Leichter Lesen - Europawahlen


Kurzinformation

Die Funktions-Periode des Europäischen Parlaments dauert 5 Jahre. Das heißt, das Europäische Parlament wird immer nach 5 Jahren neu gewählt.

Die Wahlen finden normalerweise immer im gleichen Zeitraum statt.
In allen Mitglied-Staaten der Europäischen Union wird zwischen Donnerstag und Sonntag gewählt.
Die einzelnen Mitglied-Staaten können innerhalb dieser Tage einen Wahltag oder mehrere Wahltage selbst bestimmen.

Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung einer Europawahl ist der Rats-Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments.

In der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 ist geregelt, wie EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die nicht in ihrem, sondern in einem anderen Mitglied-Staat wohnen, wählen können.

In Österreich wird am 9. Juni 2024 gewählt.

Österreich hat als Mitgliedstaat der Europäischen Union das Recht, im Europäischen Parlament durch Abgeordnete vertreten zu sein.

Wer darf bei der Europa-Wahl wählen?

Aktiv wahlberechtigt heißt, dass man wählen darf.

Aktiv wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie spätestens am Tag der Wahl 16 Jahre alt sind und

  • Österreicherin oder Österreicher sind oder
  • nicht-österreichische Bürgerin oder nicht-österreichischer Bürger der Europäischen Union sind und in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben.

Sie müssen am Stichtag (26. März 2024) in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein.
Sie dürfen nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung von der Wahl ausgeschlossen sein.

Wer kann bei der Europa-Wahl gewählt werden?

Passiv wahlberechtigt heißt, dass man gewählt werden kann.

Passiv wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie:

  • bei der Europawahl wählen dürfen und
  • am Tag der Wahl 18 Jahre alt sind und
  • Sie nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung von der Wahl ausgeschlossen sein.
Welche Grundsätze gibt es für die Europa-Wahl?

Es gilt das Verhältnis-Wahlrecht.
Das heißt, die Sitze im Parlament werden verhältnismäßig nach der Verteilung der Wähler-Stimmen vergeben.

Sie können eine Vorzugs-Stimme vergeben.
Eine Vorzugs-Stimme ist eine zusätzliche Stimme für eine bestimmte Kandidatin oder einen bestimmten Kandidaten einer Partei.

In Österreich werden grundsätzlich Parteien gewählt.
Jede Partei hat auf ihrem Wahlvorschlag Namen von Kandidatinnen und Kandidaten.
Diese werden in einer bestimmten Reihenfolge festgelegt.
Durch Ihre Vorzugs-Stimme können Sie eine Person vorreihen.
Eine Liste mit allen Namen findet man im Wahllokal oder bekommt man bei der Briefwahl mit der Post.

Wenn eine Person kandidieren will, muss sie auf dem Wahlvorschlag einer Partei stehen.
Ein gültiger Wahlvorschlag braucht:

  • die Unterschrift von mindestens 3 Abgeordneten zum Nationalrat oder
  • die Unterschrift von einem österreichischen Mitglied des Europäischen Parlaments oder
  • 2.600 Unterstützungs-Erklärungen aus der Bevölkerung.

Vor jeder Nationalratswahl werden eigene Wahl-Behörden neu gebildet.
Diese Wahl-Behörden sind auch für die Europa-Wahl zuständig.
Die Europa-Wahl ist sehr ähnlich organisiert wie die Nationalrats-Wahl.

Sie haben auch Anspruch auf die Ausstellung einer Wahlkarte, wenn Sie Ihr Wahllokal am Wahltag nicht besuchen können, weil Sie zum Beispiel:

  • verreist sind,
  • krank oder bettlägerig sind, oder
  • nicht zu Ihrem Wahllokal gehen können.

Es gibt keine Wahlpflicht. Das heißt, Sie dürfen wählen, aber Sie müssen nicht.

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Geschichtlicher Rückblick

Das Europäische Parlament vertritt die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union.
Im Moment werden ungefähr 450 Millionen Bürgerinnen und Bürger aus den Mitglieds-Staaten durch das Europäische Parlament vertreten.
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments heißen auch Abgeordnete.
Jeder Mitglied-Staat ist durch seine gewählten Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten.
Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden alle 5 Jahre statt.

