Verkehrssicherheit
„Hände weg von getunten Rollern“
Willkommenes Fortbewegungsmittel, öffentliches Ärgernis, oft getunt und vielfach als Gefahr unterschätzt – Elektro-Roller und E-Scooter. Was viele nicht bedenken: In vielen Fällen hilft keine Versicherung bei der Schadenswiedergutmachung.
Für E-Scooter-Fahrer gelten rechtlich die gleichen Regeln wie für Radfahrer
© Alexander Tuma
Achtlos abgestellte E-Scooter können – vor allem für ältere Menschen und Blinde – eine gefährliche Stolperfalle sein © LPD Wien
Sie flitzen am Gehsteig dahin, bleiben achtlos im öffentlichen Raum liegen oder sind mit schweren Lasten oder mehreren Personen beladen. Den klassischen Scooter-Fahrer gibt es nicht. Ob Touristen, Geschäftsleute oder junge Personen ohne Führerschein oder eigenes Fahrzeug – für die einen sind sie eine großartige Möglichkeit, sich CO2-neutral fortzubewegen, für die anderen ein rotes Tuch, vermeintlich von allen Regeln befreit.
Hohe Kosten im Schadensfall.
Thomas Losko: „Es gibt keine Helmpflicht für Fahrräder und E-Scooter.“ © Bernhard Elbe
Mehr als 500 Unfälle mit E-Scootern ereigneten sich 2023 allein in Wien – 40 Personen wurden dabei schwer, 377 leicht verletzt. Österreichweit wurden drei Unfälle mit Todesopfern gemeldet. Die häufigsten Unfallursachen sind das Missachten von Verkehrsregeln, Vorrangverletzungen und das Fahren unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss.
„Da eine generelle Helmpflicht für Fahrräder und somit auch für E-Bikes, E-Roller und E-Scooter in der StVO nicht vorgeschrieben ist, gibt es keine Verpflichtung dazu“, sagt Generalmajor Thomas Losko, Leiter der Landesverkehrsabteilung Wien. „Die Gründe dafür sind beim Gesetzgeber zu suchen.“ Was viele nicht wissen: „Da es keine verpflichtende Haftpflichtversicherung gibt, sind Schäden oftmals nicht gedeckt“, erklärt Losko.
Wilde Verfolgung.
Ein Essenzusteller wollte sich auf einem Elektro-Roller nach dem Überfahren einer roten Ampel der Anhaltung durch die Polizei entziehen. Mit dem getunten Elektroroller hatte er wiederholt versucht, den ihn verfolgenden Beamten zu Sturz zu bringen. Letztendlich wurde der Lenker festgenommen und im Landesgericht Wien zu neun Monaten bedingter Haft verurteilt. Die Gründe: versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt und versuchte schwere Körperverletzung. Außerdem erhielt er 43 Verkehrsanzeigen.
Am häufigsten konfrontiert sind die Beamtinnen und Beamten mit Delikten wie das Missachten von Rotlicht, das Befahren von Gehsteigen und Fußgängerzonen, der Missachtung von Verkehrszeichen generell und die Beförderung einer zweiten Person. Die Gefahren von zu schnellem Fahren mit Scootern und Rollern werden oft unterschätzt. „Oft entspricht die Geschwindigkeit nicht dem Fahrkönnen und ein Sturz bei 25 km/h endet meist mit gröberen Verletzungen“, berichtet Chefinspektor Reinhard Kolm von der Landesverkehrsabteilung Wien.
Rechtlich Fahrzeuge.
„E-Scooter gelten als Fahrzeuge, für die die gleichen Verhaltensvorschriften gelten wie für Radfahrer“, erklärt Bezirksinspektor Marco Dibarbora, Spezialist für Scooter in der Landesverkehrsabteilung Wien. Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller dürfen nicht schneller als 25 km/h mittels Motor antreiben und dieser Motor darf nicht mehr als 600 Watt Maximalleistung aufweisen.
Um das rechtlich zu untermauern und der steigenden Beliebtheit von E-Scootern gerecht zu werden, wurde eigens § 88b StVO geschaffen, der das Fahren und die Beschaffenheit mit und von E-Scootern regelt.
Das Schildchen an den Elektro-Rollern der Essenslieferanten mit der Aufschrift „Ich bin ein Fahrrad“ sei rechtlich gesehen korrekt, sagt Dibarbora. Elektroroller fallen unter die Definition Fahrrad, wenn sie ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug sind, dessen Antrieb einer Motorleistung bis 250 Watt Nenndauerleistung und Motorunterstützung bis 25 km/h entspricht. Micro-Scooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett, die mit Muskelkraft betrieben werden. Sie werden als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug bzw. nicht für die Fahrbahn geeignetes Kleinfahrzeug eingestuft.
