Bundespräsidentenwahlen
FAQ: Bundespräsidentenwahl 2016
Wiederholung des 2. Wahlganges zur Bundespräsidentenwahl 2016
Wann findet die Wahlwiederholung statt?
Der Nationalrat ist dem Ersuchen des Bundesministers für Inneres gefolgt, die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 zu verschieben, und hat durch die Schaffung eines Sondergesetzes als Wahltermin den 4. Dezember 2016 festgelegt. Das Gesetz trat mit 27. September 2016 in Kraft.
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Gibt es Gesetzesänderungen für die Wahlwiederholung?
Zusätzlich zur Wahlverschiebung hat der Gesetzgeber Anpassungen des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 vorgenommen, insbesondere:
- Wählerinnen und Wähler haben ab nun die Möglichkeit, das Wahlkuvert selbst in die Urne "einzuwerfen", sie können es aber auch weiterhin der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zum Einwurf übergeben.
- Bei der Wahl am 4. Dezember 2016 werden adaptierte Wahlkuverts zum Einsatz kommen, die jenem Modell entsprechen, das bis 2009 in Verwendung stand.
- Es wird eine Aktualisierung der Wählerverzeichnisse durchgeführt.
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Welche Personen sind bei der Wahlwiederholung wo wahlberechtigt?
Für die Wahlwiederholung am 4. Dezember 2016 waren die Wählerverzeichnisse mit Stichtag 27. September 2016 neu anzulegen. Das bedeutet, dass bei der Wahlwiederholung am 4. Dezember jene Personen wahlberechtigt sind, die spätestens am 4. Dezember 2016 das 16. Lebensjahr vollendet haben (den 16. Geburtstag feiern). Personen, die zwischen dem bisherigen Stichtag (23. Februar 2016) und dem neuen Stichtag (27. September 2016) ihren Hauptwohnsitz geändert haben, sind in der neuen Hauptwohnsitzgemeinde wahlberechtigt. Auslandsösterreicherinnern und Auslandsösterreicher konnten sich bis 27. Oktober 2016 in die Wählerevidenz eintragen lassen, um bei der Wiederholungswahl am 4. Dezember 2016 wahlberechtigt zu sein.
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Muss für die Wahlwiederholung am 4. Dezember 2016 eine neue Wahlkarte beantragt werden?
Ja, die für 2. Oktober 2016 ausgestellten Wahlkarten und Stimmzettel dürfen bei der Wiederholungswahl am 4. Dezember 2016 nicht mehr verwendet werden. Sofern auch am 4. Dezember 2016 eine Wahlkarte benötigt werden sollte, ist jedenfalls ein neuerlicher begründeter Antrag erforderlich. Bereits zugestellte Unterlagen (Wahlkarte, Wahlkuvert Stimmzettel) für die am 2. Oktober 2016 anberaumte Wahl haben keine Gültigkeit mehr und können von den Wählerinnen und Wählern vernichtet werden.
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Ab wann können zur Wahlwiederholung Wahlkarten beantragt werden?
Wahlkarten können seit 27. September 2016 bei der jeweiligen Hauptwohnsitz-Gemeinde beantragt werden. Aufgrund der Herstellung der Drucksorten stehen die Wahlkarten allerdings erst seit 7. November in ganz Österreich flächendeckend zur Verfügung. Auch bei der Wiederholungswahl gilt, dass Wahlkarten schriftlich bis zum vierten Tag vor dem Wahltag, mündlich bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag (12.00 Uhr) beantragt werden können.
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Gelten noch nicht erledigte Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Wahlwiederholung am 4. Dezember 2016?
Nein, da die Ausstellung einer Wahlkarte immer eine Ausnahme zum Wählen im "eigenen" Wahllokal darstellt und begründet werden muss, ist für den neuen Wahltermin am 4. Dezember 2016 bei der zuständigen Gemeinde jedenfalls eine neue Wahlkarte zu beantragen. Eine neuerliche Beantragung von Wahlkarten ist nur im Fall eines "Abonnements" für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreich oder für behinderte, geh- und transportunfähige Personen nicht erforderlich.
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Wird Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreichern automatisch eine neue Wahlkarte zugeschickt?
Eine automatische Zusendung einer neuen Wahlkarte für den 4. Dezember 2016 erfolgt bei Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreichern nur dann, wenn sie für ein "Abonnement" (amtswegige Übermittlung) vermerkt sind. Andernfalls müssen Sie erneut einen Antrag bei der Gemeinde stellen, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind.
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Was passiert mit zur Briefwahl verwendeten Wahlkarten für den 2. Oktober 2016, die schon bei den Bezirkswahlbehörden eingelangt sind oder noch dort einlangen?