1957:

6 Staaten gründen die Europäische Wirtschafts-Gemeinschaft und richten das Europäische Parlament ein.
Die jeweiligen nationalen Parlamente entsenden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments. Es sind am Anfang 142 Abgeordnete.
Die Gründungs-Verträge heißen Verträge von Rom.
Diese 6 Staaten legen auch die Zuständigkeiten des Europäischen Parlamentes fest.

Die Mitglieds-Staaten erweitern die Zuständigkeiten in den nächsten Jahren immer mehr.
Es gibt auch immer mehr Abgeordnete, da immer wieder neue Mitglieds-Staaten der Europäischen Wirtschafts-Gemeinschaft beitreten.

1979:

9 Staaten führen gleichzeitig die ersten Wahlen durch.
Die Abgeordneten werden für 5 Jahre gewählt.

1986/1987:

Die Einheitliche Europäische Akte wird unterzeichnet. Das ist ein Vertrag, den die damaligen 12 Mitglieds-Staaten unterschreiben.
Durch die Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte wird das Europäische Parlament gestärkt und erhält mehr Einfluss.
Die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rat wird dadurch verbessert.
Im Europäischen Rat sind die Staats-Chefs und Regierungs-Chefs der Mitglieds-Staaten vertreten.

Die Einheitliche Europäische Akte tritt im Jahr 1987 in Kraft.

1992/1993:

Der Vertrag von Maastricht über die Europäische Union wird unterzeichnet. Er tritt im Jahr 1993 in Kraft.
Seit diesem Zeitpunkt heißt die Gemeinschaft der Staaten Europäische Union. Die Abkürzung dafür ist EU.

Das Europäische Parlament hat wieder neue Zuständigkeiten dazu bekommen. Zum Beispiel kann es im Gesetzgebungs-Verfahren mitentscheiden.
Das Gesetzgebungs-Verfahren ist das Verfahren, in dem neue Gesetze erlassen werden.

1994:

In Österreich gibt es eine Volksabstimmung, ob Österreich der EU beitreten soll.
Die Mehrheit der Österreicherinnen und Österreicher stimmen dafür.

1995:

Österreich tritt der EU bei. Neben Österreich treten in diesem Jahr auch Finnland und Schweden der EU bei.

Der Nationalrat schickt die ersten vorübergehenden österreichischen Mitglieder in das Europäische Parlament. Die Aufteilung der Parteien ist die gleiche wie im Nationalrat.

1996:

In Österreich findet die erste Europa-Wahl statt.

Es handelte sich dabei um eine Nachwahl, weil Österreich zum Zeitpunkt der letzten Europa-Wahl im Jahr 1994 noch kein Mitglied war.
Die Europa-Wahl muss innerhalb von 2 Jahren nach dem Beitritt stattfinden.

2003:

Der Vertrag von Nizza tritt in Kraft.

Die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments wird neu geregelt.
Als neue Höchstgrenze der Mitgliederzahl wird 732 festgelegt.
Das ist notwendig, weil es ab 2004 schon 27 Mitgliedstaaten gibt.

2009:

Der Vertrag von Lissabon tritt in Kraft.
Das ist ein Vertrag, den die damaligen 27 Mitglieds-Staaten unterschreiben.
In diesem Vertrag wird die Höchstzahl für die Abgeordneten wieder geändert.

2013:

Kroatien tritt als letztes Land der EU bei.
Die EU hat zu diesem Zeitpunkt 28 Mitglieds-Staaten.

Bei der Europa-Wahl im Jahr 2014 können 18 österreichische Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden.
In der Zeit von 2014 bis 2019 hat das Europäische Parlament 751 Mitglieder.

Österreich ist mit 18 Mitgliedern vertreten.
Die Mitglieds-Staaten sind mit 6 bis 96 Mitgliedern im Europäischen Parlament vertreten. Das hängt von der Größe des Mitglieds-Staates ab.

2019

Am 26. Mai 2019 findet erneut eine Europa-Wahl statt. Österreich bekommt einen Abgeordneten-Sitz dazu, somit können 19 österreichische Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden.

