Nationalratswahl 2019

In leichter Sprache erklärt.

Das Bundesministerium für Inneres stellt Informationen zur Nationalratswahl 2019 auch wieder in leichter Sprache zur Verfügung.

Diese Texte sind ein Zusatzangebot und sollen Sie nur informieren.
Das heißt, Sie können keine Ansprüche daraus erheben.
Rechtsgültig sind nur die Gesetze. Die Texte in leichter Sprache sind keine rechtliche Beratung.


Die Verständlichkeit von Texten in Leichter Sprache hat drei Stufen:

  • B1: leicht verständlich
  • A2: noch leichter verständlich
  • A1: am leichtesten verständlich

Die Texte für die Nationalratswahl 2019 sind in B1 geschrieben.

Informationen in B1 vermeiden Juristendeutsch und sollen auch Nicht-Fachleute informieren. Das versteht die Mehrheit der Bevölkerung.


Nationalratswahl - Überblick

Die Arbeitszeit des österreichischen Nationalrats nennt man Gesetzgebungsperiode.

Sie dauert 5 Jahre. Die Gesetzgebungsperiode kann aber auch früher vorbei sein, wenn die Parteien das beschließen.

Bei einer Nationalratswahl werden 183 Abgeordnete für den Nationalrat gewählt.

Es besteht keine Wahlpflicht. Das heißt, Sie dürfen wählen, aber Sie müssen nicht wählen.

Aktiv wahlberechtigt sind Österreicherinnen und Österreicher, die spätestens am Tag der Nationalratswahl 16 Jahre alt werden.
Aktiv wahlberechtigt heißt, dass man in Österreich wählen darf.

Passiv wahlberechtigt sind Österreicherinnen und Österreicher, die spätestens am Tag der Nationalratswahl 18 Jahre alt werden. Die Personen müssen am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft haben.
Passiv wahlberechtigt heißt, dass man in Österreich gewählt werden kann.

Den Stichtag legen die Regierung und das Parlament gemeinsam fest.

Österreich ist für die Nationalratswahl in 9 Landeswahlkreise eingeteilt. Jedes Bundesland ist ein Landeswahlkreis.
Die 9 Landeswahlkreise sind in 39 Regionalwahlkreise untergliedert. Hier finden Sie die Wahlkreiseinteilung .

Wenn eine Person kandidieren will, muss sie auf einem Wahlvorschlag stehen.

Sie wollen wissen, wie man bei der Nationalratswahl kandidiert?

Zur Kandidatur gibt es eine eigene Seite.

In jedem Bundesland gibt es einen eigenen Stimmzettel.

In Österreich wählen Sie eine Partei.

Sie können dazu bei dieser Partei auch noch Vorzugsstimmen vergeben.

Nähere Informationen zu Vorzugsstimmen finden Sie auf einer eigenen Seite.

Vor jeder Nationalratswahl werden eigene Wahlbehörden neu gebildet.
Eine Wahlbehörde muss eine Wahl leiten und durchführen.
Die Wahlbehörden müssen bis zur nächsten Nationalratswahl auch alle anderen Wahlen auf Bundesebene durchführen.

In der Nationalrats-Wahlordnung 1992  finden Sie die Regeln für die Nationalratswahl.

Die letzte Nationalratswahl fand am 15. Oktober 2017 statt.

Sind Sie Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher?

Wollen Sie an der nächsten Nationalratswahl teilnehmen, obwohl Sie im Ausland leben?
Dann beachten Sie bitte die Seite Informationen für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher.

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Verhältniswahlrecht, Wahlkreiseinteilung

Die Vertretungskörper werden in Österreich auf allen Ebenen nach dem Verhältniswahlrecht gewählt.

Vertretungskörper sind:

  • der Nationalrat
  • die Landtage und
  • die Gemeinderäte.

Beim Verhältniswahlrecht werden die Sitze in dem Vertretungskörper im Verhältnis nach der Stärke der erhaltenen Stimmen vergeben. Die Sitze heißen auch Mandate.

Es werden also zuerst alle Stimmen der Wählerinnen und Wähler gezählt.
Dann wird berechnet, wie viele Mandate die einzelnen Parteien bekommen.

Österreich ist in 9 Landeswahlkreise eingeteilt. Die Landeswahlkreise sind in 39 Regionalwahlkreise eingeteilt.

Eine Liste mit allen Regionalwahlkreisen können Sie sich auf einer eigenen Seite  ansehen.

Im Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis und auf Bundesebene gibt es je ein Ermittlungsverfahren. Das ist ein Verfahren, mit dem die Wahlbehörde die Mandate berechnet.

Wenn Sie dazu mehr wissen wollen, klicken Sie hier.

In Österreich muss eine Partei 4 % aller gültigen Stimmen erzielen, damit sie Mandate im Nationalrat bekommt.

