Informationen für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben und sich dennoch an Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen oder Volksbegehren beteiligen wollen, müssen Sie in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein. Für die Teilnahme an einer Europawahl ist eine Eintragung in der Europa-Wählerevidenz erforderlich.

Was haben Sie als Auslandsösterreicherin oder als Auslandsösterreicher zu unternehmen, um in die Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz eingetragen zu werden?

Muster für Antrag auf Einragung in die Wählerevidz
Gelbes Formular - Muster für Antrag auf Eintragung in die
Wählerevidenz © BMI

Sofern Sie in keiner Gemeinde in der Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz eingetragen sind, müssen Sie einen entsprechenden Antrag auf Eintragung in die jeweilige Evidenz stellen. Sie können auf Ihren Antrag hin in die Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz eingetragen werden, wenn Sie im Jahr der Eintragung das 15. Lebensjahr vollenden oder schon vollendet haben. Hierbei können Sie sich eines hierzu aufgelegten Formulars bedienen. Wenn Sie möchten, können Sie mit einem Formular die Eintragung in beide Wählerevidenzen (Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz) oder auch den Verbleib (wiederum in einer Wählerevidenz oder in beiden) beantragen. Sie müssen hierzu auf dem Formular mit der - langen - Bezeichnung "Antrag auf Eintragung in die (bzw. Verbleib in der) Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz für österreichische Staatsbürger(innen), die außerhalb des Bundesgebietes leben" nur das(die) entsprechende(n) Kästchen ankreuzen.
Das Formular ist bei allen österreichischen Gemeinden vorrätig. Ist es Ihnen nicht möglich, mit einer Gemeinde Kontakt aufzunehmen, so können Sie das Formular als ausfüllbare und speicherbare pdf-Datei (801,1 KB) herunterladen. Beachten Sie bitte auch die Ausfüllanleitung (633 KB) Ausfüllanleitung (Leichter Lesen) (22,2 KB) 

Wohnen Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so steht es Ihnen frei, entweder die Mitglieder des Europäischen Parlaments Ihres Wohnsitz-Mitgliedstaates oder die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu wählen. Sollten Sie sich dafür entscheiden, die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu wählen, so vergessen Sie bitte nicht, dies durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf dem Antragsformular förmlich zu erklären.

Den Antrag können Sie per Post, Telefax oder per E-Mail (eingescannt) direkt an die Gemeinde, zu der Ihr Anknüpfungspunkt (Lebensbeziehung, Verbindung) zu Österreich besteht, stellen. Die Anknüpfungspunkte sind gesetzlich vorgegeben; es kann immer nur eine bestimmte Gemeinde zuständig sein. Im Fall eines Umzugs ins Ausland wird es sich um den letzten Hauptwohnsitz in Österreich handeln. Schließen Sie bitte dem Antrag Belege an, die zur Glaubhaftmachung des im Formular angeführten Anknüpfungspunktes geeignet sind.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird Sie die Gemeinde für die Dauer von zehn Jahren in ihre Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz eintragen. Sollte Ihr Antrag nicht zur Eintragung in die Wählerevidenz(en) führen, so werden Sie darüber von der Gemeinde schriftlich verständigt.

Sie haben in Hinkunft die Möglichkeit, für die Dauer Ihrer Eintragung in der (den) Wählerevidenz(en) durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf dem Antragsformular eine automatische Zusendung von Wahlkarten zu beantragen. In diesem Fall benötigt die Gemeinde - zwecks Zusendung der Wahlkarten - stets Ihre aktuelle Auslandsanschrift. Wenn Sie keine automatische Zusendung der Wahlkarten beantragen, müssen Sie für die Stimmabgabe im Ausland für jede Wahl, Volksabstimmung und Volksbefragung eine Wahlkarte (Stimmkarte) anfordern.

Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz Sie eingetragen sind, wird Sie spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung informieren, dass die Zehn-Jahres-Frist abläuft und dass Sie die Möglichkeit haben, einen Verbleib in der Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz zu beantragen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie bei allen bundesweit abzuhaltenden Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sowie gegebenenfalls bei Europawahlen von Ihrem Wahlrecht (Stimmrecht) Gebrauch machen. Sobald in Österreich eine Wahl, Volksabstimmung oder Volksbefragung ausgeschrieben (angeordnet) wird, werden Sie von der Gemeinde verständigt.

Bitte beachten Sie besonders:

Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland reicht eine Abmeldung nach dem Meldegesetz nicht aus, um als Auslandsösterreicherin oder als Auslandsösterreicher in der Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz zu verbleiben. Sie haben vielmehr ausdrücklich eine diesbezügliche Erklärung abzugeben.Sind Sie bereits in einer der beiden Wählerevidenzen eingetragen (Wählerevidenz oder Europa-Wählerevidenz) und Sie möchten sich in die jeweils andere Evidenz eintragen lassen, ist dies in derselben Gemeinde möglich. Auf einem Antrag können Sie beide Wählerevidenzen ankreuzen. Sofern Sie bereits in einer der beiden Wählerevidenzen geführt werden, beginnt die Zehn-Jahres-Frist hinsichtlich beider Evidenzen neu zu laufen.


BMI Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/S/2, 1010 Wien, Telefon: +43 1 531 26-905203Kontakt