2020

Das Vereinigte Königreich tritt aus der EU aus, dieser Vorgang wird auch Brexit genannt. Seit Februar 2020 hat die EU einen Mitglieds-Staat weniger. Es sind jetzt 27 Staaten.

2024

Die nächste Europa-Wahl findet in Österreich am 9. Juni 2024 statt. Weil die Bevölkerung in der EU wächst, hat Österreich wieder einen Abgeordneten-Sitz dazu bekommen. Es können diesmal 20 österreichische Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden.

Hier finden Sie Links mit den genauen Informationen zu den einzelnen Europa-Wahlen in Österreich:

Europa-Wahl 1996

Europa-Wahl 1999

Europa-Wahl 2004

Europa-Wahl 2009

Europa-Wahl 2014

Europa-Wahl 2024

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Briefwahl

Wenn Sie am Wahltag (9. Juni 2024) nicht in Ihr Wahllokal gehen können, können Sie Ihr Wahlrecht mit Briefwahl ausüben.
Sie brauchen dafür eine Wahlkarte. Die Gemeinde, in der Sie in die Europa-Wählerevidenz eingetragen sind, ist dafür zuständig.

Sie können die Wahlkarte ab dem Tag der Wahl-Ausschreibung beantragen. Das ist der Tag, an dem die Bundes-Regierung einen Wahl-Termin mit Verordnung ausschreibt.

Wie können Sie eine Wahlkarte beantragen?

Sie können eine Wahlkarte entweder mündlich, also persönlich, oder schriftlich beantragen.

Schriftlich können Sie die Wahlkarte so beantragen:

  • mit der Post,
  • mit Fax,
  • mit E-Mail oder
  • im Internet auf der Seite der Gemeinde.

Sie können die Wahlkarte nicht per Telefon beantragen!

Sie können die Wahlkarte schriftlich bis zum 5. Juni 2024 vor der Wahl beantragen.
Sie können die Wahlkarte schriftlich bis zum 7. Juni 2024 vor der Wahl beantragen, wenn Sie einer Person eine Vollmacht geben, damit sie Ihre Wahlkarte abholen darf.
Eine Vollmacht ist eine von Ihnen unterschriebene Erlaubnis.
Die Vollmacht erlaubt einer bestimmten Person, die Wahlkarte für Sie zu übernehmen.

Sie können die Wahlkarte persönlich, direkt bei der Gemeinde, spätestens am 7. Juni 2024 um 12 Uhr beantragen und bekommen Sie gleich.

Sie sind Auslands-Österreicherin oder Auslands-Österreicher?

Sie können die Wahlkarte über eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland anfordern.

Wann bekommen Sie Ihre Wahlkarte?

Der Versand der Wahlkarte beginnt knapp 3 Wochen vor dem Wahltag.

Sie können die Stimme sofort abgeben, wenn Sie die Wahlkarte bekommen haben. Sie müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.

Die Wahlkarte ist ein verschließbares Kuvert. In der Wahlkarte befinden sich:

  • der amtliche Stimmzettel,
  • ein gummiertes Wahlkuvert und
  • ein Informationsblatt.

Auf der Wahlkarte finden Sie Anleitungen zur Ausübung der Briefwahl.

Wie funktioniert die Briefwahl?

  • Nehmen Sie den amtlichen Stimmzettel und das selbstklebende Wahlkuvert heraus.
  • Füllen Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst aus.
    Das heißt, Sie wählen ganz alleine. Niemand darf Ihnen sagen, wen Sie wählen sollen.
    Niemand darf Ihnen dabei zusehen.
  • Legen Sie den ausgefüllten Stimmzettel in das selbstklebende Wahlkuvert.
  • Kleben Sie das Wahlkuvert zu und geben Sie es in die Wahlkarte zurück.
  • Auf der Wahlkarte gibt es ein Feld mit der Überschrift:
    Eidesstattliche Erklärung bei einer Stimmabgabe mittels Briefwahl.
    Sie müssen mit Ihrer Unterschrift wahrheitsgemäß erklären, dass Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben.
    Das heißt, dass Sie die den Stimmzettel alleine und wirklich genau so ausgefüllt haben.
  • Kleben Sie die Wahlkarte zu.
  • Sorgen Sie dafür, dass die Wahlkarte rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahl-Behörde ankommt.
    Sie können die Wahlkarte zum Beispiel:
    • in einen Briefkasten der Post einwerfen,
    • auf einer Post-Geschäftsstelle aufgeben oder
    • bei der zuständigen Bezirkswahl-Behörde direkt abgeben.