Auch mit einem Direktmandat oder Grundmandat kann eine Partei in den Nationalrat kommen.
Dazu braucht die Partei in mindestens einem Regionalwahlkreis ganz besonders viele Stimmen.

Auf Bundesebene finden diese Wahlen statt:

Es gibt es auch noch Volksabstimmungen  und Volksbefragungen .

Alle werden durch Bundesgesetze geregelt.

Die Wahl der 183 Abgeordneten zum Nationalrat ist in einem speziellen Gesetz (Nationalrats-Wahlordnung ) geregelt.

Landtagswahlen und Gemeinderatswahlen werden durch Gesetze der Länder geregelt. 

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Wahlbehörden

In Österreich werden Wahlen von eigenen Behörden vorbereitet und durchgeführt.
Sie heißen Wahlbehörden.

Ganz allgemein besteht eine Wahlbehörde aus

  • einem Vorsitzenden und
  • Vertretern der Parteien im Nationalrat.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die Arbeit der Wahlbehörde.
Die Mitglieder können in der Wahlbehörde mit ihrer Stimme mit entscheiden.
Für jedes Mitglied in einer Wahlbehörde gibt es 1 Ersatzmitglied als Vertretung.

Es gibt:

  • eine Bundeswahl-Behörde ,
  • Landeswahl-Behörden,
  • Bezirkswahl-Behörden,
  • Gemeindewahl-Behörden,
  • Sprengelwahl-Behörden und
  • besondere Wahlbehörden.

Es kommt auf das Ergebnis der letzten Wahl an, wie viele Vertreter einer Partei in den Wahlbehörden sind.

Hier ist die Wahl auf der jeweiligen Ebene gemeint.
Das heißt zum Beispiel, bei der Bundeswahl-Behörde kommt es auf das bundesweite Ergebnis der Parteien bei der Nationalratswahl an.

Die oberste Wahlbehörde ist die Bundeswahl-Behörde. Der Vorsitzende ist der Innenminister. Er ist der Bundeswahl-Leiter.

In der Bundeswahl-Behörde gibt es neben den Mitgliedern aus den Parteien auch 2 Richter.

In jedem Bundesland gibt es eine Landeswahl-Behörde.

Eine Bezirkswahl-Behörde gibt es in:

  • jeder Bezirkshauptmannschaft,
  • jeder Stadt mit eigenem Statut und
  • jedem Wiener Bezirk.

In jeder Gemeinde gibt es eine Gemeindewahl-Behörden.

In kleineren Gemeinden kümmert sich die Gemeindewahl-Behörde um die Stimmabgabe.
In größeren Gemeinden machen das die Sprengelwahl-Behörden.

Besondere Wahlbehörden heißen auch fliegende Wahlbehörden.
Sie besuchen Menschen, die am Wahltag nicht in ihr Wahllokal kommen können, an dem Ort, wo sie gerade sind.
Das ist zum Beispiel zu Hause oder in einem Krankenhaus.

Eine örtliche Wahlbehörde soll für 400 bis 700 Wahlberechtigte zuständig sein.

Kleinere Parteien, die kein Mitglied in den Wahlbehörden haben, können dort trotzdem vertreten sein.

Es gibt:

  • Vertrauenspersonen. Das sind höchstens 2 pro Partei.
  • Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen. Das sind höchstens 2 pro Partei.Das können auch Gruppen sein, die kandidiert haben, aber nicht in den Nationalrat gekommen sind.

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Ergebnisermittlung

Nach einer Wahl gibt es sehr schnell ein vorläufiges Ergebnis. Erst einige Zeit später gibt es dann ein endgültiges Ergebnis.

Was ist der Unterschied?

  1. Vorläufiges Gesamtergebnis:
    Die örtliche Wahlbehörde zählt am Wahltag zuerst die Stimmen aus.
    Die örtliche Wahlbehörde ist in kleineren Gemeinden dieGemeindewahl-Behörde und in größeren Gemeinden dieSprengelwahl-Behörde.
    Sofort nach der Auszählung gehen die Meldungen an die nächsthöhere Wahlbehörde und zum Schluss an die Bundeswahlbehörde.
    So kann schon kurze Zeit nach dem Schließen des letzten Wahllokals ein vorläufiges Ergebnis veröffentlicht werden.
    Am Montag und Donnerstag nach dem Wahltag kommen bei der Nationalratswahl noch die vorläufigen Ergebnisse der Briefwahl dazu. Danach gibt es ein vorläufiges Gesamtergebnis. Das wird später noch einmal überprüft.
  2. Endgültiges Gesamtergebnis:
    Die Wahlbehörde, die die Stimmen ausgezählt hat, erstellt Protokollemit den Ergebnissen der Wahl und unterschreibt sie.
    Danach kommen diese Protokolle zur nächsthöheren Wahlbehörde.
    Dort werden sie mit den anderen Protokollen gesammelt und kommenin einen Wahlakt.
    Ein Wahlakt ist eine Mappe mit den Protokollen.
    Die Wahlakte werden von den höheren Wahlbehörden überprüft.
    Das endgültige Gesamtergebnis beschließt die Bundes-Wahlbehörde ein paar Wochen nach dem Wahltag.

