Judikatur
Straßenverkehr und Recht
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Fahrschulbetrieb und Vertrauenswürdigkeit, Ausnahmebewilligung für Kurzparkzonen und Suchtgiftbeeinträchtigung durch Medikamenteneinnahme.
Fahrschulbetrieb und Vertrauenswürdigkeit
FAHRSCHULSTANDORTE: Für die Bewilligung eines zweiten Fahrschulstandortes sind sämtliche Voraussetzungen, einschließlich der Vertrauenswürdigkeit des Fahrschulinhabers, neu zu prüfen und vom Bewilligungswerber nachzuweisen
© Werner Sabitzer
Der Inhaber einer Fahrschule beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) Linz-Land eine Bewilligung für die Einrichtung eines zweiten Fahrschulstandortes. Die BH Linz-Land und im Rechtsmittelweg das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich wiesen diesen Antrag wegen Vertrauensunwürdigkeit ab (§ 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967). Zur Begründung führte das LVwG Oberösterreich aus, dass die Fahrschule an ihrem ursprünglich bewilligten Standort nur sporadisch Fahrkurse mit jeweils geringer Teilnehmerzahl abhielt, der Hauptteil ihrer Aktivitäten jedoch an einem anderen – und nicht bewilligten – Standort stattfand. Außerdem habe der Inhaber mehrmals kraftfahrrechtliche Bestimmungen übertreten und sei deswegen rechtskräftig bestraft worden; diese Übertretungen habe er ausnahmslos mit Fahrschulfahrzeugen und teilweise bei Ausbildungsfahrten begangen. Schließlich habe er versucht, deutschen Staatsangehörigen, die vielfach nur zum Schein im Bundesgebiet gemeldet waren und von denen einige in ihrem Heimatland entweder die medizinisch-psychologische Untersuchung nicht bestanden hatten oder vorbestraft waren, zu einem Führerschein in Österreich unter Umgehung deutscher Rechtsvorschriften („Führerscheintourismus“) zu verhelfen.
Die Revision des Inhabers hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs: Zu prüfen ist, ob für die Bewilligung eines weiteren Fahrschulstandortes (§ 111 KFG 1967) neben den sachlichen Voraussetzungen (§ 110 KFG 1967, z.B. Vorhandensein eines Übungsplatzes, Ausstattung mit Lehrpersonen, Lernbehelfen und Unterrichtsräumen) auch die persönlichen Voraussetzungen (§ 109 KFG 1967) neu zu prüfen sind. Der Revisionswerber meint, persönliche Voraussetzungen wie die Vertrauenswürdigkeit seien nicht neu zu prüfen, denn § 111 KFG 1967 verweise nur auf die sachlichen Voraussetzungen gemäß § 110 leg. cit. und stelle auf den „Bewilligungsinhaber“ ab; diesen habe die Behörde aber notwendigerweise bereits für vertrauenswürdig befinden müssen.
Dabei übersieht der Revisionswerber, dass § 110 KFG 1967 wiederum auf § 108 Abs. 3 leg. cit. verweist, der allgemein auf die „Fahrschulbewilligung“ und damit auf sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen einschließlich der Vertrauenswürdigkeit Bezug nimmt. Für die Bewilligung eines weiteren Fahrschulstandortes ist die Vertrauenswürdigkeit daher nicht ungeprüft als gegeben anzunehmen. Außerdem kann die Behörde jederzeit überprüfen, ob die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb noch vorliegen, und gegebenenfalls die Bewilligung widerrufen (§§ 114, 115 KFG 1967). Es wäre widersinnig, müsste sie bei Erfüllung bloß der sachlichen Voraussetzungen zunächst eine (zweite) Fahrschulbewilligung erteilen, nur um sie in einem nächsten Schritt mangels Vertrauenswürdigkeit zu widerrufen.
Angesichts der Verwaltungsübertretungen des Revisionswerbers und vor allem wegen seiner Mitwirkung am „Führerscheintourismus“ deutscher Staatsangehöriger hat das LVwG Oberösterreich die Vertrauenswürdigkeit zutreffend verneint. Die Revision war daher als unbegründet abzuweisen.
VwGH Ra 2022/11/0014, 22.4.2024
Ausnahmebewilligung für Kurzparkzonen
Die knapp über 80-jährige Antragstellerin hatte ihren Hauptwohnsitz in Mödling und ihren Nebenwohnsitz in einem Badehaus auf einer Seeparzelle, die sich in einem Teil des 23. Wiener Bezirks befand, der flächendeckend als Kurzparkzone gewidmet war. Da sie in dem Badehaus während des Frühlings und Sommers regelmäßig Zeit verbrachte, beantragte sie beim Magistrat der Stadt Wien eine Ausnahmebewilligung von der Kurzparkzone für ihr Kraftfahrzeug (§ 45 Abs. 4 StVO). Der Magistrat und – im Rechtsmittelweg – der Wiener Berufungssenat wiesen den Antrag ab.