Wenn Sie die Wahlkarte mit der Post schicken, bezahlt der Bund die Kosten. Es kommt nicht darauf an, ob Sie die Wahlkarte im Inland oder im Ausland aufgeben.

Im Ausland können Sie Wahlkarten auch

  • bei einer österreichischen Vertretungs-Behörde oder
  • bei einer österreichischen Einheit,
    bis zum 3. Juni 2024
  • bei Vertretungs-Behörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz:
    bis zum 31. Mai 2024

abgeben.

Eine österreichische Einheit ist ein Ort, wo das österreichische Militär im Ausland ist. Diese leiten dann die Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahl-Behörde weiter.

Wahlkarten, die Sie zu einem späteren Zeitpunkt abgeben, leitet die Behörde nur dann an die zuständige Bezirkswahl-Behörde weiter, wenn sie dort sicher rechtzeitig ankommen.

Informationen betreffend die Öffnungszeiten der österreichischen Vertretungs-Behörden im Ausland können Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres lesen.

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Informationen für nicht-österreichische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Jede Staatsangehörige oder jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist auch Unions-Bürgerin oder Unions-Bürger.

Bitte beachten Sie: Sie sind nicht-österreichische Unions-Bürgerin oder nicht-österreichischer Unions-Bürger?
Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Österreich?
Sie wollen an der Europawahl teilnehmen?
Dann müssen Sie in der Europa-Wählerevidenz der Hauptwohnsitz-Gemeinde eintragen sein.

Um in die Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen werden zu können, sind diese Voraussetzungen notwendig:

  • Sie müssen vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung 14 Jahre alt geworden sein,
  • Sie dürfen vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sein,
  • Sie müssen ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben und
  • Einen formellen Antrag stellen, dass Sie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen wollen.

Das Antrags-Formular erhalten Sie bei der Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Das Antragsformular hat den langen Namen:
Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz für Unions-Bürgerinnen und Unions-Bürger, die innerhalb des Bundesgebietes ihren Hauptwohnsitz haben. Dieses Antragsformular finden Sie hier (4 MB) .
Sie bekommen es auch in allen Gemeinden.
Zu diesem Formular gibt es auch eine Ausfüllhilfe in verschiedenen Sprachen.
Diese finden Sie am Ende dieses Textes unter Übersetzungs-Hilfe.

Wenn Sie den Antrag stellen, brauchen Sie einen gültigen Ausweis. Sie müssen förmlich erklären, dass

  • Sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die österreichischen Mitglieder wählen möchten und
  • Sie in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat Ihr aktives Wahlrecht nicht aufgrund einer zivil- oder strafgerichtlichen Entscheidung verloren haben. Aktives Wahlrecht heißt, dass Sie wählen dürfen.

Förmlich erklären heißt schriftlich bestätigen.
Diese förmliche Erklärung ist ein Teil des Antragsformulars.

Sie müssen Ihrem Antrag auch notwendige Belege als Begründung beilegen.

In der Tabelle finden Sie Übersetzungs-Hilfen in verschiedenen Sprachen.

Bulgarisch/Balgarski esik Kroatisch/Hrovatski Slowakisch/Slovencina
Dänisch/Dansk Lettisch/Latviešu valoda Slowenisch/Slovenšcino
Englisch/English Litauisch/Lietuviu kalba Spanisch/Español
Estnisch/Eesti keel Maltesisch/Malti Schwedisch/Svenska
Finnisch/Suomi Niederländisch/Nederlands Tschechisch/Cesky
Französisch/Français Polnisch/Po poisku Ungarisch/Magyar
Griechisch/ellinikí glóssa Portugiesisch/Português  
Italienisch/Italiano Rumänisch/Româna  

Sie bleiben für die gesamte Dauer Ihres Aufenthalts in Österreich in der Europa-Wählerevidenz eingetragen.