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Briefwahl

Wenn Sie am Wahltag nicht in Ihr Wahllokal gehen können, können Sie Ihr Wahlrecht mit Briefwahl ausüben.

Sie brauchen dafür eine Wahlkarte. Die Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben, ist dafür zuständig.

Sie können die Wahlkarte bis zum 25. September 2019

  • per E-Mail
  • per Telefax
  • mit der Post
  • über Internetseiten oder
  • über die App Digitales Amt 
    App ist die Abkürzung für Applikation.
    Applikationen sind Computer-Programme, die Sie auch am Handy nutzen können. Damit werden Anwendungen unterstützt, wie zum Beispiel: Kalender oder kleine Spiele.
    Mit der App digitales Amt können Sie Amtswege kostenlos erledigen.

Sie können die Wahlkarte auch noch nach dem 25. September 2019 schriftlich beantragen.
Dann müssen Sie jemanden bevollmächtigen, der die Wahlkarte für Sie bis Freitag, 27. September 2019, 12:00 Uhr, bei der Gemeinde abholt.
Bevollmächtigen heißt, dass eine andere Person in Ihrem Namen handeln darf.

Dazu müssen Sie eine Vollmacht, das ist eine Erlaubnis, abgeben.

Persönlich können Sie die Wahlkarte bis zum 27. September 2019 12:00 Uhr, beantragen.
Beim Antrag müssen Sie einen Grund nennen, warum Sie nicht in Ihr Wahllokal gehen können. Zum Beispiel weil Sie im Ausland sind oder krank sind.

Per Telefon kann man keine Wahlkarte beantragen.

Beim Bundesministerium für Inneres erhalten Sie keine Wahlkarte!

Sie können die Briefwahl in Österreich und auch im Ausland nützen.

Als Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher können Sie die Wahlkarte auch bei einer österreichischen Botschaft oder einem österreichischen Konsulat im Ausland beantragen. Zusätzliche Informationen finden Sie hier.

Sie bekommen die Wahlkarte 3 bis 4 Wochen vor dem Wahltag.

Sie können sofort wählen, wenn Sie die Wahlkarte bekommen haben.

Die Wahlkarte ist ein verschließbares weißes Kuvert. Auf der Wahlkarte finden Sie die Adresse der Wahlbehörde und Anweisungen zur Ausübung der Briefwahl.

In der Wahlkarte finden Sie:

  • den amtlichen Stimmzettel,
  • ein beiges Wahlkuvert
  • ein Informationsblatt über die Stimmabgabe mit Briefwahl und
  • eine Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber.
    Das sind alle Personen, die gewählt werden möchten.

Wie funktioniert die Briefwahl?

  • Nehmen Sie den amtlichen Stimmzettel und das beige Wahlkuvert heraus.
  • Füllen Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst aus.
    Das heißt, Sie wählen ganz alleine.
    Niemand darf Ihnen sagen, wen Sie wählen sollen.
    Niemand darf Ihnen dabei zusehen.
  • Legen Sie den ausgefüllten Stimmzettel in das beige Wahlkuvert.
  • Kleben Sie das Wahlkuvert zu und geben Sie es in die Wahlkarte zurück.
  • Auf der Wahlkarte gibt es ein Feld für die Unterschrift.
    Unterschreiben Sie dort, dass Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben. Das heißt eidesstattliche Erklärung. Kleben Sie die Wahlkarte zu.
  • Sorgen Sie dafür, dass die Wahlkarte rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde ankommt.
    Sie können die Wahlkarte zum Beispiel in einen Briefkasten der Post einwerfen, in einer Postfiliale aufgeben oder bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde direkt abgeben.

Sie dürfen die Wahlkarte auch jemandem mitgeben.

Der Staat bezahlt die üblichen Kosten für das Porto. Dabei ist es egal, ob Sie die Wahlkarte im Inland oder im Ausland aufgeben.

Im Ausland können Wahlkarten auch

  • bei einer österreichischen Vertretungsbehörde, also einer Botschaft oder einem Konsulat oder
  • bei einer österreichischen Einheit

abgegeben werden.
Eine österreichische Einheit ist ein Ort, wo das österreichische Militär im Ausland ist.

Die Vertretungsbehörde oder die österreichischen Einheit leitet dann die Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiter.

Achtung: Die Wahlkarte muss außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz bis zum 20. September 2019 bei der Vertretungsbehörde abgegeben werden.

