im Verfahren und der Tatsache, dass ein ihm aufgetragenes Verkehrscoaching nach dem ersten Alkoholdelikt zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung geführt hatte, als gerechtfertigt an.
Der Taxifahrer erhob außerordentliche Revision. § 6 Abs. 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) nennt zwei alternative Voraussetzungen, unter denen von mangelnder Vertrauenswürdigkeit auszugehen ist.
Gemäß lit. a fehlt die Vertrauenswürdigkeit, wenn der Inhaber nicht verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG ist, gemäß lit. b, wenn er im Hinblick auf wiederholte rechtskräftige Bestrafungen eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber den die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften erkennen lässt. Das LVwG Salzburg hatte laut Revision nur hinsichtlich des Alkoholdeliktes vom 22. März 2023 eine rechtskräftige Bestrafung festgestellt. Der Taxifahrer meinte daher, dass nicht – wie von lit. b gefordert – von „wiederholten“ rechtskräftigen Bestrafungen auszugehen und auf ihn folglich nur lit. a (mangelnde Verkehrszuverlässigkeit) anwendbar sei. Seine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit habe aber schon im führerscheinrechtlichen Verfahren nur in einer Entziehungsdauer von vier Monaten resultiert und könne im Verfahren zur Entziehung des Taxilenkerausweises keine längere Entziehungsdauer rechtfertigen.
Die Revision hatte keinen Erfolg: Einerseits ist die Aufzählung in § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 nicht abschließend („insbesondere“), sodass die Vertrauenswürdigkeit – unabhängig von lit. a und b – auch dann fehlen kann, wenn es (noch) nicht zu mehreren rechtskräftigen Bestrafungen gekommen ist. Andererseits sind die Kriterien der Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) und der Vertrauenswürdigkeit (§ 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994) aufgrund ihrer unterschiedlichen Zwecke nicht gleichzusetzen.
Bei letzterer geht es um die spezifische Eignung für die Tätigkeit als Taxifahrer, die über die von jedem Kraftfahrer geforderte Verkehrszuverlässigkeit hinausgeht. Wegen dieses Zweckunterschiedes ist die Dauer der Entziehung eines Taxilenkerausweises und einen Schülertransportausweises nicht durch die Dauer eines (zusätzlich ausgesprochenen) Führerscheinentzugs begrenzt.
Angesichts der beiden Alkoholdelikte und der Erfolglosigkeit des vom Taxifahrer absolvierten Verkehrscoachings hatte der VwGH auch gegen die vom LVwG Salzburg konkret mit acht Monaten bemessene Entziehungsdauer keine Bedenken. Er wies die Revision daher als unbegründet ab.
VwGH Ra 2025/03/0122, 10.3.202
Verweigerung einer Lenkerauskunft
Die BH Villach-Land verhängte gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH eine Geldstrafe, weil er eine am 2. März 2023 an ihn gestellte, nach Kennzeichen, Ort und Zeit näher bestimmte Lenkeranfrage zur Verwendung eines auf die GmbH zugelassenen Kfz (§ 103 Abs. 2 KFG 1967) nicht fristgerecht beantwortet hatte. Im Beschwerdeverfahren stellte das LVwG Kärnten fest, dass bereits am 15. Februar eine identische Lenkeranfrage an den Geschäftsführer ergangen war, die er ebenfalls nicht beantwortet hatte. Rechtlich ging es davon aus, dass der Auskunftsanspruch nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zwar konsumiert sei, wenn der Zulassungsbesitzer der Behörde die verlangte Auskunft bereits einmal erteilt hat; beantworte er ein zweites gleichlautendes Auskunftsverlangen nicht, mache er sich also nicht erneut strafbar. Im Beschwerdefall sei aber keines der beiden gleichlautenden Auskunftsverlangen beantwortet worden. Der Auskunftsanspruch der BH Villach-Land sei daher nicht konsumiert und die Nichtbeantwortung des Verlangens vom 2. März 2023 folglich strafbar.
Die Revision des Geschäftsführers war erfolgreich. Aus der Begründung des VwGH: § 103 Abs. 2 KFG 1967 schützt das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, genauer: das Interesse an einer jederzeit möglichen Ausforschung von Personen, die im Verdacht stehen, straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretungen begangen zu haben. Zu diesem Zweck ermöglicht er es der Behörde, vom Zulassungsbesitzer Auskünfte darüber zu verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kfz gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.
