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  2. Ausgabe 7-8/2025
  3. Verkehrsrecht

Verkehrsrecht

Straßenverkehr und Recht

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen umgebautes Spielzeugauto als Kraftfahrzeug, Alkomattest und Aktenwidrigkeit, Vertrauenswürdigkeitsprüfung und Verhandlungspflicht.

Umgebautes Spielzeugauto als Kraftfahrzeug

Spielzeugautos („Bobby-Cars“): Mit elektrischem Antrieb ausgestattet, können sie als „Kraftfahrzeuge“ im Sinne des KFG 1967 gelten. Ihre vorschriftswidrige Verwendung führt dann zur Strafbarkeit nach den einschlägigen KFG-Tatbeständen
Spielzeugautos („Bobby-Cars“): Mit elektrischem Antrieb ausgestattet, können sie als „Kraftfahrzeuge“ im Sinne des KFG 1967 gelten. Ihre vorschriftswidrige Verwendung führt dann zur Strafbarkeit nach den einschlägigen KFG-Tatbeständen
© Werner Sabitzer

Ein Student stattete ein Spielzeugauto („Bobby-Car“) mit elektrischem Antrieb (Maximalleistung 765 Watt) aus, indem er unter anderem die Räder durch die eines selbstbalancierenden Rollers („Hoverboard“) ersetzte und dessen Motoren zum Radantrieb verwendete, was eine Fahrgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h ermöglichte. In den Nachtstunden des 11. August 2021 befuhr er damit einen kombinierten Geh- und Radweg.
Die LPD Steiermark verhängte gegen ihn deswegen mehrere Geldstrafen, weil er unter anderem ein nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenes vierrädriges Leichtfahrzeug gelenkt und sich vor Inbetriebnahme in mehrfacher Hinsicht nicht von dessen vorschriftsgemäßem Zustand überzeugt hatte. Das LVwG Steiermark gab der Beschwerde des Studenten statt, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.
In der Begründung ging das LVwG Steiermark davon aus, dass das „Bobby-Car“ in erster Linie der Befriedigung eines Spiel- und Freizeitbedürfnisses diente. Als fahrzeugähnliches Spielzeug falle es weder unter den Fahrzeugbegriff des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 noch unter den des Kraftfahrzeugs gemäß § 2 Z 1 KFG 1967. Die von der LPD Steiermark herangezogenen Strafbestimmungen seien nur auf Kraftfahrzeuge anwendbar, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren mangels strafbarer Handlung einzustellen sei. Die LPD Steiermark erhob Revision und war erfolgreich. Aus der Begründung des VwGH: § 2 Z 1 KFG 1967 verwendet den Begriff des Fahrzeugs, ohne ihn zu definieren; insoweit ist daher die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 maßgeblich, die unter anderem fahrzeugähnliches Spielzeug und vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge nicht umfasst. § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 nennt als Beispiel für fahrzeugähnliches Spielzeug bestimmte Kinderfahrräder mit einer Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h. Als fahrzeugähnliches Spielzeug vom Fahrzeugbegriff auszuschließen sind daher nur solche Beförderungsmittel, die schon aufgrund ihrer Beschaffenheit nur eine sehr geringe Geschwindigkeit erreichen können. Die Höchstgeschwindigkeit des „Bobby-Cars“ und dessen Leistung schließen eine Qualifikation als fahrzeugähnliches Spielzeug aus. Solche Beförderungsmittel sind zudem – wie der VwGH im Zusammenhang mit E-Scootern von ähnlicher Leistung und Bauartgeschwindigkeit entschieden hat – nur auf Straßen einsetzbar. Deshalb ist das hier zu beurteilende Beförderungsmittel auch kein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug. Das LVwG Steiermark hat das „Bobby-Car“ also zu Unrecht nicht als Kraftfahrzeug qualifiziert, weshalb sein Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben ist.
VwGH Ra 2023/02/0104, 3. 4.2025