Welche Länder zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, finden Sie auf dieser Seite .

Bei einer Vertretungsbehörde im Europäischen Wirtschaftsraum und bei einer österreichischen Einheit kann die Wahlkarte bis zum 23. September 2019 abgegeben werden.

Die Wahlkarte muss spätestens am Wahltag bis 17.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen.
Der Wahltag ist der 29.September 2019.

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Wählen mit Wahlkarte

Sie haben Anspruch auf die Ausstellung einer Wahlkarte, wenn Sie Ihr Wahllokal am Wahltag nicht erreichen können, weil Sie zum Beispiel:

  • verreist sind,
  • krank oder bettlägerig sind,
  • nicht zu Ihrem Wahllokal gehen können,
  • in Haft sitzen oder
  • in einer Anstalt leben.

Wie können Sie mit der Wahlkarte wählen?

Im Inland:

  • in Wahllokalen, die Wahlkarten entgegennehmen.
    Es gibt zumindest ein Wahllokal für Wahlkarten pro Gemeinde.
  • beim Besuch durch eine fliegende Wahlbehörde
  • mit Briefwahl, also ohne Wahlbehörde.

Wenn Sie im Ausland sind, ist nur die Briefwahl möglich!

Informationen zur Briefwahl.

Wie bekommen Sie eine Wahlkarte?

Sie können eine Wahlkarte beantragen.

Die Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben, ist dafür zuständig.

Den Antrag müssen Sie bis zum 25. September 2019 stellen, das geht:

  • per E-Mail
  • per Telefax
  • mit der Post
  • über Internetseiten oder
  • über die App digitales Amt .
    App ist die Abkürzung für Applikation.
    Applikationen sind Computer-Programme, die Sie auch am Handy nutzen können. Damit werden Anwendungen unterstützt, wie zum Beispiel: Kalender oder kleine Spiele.
    Mit der App digitales Amt können Sie Amtswege kostenlos erledigen.

Sie können die Wahlkarte auch erst nach dem 25. September 2019 schriftlich beantragen.
Dann müssen Sie aber jemanden bevollmächtigen, der die Wahlkarte für Sie bis 27. September 2019, 12:00 Uhr, bei der Gemeinde abholt.
Bevollmächtigen heißt, dass eine andere Person in Ihrem Namen handeln darf.
Dazu müssen Sie eine Vollmacht , das ist eine Erlaubnis, abgeben.

Sie können den Antrag auch noch persönlich bis zum 27. September 2019, 12:00 Uhr stellen.

Per Telefon können Sie keine Wahlkarte beantragen!

Beim Antrag müssen Sie einen Grund nennen, warum Sie nicht in Ihr Wahllokal gehen können. Das ist zum Beispiel ein Auslandsaufenthalt oder weil Sie krank sind.

Beim Bundesministerium für Inneres bekommen Sie keine Wahlkarte!

Die Wahlkarte ist ein verschließbares weißes Kuvert.

In der Wahlkarte finden Sie den amtlichen Stimmzettel und ein beiges Wahlkuvert. Auf der Wahlkarte finden Sie Anweisungen zur Durchführung der Briefwahl.

Möchten Sie vor einer Wahlbehörde wählen, obwohl Sie zum Beispiel krank sind oder nicht gut gehen können?
Dann beantragen Sie den Besuch einer fliegenden Wahlbehörde.

Die fliegende Wahlbehörde ist eine besondere Wahlbehörde.
Sie besucht Sie an dem Ort, an dem Sie am Wahltag sind. Sie können dann dort Ihre Stimme abgeben.

Zuständig ist die Gemeinde, wo Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Sie brauchen auch dafür eine Wahlkarte.

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Vorzugsstimmen

In Österreich werden grundsätzlich Parteien gewählt.
Jede Partei hat auf ihrem Wahlvorschlag Kandidatinnen und Kandidaten.
Diese werden in einer bestimmten Reihenfolge festgelegt.

Je weiter vorne in der Liste eine Person steht, desto größer ist ihre Chance, gewählt zu werden.

Die erstgereihte Person auf der Liste hat zuerst einen Sitz im Nationalrat, dann die zweitgereihte und so weiter.
Solange, bis alle Sitze, die der Partei zustehen, vergeben sind.

Eine Liste mit allen Namen findet man im Wahllokal oder bekommt man bei der Briefwahl mit der Post.

Zusätzlich zur Stimme für eine Partei gibt es auch Vorzugsstimmen.
Eine Vorzugsstimme ist eine zusätzliche Stimme für eine bestimmte Kandidatin oder einen bestimmten Kandidaten dieser Partei.

Durch Ihre Vorzugsstimme können Sie eine Person vorreihen.
Wenn diese Person genug Stimmen bekommt, kann es sein, dass sie vor einer anderen Person in den Nationalrat kommt.