Wenn Sie Unions-Bürgerin oder Unions-Bürger sind, dürfen Sie auch in Ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde an Gemeinderats-Wahlen teilnehmen; in Wien können Sie bei Bezirksvertretungs-Wahlen wählen.
Die Teilnahme-Bedingungen dafür sind unterschiedlich und stehen in den einzelnen Landesgesetzen.
Eine Antragstellung für die Teilnahme ist meistens nicht notwendig. Fragen Sie bitte nach:

  • bei Ihrer Gemeinde oder
  • beim Amt der Landesregierung jenes Bundeslandes, in dem Sie wohnen.

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Wie kann man bei einer Europa-Wahl kandidieren?

Bei einer Wahl zu kandidieren heißt, bei dieser Wahl anzutreten.

Wenn eine wahlwerbende Partei in Österreich bei einer Wahl kandidieren will, muss sie einen Wahl-Vorschlag einbringen.
Es müssen Personen vorgeschlagen werden, die für diese Gruppe gewählt werden möchten.
Wahlvorschläge können bei der Bundes-Wahlbehörde eingebracht werden.
Das geht bis zum 44. Tag vor dem Wahltag um 17.00 Uhr.
Das ist der 26. April 2024.

Folgendes muss in einem Wahl-Vorschlag stehen:

  • Die Partei-Bezeichnung in ganzen Worten, das heißt, keine Abkürzung.
  • Eine Kurzbezeichnung, wenn es eine gibt.
    Die Kurzbezeichnung darf nicht mehr als 7 Buchstaben haben.
  • Die Partei-Liste. Das ist die Liste aller Bewerberinnen und Bewerber für diese Partei.
    Es dürfen höchstens 42 Personen auf der Liste stehen.
    Diese Personen müssen in einer Reihenfolge mit arabischen Ziffern bezeichnet werden, das heißt, 1., 2., 3. und so weiter.
    • Von jeder Person müssen angegeben werden:
      • Vorname,
      • Familienname,
      • Geburtsjahr,
      • Beruf und
      • Adresse.
  • Außerdem ist der Vorname, Familienname, Beruf und Adresse einer zustellungsbevollmächtigten Person notwendig.
    Zustellungsbevollmächtigt heißt, dass die Behörde an diese Person die Post für die Partei schicken darf. Diese Person muss passiv wahlberechtigt sein.

Gemeinsam mit dem Wahlvorschlag müssen überbracht werden:

  • Zustimmungs-Erklärungen aller Bewerberinnen und Bewerber,
    sie erklären damit, dass sie kandidieren möchten,
  • ein Beitrag für die Druckkosten in der Höhe von 3.600 Euro in bar oder die Bestätigung über die Einzahlung auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres.

Wie viele Unterstützungs-Erklärungen sind notwendig?

Damit ein Wahl-Vorschlag rechtsgültig eingebracht wird, muss er unterstützt werden.

Dazu gibt es 3 Möglichkeiten:

  • Mindestens 3 Mitgliedern des Nationalrates unterschreiben den Wahl-Vorschlag.
  • Oder mindestens ein österreichisches Mitglied des Europäischen Parlaments unterschreibt den Wahl-Vorschlag.
  • Oder mindestens 2.600 Personen aus der Bevölkerung geben eine Unterstützungs-Erklärung ab.
    Hier finden Sie dafür ein Formular (1 MB).

Wie können Sie einen Wahl-Vorschlag unterstützen?

Jede Person, die den Wahl-Vorschlag unterstützen will, muss die Unterstützungs-Erklärung unterschreiben.
Die Unterstützungs-Erklärung muss von Ihnen persönlich bei der Gemeindebehörde in der Gemeinde, wo Sie Ihren Hauptwohnsitz haben, unterschrieben werden.
Die Gemeinde muss bestätigen, dass Sie am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen waren.

Sie müssen also spätestens am Wahltag (9. Juni 2024) ihren 16. Geburtstag haben.

Pro Wahl kann von einer Person nur ein Wahl-Vorschlag unterstützt werden. Sie müssen einen Lichtbild-Ausweis mithaben, damit Sie Ihre Identität nachweisen können.
Das heißt, die Behörde stellt fest, dass die richtige Person unterschrieben hat.

Ein Lichtbild-Ausweis ist zum Beispiel

  • ein Reise-Pass,
  • ein Personal-Ausweis oder
  • ein Führerschein.

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