Alkomattest und Aktenwidrigkeit

Mit Straferkenntnis vom 22. April 2024 verhängte die BH Lilienfeld gegen eine Fahrzeuglenkerin eine Geldstrafe, weil sie ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert hatte, ihre Atemluft von einem besonders geschulten und behördlich ermächtigten Straßenaufsichtsorgan auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (§ 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960). Mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2024 gab das LVwG Niederösterreich der Beschwerde der Fahrzeuglenkerin statt und stellte das Verwaltungsstrafverfahren mangels Tatbegehung gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.
Das LVwG Niederösterreich stellte fest, dass die Fahrzeuglenkerin wegen auffälliger Fahrweise angehalten worden war und das einschreitende Organ der Straßenaufsicht bei ihr in weiterer Folge typische Alkoholisierungssymptome wahrgenommen hatte, darunter einen deutlichen Alkoholgeruch, eine veränderte Sprechweise und eine Rötung der Bindehaut. Die Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Vortestgerät erbrachte nach zahlreichen Fehlversuchen und trotz Anleitung durch das Aufsichtsorgan kein Ergebnis. Dementsprechend war in der Anzeige des Meldungslegers vermerkt, dass eine Aufforderung zum Test mit einem Vortestgerät ergangen war, die Fahrzeuglenkerin diesen jedoch verweigert hatte. Zum „eigentlichen“ Alkomattest, so die Begründung des LVwG Niederösterreich, fänden sich in der Anzeige jedoch keine Angaben. Insbesondere ergebe sich daraus nicht, dass die Fahrzeuglenkerin nach den Fehlversuchen mit dem Vortestgerät auch zur Durchführung eines Atemalkoholtests mit einem geeichten Alkomaten aufgefordert worden war. Die bloße Verweigerung eines Alkoholtests mit einem Vortestgerät sei verwaltungsstrafrechtlich nicht sanktionieren, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei.
Die BH Lilienfeld erhob außerordentliche Revision und war erfolgreich. Aus der Begründung des VwGH: Entgegen dem LVwG Niederösterreich ist in der Anzeige des Meldungslegers ausdrücklich vermerkt, dass die Fahrzeuglenkerin (auch) zur Atemluftmessung mit einem Alkomaten aufgefordert wurde; zudem enthält die Anzeige – daran anknüpfend – unter der Rubrik „Grund der Verweigerung“ den Hinweis „Die Atemluftprobe wurde verweigert“. Wenn das LVwG Niederösterreich meint, dass eine Aufforderung zur Durchführung eines Atemluftalkoholtests mit einem geeichten Alkomaten an die Fahrzeuglenkerin nicht ergangen sei, behandelt es den Anzeigeninhalt zu selektiv.
Die Tatsachenfeststellungen das LVwG Niederösterreich widersprechen in einem möglicherweise wesentlichen Punkt dem Akteninhalt und sind daher aktenwidrig. Da nicht auszuschließen ist, dass das LVwG Niederösterreich, hätte es die Anzeige umfassend gewürdigt, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, ist das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
VwGH Ra 2025/02/0001, 13. 3.2025

Vertrauenswürdigkeitsprüfung und Verhandlungspflicht

Ausstellung eines Taxilenkerausweises: Bei der Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist das Gesamtverhalten des Antrag - stellers in den letzten fünf Jahren im Wege einer umfassenden Einzelfallprüfung zu beurteilen
Ausstellung eines Taxilenkerausweises: Bei der Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist das Gesamtverhalten des Antrag - stellers in den letzten fünf Jahren im Wege einer umfassenden Einzelfallprüfung zu beurteilen
© Werner Sabitzer

Die LPD Wien versagte einem Antragsteller – gestützt auf § 6 Abs. 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) – die Ausstellung eines Ausweises für Taxilenker wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit.
Das VwG Wien wies die Beschwerde des Antragstellers ab, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Begründung stützte sich das VwG Wien im Wesentlichen auf vier den Antragsteller betreffende, rechtskräftige und nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen zwischen August 2021 und Jänner 2023. Diese Übertretungen seien wegen des erhöhten Risikos für andere Verkehrsteilnehmer als schwerwiegend einzustufen und zudem gerade in jüngerer Vergangenheit gehäuft aufgetreten. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass dem Antragsteller die nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 geforderte Vertrauenswürdigkeit fehlt. Dem Einwand des Antragstellers in der Beschwerde, er habe – als Beschäftigter eines Transportunternehmens – nur eine dieser Übertretungen mit einem firmeneigenen Lkw begangen, gehe ins Leere, weil das VwG Wien an rechtskräftige Straferkenntnisse gebunden sei. Eine mündliche Verhandlung sei – unter dem Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) – nicht notwendig, weil sie eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten lasse und die Entscheidung allein aufgrund des Akteninhaltes, der Bescheidbeschwerde und der vom Antragsteller übermittelten Unterlagen habe ergehen können.
Der Antragsteller erhob außerordentliche Revision und war erfolgreich. Aus der Begründung des VwGH: Die nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 erforderliche Vertrauenswürdigkeit ist anhand des im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Antragstellers in den letzten fünf Jahren im Wege einer umfassenden Einzelfallprüfung zu beurteilen. Behörde und Verwaltungsgericht sind dabei an rechtskräftige Straferkenntnisse insofern gebunden, als damit das Verhalten, das den Bestrafungen zugrunde liegt, feststeht.
Die vier Übertretungen des Antragstellers wurden allesamt nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestraft, der einen im Gesamtvergleich eher geringen Strafrahmen von bis zu 726 Euro normiert. Zu diesem Verwaltungsstraftatbestand hat der VwGH bereits ausgeführt, dass die darunter fallenden Übertretungen nicht ohne weiteres als schwerwiegende Verstöße gegen straßenpolizeiliche Vorschriften zu qualifizieren sind (z. B. Erkenntnis vom 19.7.2002, 2002/11/0113).
Es genügt nicht, wenn das VwG Wien allein aufgrund der vier Straferkenntnisse auf das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 schließt und das Gesamtverhalten des Antragstellers nicht anhand des in einer mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks bewertet. Sein Erkenntnis ist wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
VwGH Ra 2024/03/0083, 13. 3.2025

Bernhard Krumphuber


Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 7-8/2025

 Druckversion des Artikels (pdf, 370 kB) 

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