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  3. Gewaltschutz

Gewaltschutz

Gewaltpräventionsberatung: Betroffene sollen unter anderem über rechtliche Konsequenzen ihres Verhaltens aufgeklärt werden und Tipps zur Verhaltensänderung bekommen; Therapien sowie Anti-Gewalt-Trainings sollen ihnen angeboten werden.
Gewaltpräventionsberatung: Betroffene sollen unter anderem über rechtliche Konsequenzen ihres Verhaltens aufgeklärt werden und Tipps zur Verhaltensänderung bekommen; Therapien sowie Anti-Gewalt-Trainings sollen ihnen angeboten werden.
© Prostock-Studio/Stock.adobe.com

Gewaltpräventionsberatung

Mit Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes müssen Gefährder und Gefährderinnen künftig nach einem Betretungs- und Annäherungsverbot eine Gewaltpräventionsberatung in Anspruch nehmen.

Mit der Änderung des SPG (BGBl I Nr. 144/2020) wird seit 1. September 2021 eine besondere Maßnahme zur Vorbeugung künftiger Gewalttaten durch opferschutzorientierte Täterarbeit eingeführt. In Zukunft müssen Gefährder und Gefährderinnen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen wurde, an einer mindestens sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung in einer Beratungsstelle für Gewaltprävention teilnehmen. Die Kosten von voraussichtlich neun Millionen Euro pro Jahr übernimmt das Bundesministerium für Inneres.

Kontaktaufnahme und Beratung.

Um nach der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots das sogenannte „Window of Opportunity“ zu nützen und eine rasche Beratung des Gefährders oder der Gefährderin zur Deeskalation zu ermöglichen sowie neuerliche Gewalt vorzubeugen, wurde eine verpflichtende Gewaltpräventionsberatung durch geeignete Beratungsstellen eingeführt. Wird ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen, so hat der Gefährder oder die Gefährderin fünf Tage Zeit, sich mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention in Verbindung zu setzen und einen Termin für die Beratung zu vereinbaren. Diese muss innerhalb von 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmalig stattfinden. In der mindestens sechsstündigen Beratung sollen die Betroffenen nicht nur über die möglichen rechtlichen Konsequenzen aufgeklärt werden, die ihnen drohen, sondern es sollen ihnen auch Wege aufgezeigt werden, wie sie die Kontrolle über das eigene Verhalten behalten und ihnen auch weiterführende Therapien sowie Anti-Gewalt-Trainings angeboten werden. Ziel ist, dass es zu keinem Wiederholungsfall kommt.

Vergabeverfahren und Evaluierung.

Der Aufbau dieser flächendeckenden österreichweiten Beratungsstellen für Gewaltprävention erfolgte durch ein EU-weites Vergabeverfahren durch das Bundesministerium für Inneres, die Vertragskosten werden aus dem Ressortbudget getragen. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens starteten die zuständigen Beratungsstellen mit 1. September 2021 ihre Arbeit. Um zu bewerten, ob es noch Anpassungen oder Änderungen benötigt, wird zusätzlich eine Evaluierung der gesetzlichen Maßnahmen nach einem Jahr (31. August 2022) stattfinden.

Romana Tofan

Präventionsberatung

Beratungsstellen in den Bundesländern

Seit 1. September 2021 werden Beratungen in den Bundesländern von folgenden Nichtregierungsorganisationen angeboten:

  • Burgenland: Verein Neustart
  • Kärnten: Caritas Kärnten
  • Niederösterreich: Verein Neustart
  • Oberösterreich: Verein Neustart
  • Salzburg: BIEGE BGP Salzburg
  • Steiermark: Verein Neustart
  • Tirol: Psychosozialer Pflegedienst
  • Vorarlberg: Institut für Sozialdienste gemGmbH
  • Wien: Verein Neustart

Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 9-10/2021

 Druckversion des Artikels (pdf, 90 kB)

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