Die Auskunftspflicht besteht nur einmal. Kommt der Zulassungsbesitzer also einer erstmaligen Lenkeranfrage nicht nach, so hat er bereits dadurch den Tatbestand des § 103 Abs. 2 (in Verbindung mit § 134 Abs. 1) KFG 1967 verwirklicht. Eine gleichlautende zweite Lenkeranfrage verlängert daher weder die in der ersten Anfrage gesetzte Antwortfrist, noch löst sie die Antwortpflicht erneut aus. Für den Revisionsfall folgt daraus, dass der Geschäftsführer nicht mehr verpflichtet war, die zweite Lenkeranfrage vom 2. März 2023 zu beantworten. Die BH Villach-Land hätte vielmehr die Nichtbeantwortung der Anfrage vom 15. Februar verwaltungsstrafrechtlich ahnden müssen. Das angefochtene Erkenntnis hat die unterlassene Auskunft zur zweiten Lenkeranfrage vom 2. März 2023 also zu Unrecht bestraft.
Der VwGH entschied in der Sache (§ 42 Abs. 4 VwGG) und änderte das Erkenntnis des LVwG Kärnten dahingehend ab, dass der Beschwerde des Geschäftsführers stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde. Einer Bestrafung der unterlassenen Auskunft zur Lenkeranfrage vom 15. Februar stand dies nicht entgegen, denn diese Lenkeranfrage war nicht Gegenstand der Verfahren vor der BH, dem LVwG und dem VwGH gewesen.
VwGH Ra 2023/02/0246, 7.11.2025
Entziehung einer Lenkberechtigung
Wegen Alkoholisierungsmerkmalen führten Polizeibeamte bei einem Fahrzeuglenker am 25. Februar 2023, 20:10 Uhr, einen Alkomattest durch, der eine Alkoholisierung von 0,60 mg/l Atemluft- bzw. 1,2 Promille Blutalkoholgehalt ergab. Sie nahmen ihm daher den Führerschein vorläufig ab und untersagten ihm die Weiterfahrt. Nachdem sich der Lenker kurzfristig in ein nahegelegenes Kaffeehaus begeben hatte, kehrte er um 20:36 Uhr zurück, nahm seinen Pkw neuerlich in Betrieb und verweigerte, nachdem er einige Meter gefahren war, um 20:38 trotz Aufforderung einen weiteren Alkomattest.
Die BH Melk und – im Rechtsmittelweg – das LVwG Niederösterreich entzogen dem Lenker die Lenkberechtigung für 16 Monate. In der Begründung hielten beide fest, dass der Lenker innerhalb kurzer Zeit zunächst ein Delikt nach § 99 Abs. 1a StVO (das Lenken des Pkw bei einer Alkoholisierung zwischen 1,2 und 1,6 Promille Blutalkoholgehalt) und sodann ein Delikt nach § 99 Abs. 1 (lit. b) leg. cit. (die Verweigerung des Alkomattests) begangen hatte. Gemäß § 26 Abs. 2 Z 5 FSG, der auf eine entsprechende Deliktskombination innerhalb von maximal fünf Jahren abstellt, gingen sie daher von einer Mindestentziehungsdauer von 10 Monaten aus. Insgesamt sahen sie eine Entziehungsdauer von 16 Monaten als gerechtfertigt an, weil der Lenker – abgesehen von dem zweifachen Verstoß gegen § 99 StVO – auch seinen Pkw trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins gelenkt (§ 7 Abs. 3 Z 6 FSG) und sich im Verfahren uneinsichtig verhalten hatte.
In der außerordentlichen Revision meinte der Fahrzeuglenker, dass § 26 Abs. 2 Z 5 FSG einen längeren Zeitraum zwischen dem Delikt nach § 99 Abs. 1a und jenem nach § 99 Abs. 1 StVO voraussetze und Wiederholungstäter im Blick habe, nicht aber Personen, die diese Delikte – wie er – aufgrund einer einmaligen Alkoholisierung binnen weniger Minuten begehen. Außerdem hielt er die neuerliche Aufforderung, sich einem Alkomattest zu unterziehen, für unzulässig. Sie habe nur dazu gedient, „ein Delikt zu konstruieren“, denn bei ihm sei um 20:10 Uhr bereits ein Alkomattest durchgeführt worden.
Die Revision hatte keinen Erfolg. Einerseits ist weder der Entstehungsgeschichte noch dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Z 5 FSG zu entnehmen, dass zwischen dem Delikt nach § 99 Abs. 1a StVO und jenem nach Abs. 1 leg. cit. ein zeitlicher Mindestabstand liegen muss. Andererseits ist eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol und damit auch eine Aufforderung gemäß § 5 Abs. 2 StVO „jederzeit“ möglich; die neuerliche Aufforderung, sich einem Alkomattest zu unterziehen, war daher zulässig, zumal der Lenker zwischenzeitlich ein Lokal besucht hatte. Der VwGH wies die Revision daher als unbegründet ab.
VwGH Ra 2023/11/0148, 16.12.2025
Bernhard Krumphuber
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 5-6/2026
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