Bei den Nationalratswahlen ist es möglich, auf

  • Bundesebene
  • Landesebene und
  • Regionalebene

jeweils eine Vorzugsstimme zu vergeben.
Jede Wählerin und jeder Wähler kann also 3 Vorzugsstimmen vergeben.

Auf Regional-Parteilisten kann man Vorzugsstimmen für Kandidatinnen und Kandidaten ankreuzen. Für jede der 39 Regionalwahlkreise gibt es eine Parteiliste. Die Namen und die Reihungsnummer stehen auf dem Stimmzettel.

Kandidatinnen und Kandidaten brauchen für eine Umreihung mindestens 14 % aller gültigen Stimmen. Das wird im 1.Ermittlungsverfahren festgestellt.

Auf Landes-Parteilisten kann man Vorzugsstimmen durch Eintragen des Namens oder der Reihungsnummer der Kandidatinnen und Kandidaten abgeben.

Kandidatinnen und Kandidaten brauchen für eine Umreihung mindestens 10 % aller gültigen Stimmen. Das wird im 2.Ermittlungsverfahren festgestellt.

Auf der Bundes-Parteiliste kann man Vorzugsstimmen durch Eintragen des Namens oder der Reihungsnummer der Kandidatinnen und Kandidaten abgeben.

Kandidatinnen und Kandidaten brauchen für eine Umreihung mindestens 7 % aller gültigen Stimmen. Das wird im 3.Ermittlungsverfahren festgestellt.

In den Ermittlungsverfahren wird berechnet, wie viele Mandate jede Partei bekommt. Wenn Sie genaueres wissen wollen, gehen Sie bitte auf die ausführlichere Seite .

Vorzugsstimmen kann man nur an Kandidatinnen und Kandidaten von der Partei vergeben, die man schon angekreuzt hat.

Vorzugsstimmen kann man in Österreich nicht nur bei der Wahl zum Nationalrat vergeben, sondern auch bei der Wahl zum Europäischen Parlament.

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Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz

Jede Gemeinde muss eine ständige Wählerevidenz führen.
Eine Evidenz ist ein besonderes Verzeichnis.

Die Gemeinde legt vor einer Wahl Listen an, in denen alle Wählerinnen und Wähler stehen.
Diese Listen nennt man Wählerverzeichnisse. Die Wählerevidenz ist die Grundlage für die Verzeichnisse.

Die Wählerverzeichnisse gibt es vor Wahlen des Bundespräsidenten und zum Nationalrat.
Wählerverzeichnisse gibt es auch für

  • Volksbegehren
  • Volksabstimmungen und
  • Volksbefragungen.

In die ständige Wählerevidenz muss die Gemeinde alle Personen eintragen, die:

  • österreichische Staatsbürger sind
  • im Jahr vor der Eintragung 14 Jahre alt geworden sind
  • den Nationalrat wählen dürfen und
  • in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

Für Europawahlen gibt es in jeder Gemeinde eine eigene ständige Wählerevidenz.
Sie heißt Europa-Wählerevidenz.

In die Europa-Wählerevidenz muss die Gemeinde alle österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger eintragen, die:

  • im Jahr vor der Eintragung 14 Jahre alt geworden sind
  • das Europäische Parlament wählen dürfen und
  • ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

Bürgerinnen und Bürger aus anderen EU-Mitgliedsstaaten können in die Europa-Wählerevidenz aufgenommen werden, wenn sie:

  • ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben und
  • erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die österreichischen Mitglieder wählen möchten.

Wenn jemand in Haft ist oder angehalten wird, gibt es besondere Regeln für die Wählerevidenz.

Aber die Person in Haft steht nicht in dieser Gemeinde in der Wählerevidenz. wo sie in Haft sind und den Hauptwohnsitz hat.

Es ist die Gemeinde zuständig, in der der letzte Hauptwohnsitz vor der Haft war.

Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die ins Ausland gehen um dort zu leben, können in der Wählerevidenz oder in der Europa-Wählerevidenz bleiben.
Auch wenn sie keinen Hauptwohnsitz in Österreich mehr haben.
Sie müssen das bei der Gemeinde beantragen.
Es gilt für 10 Jahre. Man kann es auch verlängern.

Hier finden Sie nähere Informationen: Wählerevidenz-Gesetz 2018

Europa-Wählerevidenz-Gesetz
Die Abkürzung dafür ist EuWEG.

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Wie kann man bei einer Nationalratswahl kandidieren?

Wenn eine wahlwerbende Gruppe in Österreich bei einer Wahl kandidieren will, braucht sie einen Wahlvorschlag.
Das heißt, die Gruppe muss Personen vorschlagen, die für diese Gruppe gewählt werden möchten.

Die Gruppe muss keine politische Partei sein.

Ein Wahlvorschlag muss von Abgeordneten oder von Menschen aus der Bevölkerung unterstützt sein.

