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  2. Ausgabe 7-8/2025
  3. Misshandlungsvorwürfe

Misshandlungsvorwürfe

Kontrolle und Empfehlungen

Seit Ende Jänner 2024 sind die EBM (Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe) sowie der EBM-Beirat tätig. Im April 2025 wurde der erste Jahresbericht des Beirats vorgelegt.

Der EBM-Beirat empfiehlt, die Anhaltung einer Person in Polizeigewahrsam besser zu dokumentieren, etwa durch Bodycams
Der EBM-Beirat empfiehlt, die Anhaltung einer Person in Polizeigewahrsam besser zu dokumentieren, etwa durch Bodycams
© Gerd Pachauer

Die Einrichtung der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM) und des unabhängigen EBM-Beirats markiert einen Meilenstein für die Sicherheitslage in Österreich. Mit der Novelle des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), BGBl. I Nr. 107/2023, wurde die bundesweit zuständige Ermittlungs- und Beschwerdestelle zur Aufklärung von Misshandlungsvorwürfen gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geschaffen (Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe – EBM).

EBM-Beirat.

Der gleichzeitig eingerichtete multiprofessionelle EBM-Beirat dient zur Stärkung der Unabhängigkeit und der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der EBM. Er agiert weisungsfrei (Art. 20 Abs. 2 Z 2 ­B-VG) und unterliegt der Amtsverschwiegenheit und den sonstigen Geheimhaltungspflichten.
Der EBM-Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreterin und sieben weiteren Mitgliedern sowie sieben Ersatzmitgliedern, die von öffentlich-rechtlichen und zivilgesellschaftlichen Einrichtungen vorgeschlagen und vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von sieben Jahren bestellt wurden.
Ende April 2025 hat der EBM-Beirat dem Bundesminister für Inneres seinen ersten Jahresbericht für das Jahr 2024 vorgelegt, der diesen Bericht dem Ausschuss für innere Angelegenheiten des Nationalrates übermittelt (§ 9d Abs. 1 BAK-G). Der Jahresbericht ist auf der Homepage des EBM-Beirats abrufbar.

Im ersten Arbeitsjahr erstattete der Beirat im Herbst 2024 eine Empfehlung und zwei Zwischenberichte an den Bundesminister für Inneres. Da der Arbeitsanfall der EBM 70 Prozent über der prognostizierten Belastung gelegen war und der Personalstand der EBM dem Arbeitsanfall nicht entsprochen hatte, wies der EBM-Beirat auf die Dringlichkeit von Abhilfe hin. Zur Stärkung des Vertrauens in die Exekutive und zur Gewährleistung der wirksamen Ermittlung bei Misshandlungsvorwürfen müsse die Personalausstattung der EBM in einem ersten Schritt möglichst rasch der Novelle zum BAK-G angepasst werden. In einem zweiten Schritt sei eine dem Arbeitsanfall entsprechende Aufstockung des Personals der EBM erforderlich. Sowohl bei den zusätzlichen Planstellen als auch bei den bestehenden Planstellen müssen die Einstufungen mindestens der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) der Regierungsvorlage der Novelle zum BAK G entsprechen und die Multiprofessionalität der EBM gewährleistet sein.

Im zweiten Zwischenbericht griff der EBM-Beirat weitere wichtige Themen für die Tätigkeit der EBM auf. Zum einen wurde auf das Erfordernis der Vertiefungen der Kommunikation zwischen der EBM und den Staatsanwaltschaften hingewiesen. Zum anderen wurde aufgezeigt, dass insbesondere für die Anhaltung in Polizeigewahrsam (etwa polizeiliche Anhaltezentren) die Dokumentation unter Einsatz geeigneter Videoaufzeichnung unter Beachtung der grundrechtlichen Vorgaben verbessert werden soll, wobei die positive Wirkung von Bodycams hervorgehoben wurde. Schließlich wurde auf die Bedeutung von einfachen Lösungen für die Ermittlungen der EBM aufmerksam gemacht.
Der Beirat hält fest, dass er das Bundesministerium für Inneres – insbesondere die EBM – dabei unterstütze, die Untersuchung von Misshandlungsvorwürfen optimal zu organisieren und umzusetzen. Zentral für die maßgebenden grund- und menschenrechtlichen Standards sei die Verpflichtung Österreichs, alle plausiblen Misshandlungsvorwürfe wirksam – also rasch, gründlich, unabhängig, kompetent und unter Einbeziehung der Opfer – zu untersuchen.

Aufgabe des EBM-Beirats ist die „begleitende strukturelle Kontrolle“ der Tätigkeiten der EBM unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Grund- und Menschenrechte. Er hat dabei eine Doppelfunktion von Kontrolle und Beratung. In den Kontrollen untersucht und bewertet der EBM-Beirat die Arbeitsweise der EBM insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit der Untersuchungen, damit für die Beurteilung struktureller Aspekte wie Abläufe, Personalausstattung oder Ausbildung der Ermittlerinnen und Ermittler.
Bei seiner Beratungstätigkeit bewegt sich der EBM-Beirat zwischen den normativen Ansprüchen wirksamer Beschwerdebehandlung und polizeilichen Realitäten wie Personalmangel oder Cop-Culture. Es geht in diesem Spannungsfeld nicht bloß um die Bekräftigung der geltenden Standards, sondern auch um die Bedingungen ihrer Umsetzung. Die Erfahrungen der EBM und des EBM-Beirats sollen in die Tätigkeiten des Innenressorts integriert werden; dies gilt insbesondere für den Bereich der Ausbildung.
Um menschenrechtkonforme und anschlussfähige Empfehlungen aussprechen zu können, setzt der EBM-Beirat auf ein Verständnis der Aufgaben und auf einen partnerschaftlichen Dialog. Die grundsätzlich kooperative Haltung unter Wahrung von Rollenklarheit erfordert Gegenseitigkeit und schließt kritische Äußerungen nicht aus. Der EBM-Beirat ist kein Entscheidungsorgan, er spricht Empfehlungen an das Innenministerium aus, die nicht rechtlich verbindlich sind.

Kollegialorgan.

Der EBM-Beirat ist ein Kollegialorgan, seine Entscheidungsfindung erfolgt ungeachtet von Vorbereitungen in Arbeitsgruppen durch Beschluss des Beirats. Im Jahr 2024 traf sich der Beirat zu fünf ganztägigen Beiratssitzungen. Die Stärke eines multiprofessionell zusammengesetzten Beirats geht über die Ansammlung von Expertisen, Blickwinkel und Erfahrungen hinaus. Es entsteht eine eigenständige, neue Perspektive.

Der Jahresbericht behandelt offene Fragen im Bereich der EBM und des EBM-Beirats. Diese gibt es insbesondere hinsichtlich der niederschwelligen, menschenrechtlich relevanten Misshandlungsvorwürfe, die bereits erniedrigend, aber (noch) nicht strafrechtlich relevant sind. Fragen bestehen weiters zur Notwendigkeit der bildlichen Dokumentation polizeilicher Tätigkeit, die von der EBM bei Erfüllung ihrer Ermittlungsaufgaben verwendet werden kann. Außerdem gibt es weitere Fragen der begleitenden strukturellen Kontrolle, insbesondere zum organisatorischen Optimierungsbedarf, zur strategischen Prüfung der Organisations- und Personalentwicklung einschließlich der laufenden Ausbildung und Ausstattung der EBM sowie zur Qualitätskontrolle. In diesem Zusammenhang sind Fragen zur Ausübung des umfassenden Einsichtsrechts des EBM-Beirats in die Unterlagen der EBM zu klären (§ 9c Abs 3 BAK-G), um den gesetzlich übertragenen Beiratsaufgaben gerecht werden zu können.

Barbara Soder/Meinrad Handstanger (Vorsitz des EBM-Beirats)

EBM-Beirat

Kontakt.

Die Geschäftsstelle des EBM-Beirats ist in der Abteilung III/S/1 der Sektion III-Recht des Bundesministerums für Inneres angesiedelt und schriftlich oder per EMail (EBM.Beirat@bmi.gv.at) erreichbar.

Geschäftsstelle des EBM-Beirates
Bundesministerium für Inneres
Herrengasse 7
1010 Wien

Unabhängiger Beirat Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM-Beirat)  

 Jahresbericht (pdf, 281 KB) 


Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 7-8/2025

 Druckversion des Artikels (pdf, 211 kB) 

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