Aufgrund einer sondergesetzlichen Regelung sind diese Wahlkarten der Bundeswahlbehörde zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass das Wahlgeheimnis bezüglich der in den Wahlkarten befindlichen Wahlkuverts gewahrt bleibt, falls Wahlkarten als Beweismittel herangezogen werden sollten. Die Bundeswahlbehörde hat für die Vernichtung der Wahlkarten Sorge zu tragen, sobald allfällige zivilrechtliche Verfahren in Zusammenhang mit der verschobenen Wahl vom 2. Oktober rechtskräftig abgeschlossen sind.
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Gibt es eine Hotline zur Wiederholungswahl?
Die Hotline des BMI zur Wahlwiederholung ist seit Ende August unter 0800 202220 (im Inland gebührenfrei) von Montag bis Freitag von 7.30 bis 17.00 Uhr erreichbar. Außerhalb der Betriebszeiten ist ein Tonbanddienst eingerichtet. Für Anrufe aus dem Ausland steht auch die Telefonnummer + 43-1-53126-2700 zur Verfügung.
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Könnte die Bundespräsidentenwahl gemeinsam mit einer anderen Wahl abgehalten werden?
Für die Wiederholung des zweiten Wahlgangs der Bundespräsidentenwahl 2016 wurde eine – einmalige – sondergesetzliche Bestimmung geschaffen, die es erlaubt, am selben Tag auch andere Wahlen abzuhalten. Wenn die dabei zur Anwendung gelangenden Wählerverzeichnisse nicht identisch sind, müssen sich die verwendeten Stimmzettel und Wahlkuverts deutlich unterscheiden. Für die Durchführung der Bundespräsidentenwahl dürfen ausschließlich die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 gebildeten Wahlbehörden tätig werden.
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Werden internationale Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter der OSZE die Wahl beobachten?
Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), wie bei vergangenen Wahlereignissen, auch für die Wiederholung des zweiten Wahlgangs der Bundespräsidentenwahl 2016 zur Entsendung internationaler Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter eingeladen. Österreich kommt damit internationalen Zugeständnissen gegenüber der OSZE nach.
Am 25. und 26. August 2016 war ein Expertenteam des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) der OSZE in Wien, um die mögliche Entsendung einer Wahlbeobachtungsmission anlässlich der Wiederholungswahl zu evaluieren. Mit dem am 16. September 2016 veröffentlichten Bericht wurde die Entsendung einer Expertenmission für die Wiederholungswahl empfohlen. ODIHR hat zwischenzeitig das Kommen eines vierköpfigen „Election Expert Teams“ ab Ende November angekündigt.
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Verbotszone am Wahltag
Gemeinden dürfen am Tag der Bundespräsidentenwahl am 4. Dezember 2016 eine enge Verbotszone um die Gebäude der Wahllokale ziehen, falls eine Veranstaltung, bspw. ein Adventmarkt, vor einem Wahllokal geplant ist.
Verbotszonen sichern Wählerinnen und Wählern das ungestörte Ausüben ihres Stimmrechts. Sie werden jeweils von der Gemeindewahlbehörde festgelegt, in Wien vom Magistrat, und gelten für den ganzen Tag. Verbotszonen sind vor jeder Wahl neu zu verlautbaren - bis spätestens zum 30. Tag vor dem Wahltag (4. November), und gelten in Gebäuden, in denen sich Wahllokale befinden, sowie in einem bestimmten Umkreis um diese Gebäude. Verbotszonen können bei Bedarf individuell festgelegt werden, das Gesetz gibt keine Mindestgröße vor. Sie können daher am 4. Dezember 2016 auch in einem sehr geringen Abstand rund um Wahllokale gezogen werden.
Da es laut Nationalrats-Wahlordnung, die auch bei Bundespräsidentenwahlen gilt, in Verbotszonen keine "Ansammlungen" geben darf und Wahlvorschriften dem Verfassungsgerichtshof zufolge immer dem Wortlaut nach auszulegen sind, sind Veranstaltungen oder Adventmärkte als "Ansammlungen" zu sehen. Im Leitfaden zur Wiederholung der Bundespräsidentenwahl 2016 des Bundesministeriums für Inneres, der allen Gemeinden und Wahlbehörden zur Verfügung gestellt wird, ist das Bestimmen der Verbotszone dargestellt: "Für den Fall, dass im Bereich der bisher gebräuchlich gewesenen Verbotszonen am Wahltag die Abhaltung von Adventmärkten oder Veranstaltungen geplant sein sollte, wird darauf zu achten sein, dass die Verbotszonen so festgelegt werden, dass sie sich nicht auf den Bereich des Marktgebietes oder der Veranstaltung erstrecken. Im Gebäude eines Wahllokals dürfen keinesfalls Veranstaltungen anberaumt werden."
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BMI Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/S/2, 1010 Wien, Telefon: +43 1 531 26-905203 | Kontakt