Verhaltensregeln wie für Radfahrer.
Leih-E-Scooter sind in Wien vorrangig auf besonders gekennzeichneten Abstellflächen abzustellen © Karl Schöndorfer/picturedesk.com
Dass die selben Verhaltensvorschriften wie für Radfahrerinnen und Radfahrer gelten bedeutet, dass sich Personen, die Elektroroller- und E-Scooter fahren, an Verkehrsregeln und Tempolimits halten müssen, nicht auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen fahren dürfen, für Kinder unter zwölf Jahren eine Helmpflicht gilt und das Telefonieren während des Fahrens verboten ist.
Ist in Fußgängerzonen das Radfahren verboten, gilt dieses Fahrverbot auch für E-Scooter. Ist das Radfahren erlaubt, darf auch mit dem E-Scooter in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Ist eine Radfahranlage (Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radweg, Geh- und Radweg oder Radfahrerüberfahrt) vorhanden, muss diese grundsätzlich auch benutzt werden. Das Abstellen auf dem Gehsteig ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Orientieren muss man sich an den Regeln für Fahrräder. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 Meter breit, dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden. Das gilt nicht im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel, außer wenn dort Fahrradständer aufgestellt sind. Für Leih-E-Scooter gibt es in Wien eine eigene Verordnung, die das Abstellen in gekennzeichneten Abstellzonen regelt und das willkürliche Abstellen am Gehsteig verbietet.
Spezialfall Wien.
Essenszusteller auf E-Rollern fahren oft deutlich schneller als erlaubt © Weingartner-Foto/picturedesk.com
In Wien gibt es derzeit vier große E-Scooter-Verleihfirmen: Bird, Lime, Link und Voi – insgesamt rund 6.000 E-Scooter. Seit 19. Mai 2023 gelten strenge Regeln vor allem für das Abstellen von Leih-E-Scootern. Achtlos stehen gelassene Scooter werden für blinde und sehbehinderte Menschen zu Stolperfallen. Die vier Anbieter dominieren den Markt und arbeiten mit der Stadtverwaltung zusammen, um Regelungen für das Abstellen und die Nutzung der E-Scooter umzusetzen, wie beispielsweise festgelegte Parkzonen und Sperrgebiete für ordnungsgemäßes Abstellen und Fahren.
Höchstgeschwindigkeit beachten.
Wie andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer müssen auch jene, die einen Elektroroller- oder E-Scooter fahren, auf ihre Geschwindigkeit achten. Maximal 25 km/h dürfen gefahren werden. „Sollte eine höhere Geschwindigkeit auf einer Straße mit Gefälle wie im 19. Bezirk am Kahlenberg erreicht werden, gilt die allgemeine Geschwindigkeitsgrenze, beispielsweise einer Zone 30 oder Begegnungszone mit maximal 20 km/h“, sagt Losko. Das Problem sind getunte Scooter. „Die StVO gilt auch für E-Scooter und Fahrräder. Unfälle passieren nur dann, wenn jemand etwas falsch macht. Und wenn ein E-Scooter-Fahrer etwas falsch macht, hat er meist als schwächerer Verkehrsteilnehmer das Nachsehen – teils mit gravierenden Folgen. Daher: Hände weg von getunten bzw. zu starken Rollern! Auch wenn es keine Helmpflicht gibt, gilt es, den Kopf zu schützen, denn Beton ist härter als ein Schädelknochen“, sagt Losko.
Julia Brunhofer/Herbert Zwickl
E-Scooter
Abstellregeln in Wien
- Leih-E-Scooter sind vorrangig auf besonders gekennzeichneten Abstellflächen abzustellen. Diese Flächen sind rot markiert und bieten Platz für 8 bis 10 Leih-E-Scooter.
- Im Umkreis von 100 Metern rund um diese Abstellflächen ist das Abstellen nicht erlaubt. Das gilt auch für das Abstellen in bestehenden Fahrradabstellanlagen in diesem Umkreis.
- Außerhalb des Umkreises sind Leih-E-Scooter auf der Parkspur abzustellen.
- Auf Grünflächen ist das Abstellen nicht erlaubt.
- Darüber hinaus gibt es Abstellverbotszonen, wie zum Beispiel rund um die Oper, in den Fußgänger-Zonen des 1. Bezirks, bei der Albertina, am Rathausplatz und beim Oberen Belvedere.
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 1-2/2025
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