Neue Ermittlungsmaßnahmen
Gefährderüberwachung
Im Juli 2025 wurde im Nationalrat ein Gesetzespaket beschlossen, das es dem Verfassungsschutz künftig ermöglicht, zur Vorbeugung schwerwiegender verfassungsgefährdender Angriffe (verschlüsselte) Kommunikation zu überwachen.
Die Nachrichtenüberwachung darf nur als ultima ratio eingesetzt werden, wenn alle anderen Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten Angriffs aussichtslos sind
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Seit Jahren beobachten die Sicherheitsbehörden eine Verlagerung der Kommunikation im Zusammenhang mit kriminellen Aktivitäten auf Messenger-Dienste mit End-to-End-Verschlüsselung wie WhatsApp, Signal oder Telegram. Zur Überwachung verschlüsselter Kommunikation ist die Einbringung einer Software in das Zielgerät erforderlich, um die Nachrichten vor ihrer Verschlüsselung oder nach ihrer Entschlüsselung abzufangen. Der erste Versuch zur Verankerung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten in der Strafprozessordnung scheiterte 2019, als der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen noch vor ihrem Inkrafttreten als verfassungswidrig aufhob. Für sicherheitspolizeiliche Zwecke fehlte es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage bisher dahingegen gänzlich.
Durch die Einführung von zwei neuen Ermittlungsmaßnahmen in § 11 Abs. 1 Z 8 und 9 des Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetzes (SNG) ist die Überwachung von Kommunikationsinhalten künftig in engen Grenzen erstmals auch für Zwecke des Verfassungsschutzes zulässig: Einerseits wird die zur Strafverfolgung bestehende Überwachung von unverschlüsselten Nachrichten auf Zwecke des Verfassungsschutzes erweitert.
Andererseits wird eine neue Befugnis zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten durch Einbringung eines Programms in ein Computersystem unter Einsatz technischer Mittel verankert. Beide Varianten der Nachrichtenüberwachung sind zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe (§ 6 Abs. 3 SNG), die mindestens mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind – wie schwerwiegende terroristische Straftaten (§ 278c StGB) oder die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) – zulässig. Die Nachrichtenüberwachung darf nur als ultima ratio eingesetzt werden, wenn alle anderen Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten Angriffs aussichtslos sind.
Bewilligung.
Die Beantragung und Durchführung der Nachrichtenüberwachung obliegt ausschließlich der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN), um die Einheitlichkeit und Qualitätssicherung des Vollzugs der Maßnahme durch Bündelung des (technischen) Know-hows zu gewährleisten. Vor jeder Nachrichtenüberwachung hat die DSN dem Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesministeriums für Inneres (RSB) drei Tage zur Äußerung, ob er die Maßnahme für zulässig erachtet, einzuräumen. Unabhängig von der Einschätzung des RSB kann die DSN die Bewilligung der Überwachung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beantragen. Für die Bewilligung ist der Dreirichtersenat des BVwG zuständig.
Bei Gefahr im Verzug kann sie durch den Einzelrichter erfolgen. Das BVwG hat über den Antrag der DSN unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden und die Bewilligung auf jenen Umfang und künftigen Zeitraum, der zur Vorbeugung des befürchteten Angriffs voraussichtlich erforderlich ist, höchstens aber auf eine Dauer von drei Monaten, einzuschränken.
Bei der Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist sicherzustellen, dass das Überwachungsprogramm nur Nachrichten innerhalb des Bewilligungsumfangs und -zeitraums überwachen kann, keine dauerhaften Beschädigungen des überwachten Geräts verursacht und nach der Überwachung entfernt oder funktionsunfähig wird. Zudem ist jeder Einsatz des Programms zu protokollieren. Vor dem ersten Einsatz hat der RSB binnen drei Monaten zu prüfen, ob das Überwachungsprogramm den rechtlichen und technischen Anforderungen entspricht.
Während der Überwachung hat die DSN die ermittelten Nachrichten laufend zu prüfen und all jene zu löschen, die nicht zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs erforderlich sind.
Sollten sich aus den Nachrichten Hinweise auf eine andere Straftat ergeben, ist eine Verständigung der Sicherheitsbehörde oder Staatsanwaltschaft nur zulässig, wenn es sich um ein Verbrechen (§ 17 StGB), ausgenommen Vermögensdelikte, handelt.
Hinweise auf andere verfassungsgefährdende Angriffe als jenen, für den die Maßnahme bewilligt wurde oder vom Nachrichtendienst beobachtete Gruppierungen, dürfen nur nach entsprechender Ermächtigung des RSB weiterverarbeitet werden. Andernfalls sind die Nachrichten zu löschen.
Kontrolle.
Die begleitende Kontrolle der Nachrichtenüberwachung obliegt dem RSB, der jederzeit Einsicht in alle ermittelten Nachrichten sowie Datenverarbeitungen nehmen und die Löschung von Nachrichten – die etwa nicht von der Bewilligung umfasst sind – anordnen kann.
Sollte der RSB Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Nachrichtenüberwachung haben, hat er einen Antrag an das BVwG auf Aufhebung der Bewilligung zu stellen.
Neben der Kontrolle durch den RSB sieht die Novelle diverse Berichtspflichten an den ständigen Unterausschuss des Innenausschusses vor, um auch eine parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten: Unter anderem hat der Bundesminister für Inneres unverzüglich Bericht zu erstatten, wenn die Anzahl der Überwachungen verschlüsselter Nachrichten in einem Kalenderjahr 30 übersteigt, und jährlich über die Kosten des Überwachungsprogramms zu informieren.
Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von Rechtsschutzbestimmungen begleitet: Während laufender Ermittlungen kommt dem RSB der kommissarische Rechtsschutz für den Betroffenen der Überwachung zu. In dessen Interesse kann der RSB stellvertretend sowohl Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Bewilligung des BVwG als auch Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Verletzung von Rechten durch die Verarbeitung personenbezogener Daten erheben.
Nach Ablauf der Ermächtigung des RSB für die Staatsschutz-Aufgabe, die der Nachrichtenüberwachung zugrunde liegt, ist dem Betroffenen grundsätzlich der bewilligende Beschluss des BVwG inkl. Information über Anlass und Dauer der Nachrichtenüberwachung zuzustellen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Betroffene sich gegen die Überwachung – vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und der Datenschutzbehörde – zur Wehr setzen.
Inkrafttreten.
Die Rechtsgrundlage zur Überwachung unverschlüsselter Nachrichten trat bereits mit 1.10.2025 in Kraft. Die Bestimmungen zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten sind dahingegen erst anwendbar, wenn die technischen Voraussetzungen zum Einsatz des Überwachungsprogrammes vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist mit Verordnung des Bundesministers für Inneres kundzumachen.
Johanna Schachner
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 11-12/2025
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