Es gibt 2 Möglichkeiten:

  • Mindestens 3 Abgeordnete des Nationalrats unterschrieben denWahlvorschlag oder
  • Menschen aus der österreichischen Bevölkerung unterschreibenUnterstützungs-Erklärungen für die Gruppe.

Für eine Kandidatur in ganz Österreich bei einer Nationalratswahl braucht man 2.600 Unterstützungs-Erklärungen.
Auf einer Unterstützungs-Erklärung unterschreiben die Personen, dass sie den Wahlvorschlag der Gruppe unterstützen. Dafür gibt es ein eigenes Formular.
Diese Personen müssen selbst das Wahlrecht haben.

Wie kann man eine Unterstützungserklärung abgeben?

Eine Person, die einen Wahlvorschlag unterstützen will, muss

  • mit dem Formular persönlich zur Gemeinde gehen, wo sie oder er denHauptwohnsitz hat,
  • auf dem Formular unterschreiben, das sie oder er den Wahlvorschlagunterstützen will,
  • einen Lichtbild-Ausweis mitbringen

Die Gemeinde bestätigt, dass die oder der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war.

Wie viele Unterstützungserklärungen sind notwendig?

Wenn eine Gruppe in ganz Österreich zur Wahl antreten will, braucht sie 2.600 Unterstützungserklärungen.

Man kann auch nur in einem einzigen Bundesland oder in ein paar Bundesländern zur Wahl antreten.

Wie viele Unterstützungserklärungen braucht man für die einzelnen Bundesländer?

Burgenland und Vorarlberg: je 100 Personen.

Kärnten, Salzburg und Tirol: je 200 Personen.

Oberösterreich und Steiermark: je 400 Personen.

Niederösterreich und Wien: je 500 Personen.

Die Personen, die die Unterstützungserklärung unterschreiben, müssen im Bundesland des Wahlvorschlags ihren Hauptwohnsitz haben.

Landeswahlvorschläge kann die Gruppe zwischen dem Stichtag und dem 58. Tag vor dem Wahltag, bis 17.00 Uhr, bei der Landeswahlbehörde einbringen.
Die Landeswahlbehörde ist in jedem Bundesland an der Adresse vom Amt der Landesregierung zu finden.

Wenn eine Gruppe in ganz Österreich antreten will, muss sie auch noch einen Bundeswahlvorschlag bei der Bundeswahl-Behörde  einbringen. Die Bundeswahl-Behörde hat ihren Sitz beim Innenministerium.

Was muss in einem Landeswahlvorschlag stehen?

  • die Parteibezeichnung in ganzen Worten,
    das heißt, keine Abkürzung.
  • eine Kurzbezeichnung, wenn es eine gibt.
    Eine Gruppe muss keine Kurzbezeichnung haben.
    Die Kurzbezeichnung darf nicht mehr als 5 Buchstaben haben.
  • die Landesparteiliste,
  • zumindest eine Regionalparteiliste,
  • der Vorname, der Familienname, Beruf und die Adresse einer zustellungsbevollmächtigten Person.
    Zustellungsbevollmächtigt heißt, dass die Behörde an diese Person die Post für die Partei schicken darf.
    Diese Person muss passiv wahlberechtigt sein.

Auf der Landesparteiliste müssen alle Bewerberinnen und Bewerber stehen, die für die Gruppe gewählt werden wollen.

Von jeder Bewerberin und jedem Bewerber muss man

  • den Familiennamen
  • den Vornamen
  • das Geburtsjahr
  • den Beruf und
  • die Adresse

angeben.

Auf der Seite Wahlkreiseinteilung  steht, wie viele Mandate es in jedem Landeswahlkreis gibt. Ein Mandat ist ein Sitz im Nationalrat.
Auf der Landesparteiliste dürfen höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber stehen wie es Mandate gibt.

Auf der Regionalparteiliste müssen alle Bewerberinnen und Bewerber für einen Regionalwahlkreis stehen.

Von jeder Bewerberin und jedem Bewerber muss man

  • den Familiennamen
  • den Vornamen
  • das Geburtsjahr
  • den Beruf und
  • die Adresse

angeben.

Auf der Regionalparteiliste dürfen höchstens

  • 12 Namen oder
  • doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber stehen, wie es Abgeordnete indiesem Regionalwahlkreis gibt.

Die Bewerberin oder der Bewerber darf nicht zugleich auf mehreren Landesparteilisten oder auf mehreren Regionalparteilisten stehen.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann überall für eine wahlwerbende Partei kandidieren. Es kommt nicht darauf an, wo der Hauptwohnsitz ist.

Zur Landeswahlbehörde beim Amt der Landesregierung ist mit dem Landeswahlvorschlag:

  • eine Zustimmungserklärung aller Bewerberinnen und Bewerber und
  • ein Beitrag für Druckkosten in der Höhe von 435 Euro in bar

mitzunehmen.

