Hate Crime – Vorurteilsbedingte Straftaten
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Vorurteilsmotivierte Straftaten sind gerichtlich strafbare Handlungen, die aufgrund der tatsächlichen oder vermeintlichen Zugehörigkeit geschädigter Personen zu Gruppen begangen werden, die die Täter*innen ablehnen. Sie können sich gegen Leib und Leben, fremdes Vermögen, Ehre oder andere Rechtsgüter richten. Wesentlich für solche – manchmal auch als „Vorurteilskriminalität“, „Hasskriminalität“ oder „Hate Crimes“ bezeichneten – Straftaten ist, dass das Opfer oder das Tatobjekt gerade deswegen ausgewählt wurde, weil es aus Sicht des Täters für eine Gruppe steht, gegen die er abwertende Vorurteile hegt. Die abwertende Haltung des Täters kann auch darin bestehen, dass er eine Gruppe für unverdienterweise bevorzugt hält.
Die von der schädigenden Person abgelehnten, typischerweise besonders schutzwürdigen Gruppen sind über Merkmale der Identität definiert. Durch die Tat wird eine einschüchternde Botschaft an alle Träger solcher Merkmale gesendet (Message Crime).
Hate Crimes hinterlassen nicht nur sichtbare Spuren.
Betroffene fühlen sich oftmals abgewertet, unerwünscht, verfolgt, verachtet und verlieren ihr Sicherheitsgefühl. Opfer von Vorurteilskriminalität leiden häufig an langfristigen psychischen Folgen und versuchen möglichst unsichtbar und damit weniger angreifbar zu sein.
Rechtsgrundlagen
Beleidigung – §§ 115 iVm 117 Abs. 3 StGB
Eine Beleidigung begeht, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer Misshandlung droht. Wenn eine Person wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit beleidigt wird, ist diese Handlung durch deren Ermächtigung von der Behörde zu verfolgen. Dies ermöglicht der Polizei bei Verdacht einer solchen Beleidigung von sich aus tätig zu werden.
Verhetzung – § 283 StGB
Eine Verhetzung begeht, wer öffentlich oder vor vielen Menschen zu Gewalt anstachelt oder zu Hass gegen Personen aufruft, wegen deren Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Weltanschauung, Staatsangehörigkeit, Abstammung oder nationalen/ethnischen Herkunft, Geschlecht, körperlichen/geistigen Behinderung, Alter oder sexuellen Ausrichtung. Ebenso, wenn diese Gruppen oder eines derer Mitglieder herabsetzend beschimpft bzw. öffentlich verächtlich gemacht werden.
Erschwerungsgrund – § 33 Abs. 1 Z. 5 StGB
Bei der Strafzumessung werden rassistische, fremdenfeindliche oder andere besonders verwerfliche Beweggründe erschwerend gewichtet. Insbesondere jene, die sich gegen eine der in § 283 genannten Gruppen oder eines ihrer Mitglieder richten.
Opferrechte – §§ 66 ff StPO
Alle Opfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit. Opfer von Hate Crime sind nach individueller Begutachtung rasch als besonders schutzbedürftig einzustufen, wenn deren Alter, seelischer bzw. gesundheitlicher Zustand, die Art bzw. Schwere der Straftat sowie die konkreten Tatumstände es nahelegen.
Wo finde ich Rat und Unterstützung?
- Opferhilfeeinrichtungen oder Beratungsstellen zum Beispiel der Opfer-Notruf , eine Initiative des Bundesministeriums für Justiz, betrieben vom WEISSEN RING: 0800 112 112
- Die Polizei hilft Ihnen Kontakt herzustellen, wenn Sie das möchten.
Die österreichische Polizei erfasst seit 1. November 2020 bei Strafanzeigen Vorurteilsmotive nach Opfergruppen. Im August 2020 startete eine breite Polizeischulung zur Erkennung, Ermittlung und Erfassung von Hate Crime. Die Implementierung erfolgte im Rahmen eines zweijährigen Projekts, begleitet vom Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie.