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  2. Ausgabe 5-6/2025
  3. Cybercrime-Konvetion

Cybercrime-Konvention

Internationales Übereinkommen

Die „UN-Konvention gegen Cyber-Kriminalität“ ist das erste internationale Übereinkommen zu Straftaten, die über das Internet und andere Computernetzwerke begangen werden, und befasst sich mit Verletzungen des Urheberrechts, Betrug, Kindesmissbrauch online und Verstößen gegen Netzwerksicherheit.

Cybercrime-Konvention: Das Abkommen soll die internationale Zusammenarbeit stärken und digitale Bedrohungen eindämmen
Cybercrime-Konvention: Das Abkommen soll die internationale Zusammenarbeit stärken und digitale Bedrohungen eindämmen © stock.adobe.com

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete am 24. Dezember 2024 die erste globale Konvention gegen Cyber-Kriminalität. Die „UN-Konvention gegen Cyber-Kriminalität“ zielt darauf ab, die internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen digitale Bedrohungen zu stärken und Gesellschaften zu schützen.
2001 war mit dem Übereinkommen über Computer-Kriminalität des Europarats (auch Budapest-Convention on Cybercrime) ein gemeinsamer Standard und das bis dahin zentrale internationale Abkommen im Bereich Cybercrime unterzeichnet worden. In Österreich – eine der 72 Vertragsparteien – wurde dieses Übereinkommen mit 23. November 2001 rechtlich umgesetzt.
Das Ziel der Harmonisierung der nationalen strafrechtlichen Regelungen zum Thema Cybercrime steht unter dem Eindruck beabsichtigter Verhandlungen über Zusatzprotokolle hinsichtlich weitergehender Tatbestände. Das Übereinkommen stellt in seinem Anwendungsbereich auf die Verhütung, Ermittlung und Verfolgung umschriebener Straftaten ab und regelt Aspekte wie das Einfrieren, die Beschlagnahme, die Einziehung beziehungsweise die Rückgabe der Erträge aus Straftaten im Bereich Cybercrime. Neben Garantien wie der territorialen Unversehrtheit und der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten wird die Wahrung der Menschenrechte programmatisch festgehalten. Im Kern des Abkommens sollen Handlungen durch die Vertragsstaaten unter Strafe gestellt.
Darunter fallen etwa Umschreibungen des widerrechtlichen Zugriffs, widerrechtliches Abfangen, der Störung elektronischer Daten, der Störung eines Systems der Informations- und Kommunikationstechnologie, der missbräuchlichen Verwendung von Geräten, der Fälschung in Bezug auf Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie und des Diebstahls oder Betrugs im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen.
Weiters regelt das Übereinkommen den Umgang mit Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet und mit Material zur sexuellen Ausbeutung von Kindern, der Aufforderung oder Anbahnung zur Begehung einer Sexualstraftat an einem Kind, der nicht einvernehmlichen Verbreitung von Intimbildern sowie der Geldwäsche.
Bezogen auf die oben genannten Delikte strebt das Übereinkommen grundsätzlich eine Verantwortung auch juristischer Personen sowie für eine Strafbarkeit des Versuchs und der Beteiligung an. Die Internationale Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Ermittlung und Verfolgung (z. B. Auslieferung, Transfer von Personen und Verfahren, Rechtshilfe, rund um die Uhr verfügbarer Point of Contact für die rasche Hilfeleistung, Kommunikationskanäle für Strafverfolgungsbehörden, Zusammenarbeit bei der Ermittlungen, Konfiskation und Zusammenarbeit in Bezug auf den Informationsaustausch) und das Beweisrecht.
Auch sollen bereits im Vorfeld zu strafbaren Handlungen koordinierte Policies und Best Practices, sowie andere Maßnahmen die Cyber-Kriminalität eindämmen (Prävention). Letztlich soll die Einrichtung der Konferenz der Vertragsstaaten die Einhaltung der Ziele des Übereinkommens vorantreiben und die Umsetzung überprüfen.

Die UN-Cybercrime-Convention wird neuerliche nationale Anpassungen im materiellen Strafrecht und im Strafprozessrecht mit sich bringen. Zudem wird auf eine effiziente internationale Zusammenarbeit Bedacht zu nehmen sein.

Alain Grégoire/Anita Otonica

UN-Konvention

Drei Ziele

  • Die Förderung und Stärkung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Cybercrime;
  • die Erleichterung und Stärkung der internationalen Zusammenarbeit;
  • die Förderung der technischen Unterstützung und „Capacity-Building“ zur Verhütung und Bekämpfung von Cybercrime, insbesondere zugunsten von Entwicklungsländern.

Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 5-6/2025

 Druckversion des Artikels (pdf, 218 kB)

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