Was muss in einem Bundeswahlvorschlag stehen?

In einem Bundeswahlvorschlag muss dieselbe Parteibezeichnung wie im Landeswahlvorschlag stehen.

Es muss:

  • dieselbe Kurzbezeichnung wie im Landeswahlvorschlag stehen,
  • eine Bundesparteiliste dabei sein und
  • der Vorname, der Familienname, Beruf und die Adresse einer zustellungsbevollmächtigten Person.
    Zustellungsbevollmächtigt heißt, dass die Behörde an diese Person die Post für die Partei schicken darf.
    Diese Person muss passiv wahlberechtigt sein.

Auf der Bundesparteiliste müssen alle Bewerberinnen und Bewerber stehen. Die Bewerberinnen und Bewerber, die in keinem Landeswahlvorschlag stehen, müssen eine Zustimmungserklärung machen.

Der Bundeswahlvorschlag muss bis zum 48. Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde sein.

Die Bundeswahlbehörde muss die Bundeswahlvorschläge spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag veröffentlichen.

Die Bundeswahlvorschläge stehen dann auf der Amtstafel im Bundesministerium für Inneres und im Internet.

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Informationen für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher

Sie haben die österreichische Staatsbürgerschaft und Ihren Hauptwohnsitz im Ausland? Sie wollen aber an Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen oder Volksbegehren in Österreich teilnehmen?

Dann müssen Sie sich in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eintragen lassen. Dazu müssen Sie im Jahr vor dieser Eintragung 15 Jahre alt sein.

Für die Teilnahme an einer Europawahl müssen Sie sich in ein eigenes Register, das ist die Europa-Wählerevidenz, eintragen lassen.

Was müssen Sie als Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher tun, um in die Wählerevidenz oder in die Europa-Wählerevidenz eingetragen zu werden?

Es gibt ein Formular, mit dem Sie einen Antrag auf Eintragung in die jeweilige Evidenz stellen können.
Sie können das Formular selbst als ausfüllbare und speicherbare  PDF-Datei  herunterladen.
Dazu gibt es eine Ausfüllanleitung. Die Ausfüllanleitung gibt es auch mit Erklärungen in leichter Sprache.

Was können Sie tun, wenn Sie ins Ausland ziehen?

Ihr Hauptwohnsitz ist dann nicht mehr in Österreich. Aber Sie können Ihre Eintragung in der Wählerevidenz oder Europa-Wählerevidenz beantragen. Zuständig ist die Gemeinde, in der Sie schon bisher eingetragen waren. Sie können das mit dem gleichen Formular beantragen.

Sie müssen auf dem Formular mit dem langen Namen: "Antrag auf Eintragung in die, bzw. Verbleib in der, Wählerevidenz Europa-Wählerevidenz für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die außerhalb des Bundesgebietes leben" nur das richtige Kästchen ankreuzen.

Wie können Sie bei Europawahlen mitwählen?

Wenn Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, können Sie:

  • entweder die Mitglieder des Europäischen Parlaments IhresWohnsitz-Mitgliedstaates oder
  • die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments

wählen.

Wenn Sie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen möchten, dann kreuzen Sie bitte das richtige Kästchen auf dem Formular an. Das Formular können Sie mit der Post, Telefax oder E-Mail direkt an Ihre österreichische Gemeinde schicken. Wenn Sie ein E-Mail schreiben wollen, müssen Sie dazu das Formular einscannen.

Es ist nur eine österreichische Gemeinde zuständig. Sie müssen einen Anknüpfungspunkt zu dieser Gemeinde haben.

Dieser Anknüpfungspunkt ist gesetzlich bestimmt.
Das ist Ihre Lebensbeziehung oder Verbindung zu Österreich. Das kann zum Beispiel auch Ihr Dienstgeber sein.

Die Gemeinde trägt Sie für 10 Jahre in die Wählerevidenz oder in die Europa-Wählerevidenz ein.
Falls die Gemeinde Sie nicht eintragen kann, informiert Sie die Gemeinde schriftlich.

Sie brauchen eine Wahlkarte!

Aus dem Ausland können Sie mit Briefwahl an einer Wahl teilnehmen.

Dazu brauchen Sie eine Wahlkarte.

Sie möchten die automatische Zusendung von Wahlkarten beantragen?

Dazu müssen Sie das richtige Kästchen auf dem Formular ankreuzen.

Wenn Ihre aktuelle Adresse im Ausland bekannt ist, schickt Ihnen Ihre österreichische Gemeinde 10 Jahre lang automatisch für alle

  • österreichweiten Wahlen,
  • Volksabstimmungen und
  • Volksbefragungen

eine Wahlkarte.