Das Verwaltungsgericht Wien gab der Beschwerde der Antragstellerin statt und erteilte ihr die Ausnahmebewilligung. Eine solche Ausnahmebewilligung setze voraus, dass die Antragstellerin in dem fraglichen Gebiet sowohl einen Wohnsitz als auch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat. Außerdem müsse sie nachweisen, dass sie Zulassungsbesitzerin eines Kraftfahrzeugs ist oder dieses aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses (z. B. Miete, Leasing) ausschließlich nützt. Es sei allgemein bekannt und auch gerichtsnotorisch, dass Eigentümer vergleichbarer Seeparzellen dort regelmäßig die „Gartensaison“ verbringen. Das überwiegende Interesse der Antragstellerin, in der Nähe ihres Badehauses zu parken, folge bereits aus ihrem hohen Alter. Dass sie dort nur ihren Nebenwohnsitz hat, sei nicht relevant. Während nämlich § 45 Abs. 4 StVO nur einen Mittelpunkt der Lebens-Interessen verlange, beziehe sich § 1 Abs. 7 und 8 des Meldegesetzes 1991 für die Hauptwohnsitzmeldung auf den – deutlich weiter gefassten – Mittelpunkt der Lebens-Beziehungen. Für eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO könne daher schon nach dem Gesetzeswortlaut kein Hauptwohnsitz verlangt werden (entgegen dem Magistrat, der auf seiner Homepage ein solches Erfordernis behaupte).
Der Berufungssenat erhob ordentliche Revision und war erfolgreich. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs: Die Erfordernisse eines Wohnsitzes einerseits und eines Mittelpunktes der Lebensinteressen andererseits sind kumulativ zu erfüllen, widrigenfalls die Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO zu versagen wäre. Aus den Materialien zur 19. StVO-Novelle geht zudem hervor, dass für die Frage, wo ein Antragsteller den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Sinne dieser Bestimmung hat, dem Hauptwohnsitz und dem Zulassungsort des Kraftfahrzeugs maßgebliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zukommt.
Das angefochtene Erkenntnis misst dem außerhalb von Wien gelegenen Hauptwohnsitz der Antragstellerin entgegen der gesetzgeberischen Absicht keine Indizwirkung für den Mittelpunkt der Lebensinteressen bei. Außerdem gibt es nur Rechtsbegriffe, aber keinen konkreten Lebenssachverhalt wieder. Daher lässt es auch nicht erkennen, ob die Antragstellerin aufgrund ihres Alters, ihres vorübergehenden Aufenthalts während der „Gartensaison“ und wegen allfälliger sonstiger Faktoren tatsächlich eine stärkere Verbindung zu dem Badehaus als zu ihrem Mödlinger Hauptwohnsitz hat. Das Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
VwGH Ro 2024/02/0001, 22.2.2024
Suchtgiftbeeinträchtigung durch Medikamenteneinnahme
Die Landespolizeidirektion (LPD) Oberösterreich verhängte gegen einen in ärztlicher Behandlung stehenden Lenker eine Geldstrafe, weil er am 9. Dezember 2020 ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte (§§ 99 Abs. 1b, 5 Abs. 1 StVO).
Dabei stützte sie sich auf ein polizeiamtsärztliches Gutachten und den Befund eines forensisch-toxikologischen Labors. Das Gutachten ging von einer Fahruntüchtigkeit infolge „Übermüdung und Suchtgift“ aus, der Laborbefund ließ sich durch die Aufnahme von Kokain, Gabapentin und Tramadol – einem der Schmerzbehandlung dienenden Wirkstoff aus der Reihe der Opioide – erklären.
Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich gab der Beschwerde des Lenkers statt, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Ein (neues) amtsärztliches Gutachten, das es im Beschwerdeverfahren eingeholt hatte, habe ergeben, dass bei dem Lenker ein Mischkonsum von Kokain und opioidhaltigen Medikamenten vorlag. Er sei zur Tatzeit aufgrund dieser Substanzen nicht fahrtüchtig gewesen. Medizinisch lasse sich aber nicht feststellen, ob diese Beeinträchtigung von einer singulären Beeinflussung durch Kokain bzw. durch die Medikamente herrührte oder ob sie kumulativ durch beide verursacht war. Daher stehe nicht eindeutig fest, ob sich der Lenker, wie von § 5 Abs. 1 StVO verlangt, tatsächlich in einem „durch Suchtgift beeinträchtigten“ Zustand befand. Dabei ging das LVwG Oberösterreich davon aus, dass eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, die auf der Einnahme ärztlich verschriebener Wirkstoffe beruht, von vornherein nicht auf „Suchtgift“ im Sinn des § 5 Abs. 1 StVO zurückzuführen sein könne.
Die Landespolizeidirektion Oberösterreich erhob Revision und war erfolgreich. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs: Der Wirkstoff Tramadol scheint in Anhang IV der Suchtgiftverordnung als eine jener Substanzen auf, die gemäß § 1 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 3 leg. cit. den Suchtgiften gleichgestellt sind. Nach der Rechtsprechung ist es im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 StVO unerheblich, ob ein Lenker das Suchtgift oder eine suchtgiftgleiche Substanz aufgrund ärztlicher Verschreibung oder ohne solche Verschreibung eingenommen hat. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob der Lenker durch die Substanz in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war (Erkenntnis vom 4. Juli 2022, Ra 2021/02/0247).
Es ist daher unerheblich, ob die – unbestrittene – Beeinträchtigung des Lenkers „singulär“ dem Kokain oder dem auf ärztliche Verschreibung hin eingenommenen Tramadol zuzuschreiben war. Denn das vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholte amtsärztliche Gutachten ergab bereits eindeutig, dass sich der Lenker in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand (§ 5 Abs. 1 StVO) befunden hat, unabhängig davon, welche Substanz diese Beeinträchtigung konkret bewirkt hat.
Da das angefochtene Erkenntnis von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, war es wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
VwGH Ra 2022/02/0116, 15.3.2024
Bernhard Krumphuber
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 7-8/2024
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