Wenn Sie keine automatische Zusendung der Wahlkarten beantragen, müssen Sie für jede Wahl selbst eine Wahlkarte anfordern.

Die Gemeinde verständigt Sie über jede Wahl, Volksabstimmung oder Volksbefragung in Österreich.

Spätestens 3 Monate vor der Streichung informiert Sie Ihre österreichische Gemeinde darüber, dass die 10 Jahresfrist abläuft.

Sie haben dann die Möglichkeit, die weitere Eintragung in den Evidenzen zu beantragen.

Bitte beachten Sie besonders:

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegen und in den Evidenzen eingetragen bleiben möchten, dann

  • müssen Sie sich nach dem Meldegesetz abmelden und
  • beantragen, dass Sie in der Wähler-Evidenz oder Europa-Wählerevidenzbleiben wollen.

Wenn Sie schon in einer der beiden Wählerevidenzen eingetragen sind:

  • können Sie sich in der gleichen österreichischen Gemeinde in die jeweilsandere Evidenz eintragen lassen und
  • im Formular beide Wählerevidenzen ankreuzen.
    Dann beginnt die 10-Jahresfrist für beide Evidenzen neu.

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Ausfüllanleitung für Auslandösterreicherinnen und Auslandsösterreicher (Antrags-Formular Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz)

Hinweis:
Sie sind in der Wählerevidenz oder Europa-Wählerevidenz in einer österreichischen Gemeinde eingetragen?
Dann verständigt Sie diese Gemeinde über:

  • österreichweite Wahlen,
  • österreichweite Volksabstimmungen und Volksbefragungen

automatisch per E-Mail. Wenn Sie keine E-Mail-Adresse haben, werden Sie mit der Post verständigt.

Achten Sie bitte darauf, dass die Gemeinde immer Ihre aktuelle Adresse im Ausland und Ihre aktuelle E-Mail-Adresse hat.

Wichtig: Wenn Ihre Adresse nicht aktuell ist, kann es sein, dass Sie keine Wahlkarte bekommen. Dann können Sie nicht wählen!

Informationen erhalten Sie

  • beim Bundesministerium für Inneres
  • beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.

Haben Sie Fragen?

Rufen Sie bei der Hotline des Bundesministeriums für Inneres an:

Tel.: 00 43 15 31 26 – 27 00

Sie erreichen die Hotline rund um die Uhr.
Außerhalb der Amtsstunden gibt es einen Tonbanddienst. Das heißt, zum Beispiel am Abend oder am Wochenende.

Erklärungen zu den Nummern in den einzelnen Feldern des Formulars:

1
Sie müssen den Antrag per Post, Telefax oder per E-Mail an die zuständige Gemeinde senden oder bei dieser abgeben.
Wenn Sie ein E-Mail schreiben wollen, müssen Sie dazu das Formular einscannen.

Die zuständige Gemeinde ist jene Gemeinde in Österreich, zu der Ihr Anknüpfungspunkt zu Österreich besteht. Siehe Punkte 6 bis 16 im Formular.

2
Kreuzen Sie bitte mindestens ein Kästchen an.
Nur dann kann Ihr Antrag für die Eintragung in die jeweilige Wählerevidenz bearbeitet werden.
Können Sie nicht eingetragen werden, bekommen Sie von der Gemeinde eine schriftliche Verständigung.

3
Sie müssen vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung 15 Jahre alt sein.

Nicht wählen dürfen Sie, wenn Sie von einem Gericht für bestimmte Straftaten verurteilt worden sind und in Haft sitzen.

4
Tragen Sie bitte die genaue Anschrift Ihres Hauptwohnsitzes im Ausland ein. Haben Sie eine E-Mail-Adresse, dann geben Sie diese bitte hier an.

5 - 15
Hier geben Sie Ihren Anknüpfungspunkt an.
Der Anknüpfungspunkt ist gesetzlich bestimmt. Sie können sich den Anknüpfungspunkt nicht aussuchen.
Das ist Ihre Lebensbeziehung oder Verbindung zu Österreich.

16
Hier kreuzen Sie das Kästchen an, wenn Sie bei Europawahlen die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen möchten.

17
Sie möchten, dass Ihre Wahlkarte automatisch zugesendet wird?
Kreuzen Sie hier bitte an, ob Sie die Wahlkarte für:

  • Nationalratswahlen
  • Bundespräsidentenwahlen
  • Volksabstimmungen
  • Volksbefragungen oder
  • Europawahlen

automatisch bekommen möchten.

18
Bitte tragen Sie hier Unterlagen ein, die Sie zu Ihrem Antrag beilegen.
Zum Beispiel:

  • Kopie Ihres österreichischen Reisepasses,
  • Kopie der Bestätigung Ihres ausländischen Hauptwohnsitzes oderKopie Ihrer Geburtsurkunde. 

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