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Leichter Lesen

Allgemeine Information für EWR-Bürger

EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger, Schweizerinnen und Schweizer und ihre
Familien-Angehörigen

Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) dürfen sich in der EU frei bewegen.

Das bedeutet:
Sie dürfen in andere EU-Staaten reisen.
Sie dürfen dort leben und arbeiten.

Diese Rechte gelten auch für:

  • Bürgerinnen und Bürger aus EWR-Staaten.
    Das sind Island, Liechtenstein und Norwegen.
  • Bürgerinnen und Bürger aus der Schweiz.

EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger und Schweizerinnen und Schweizer dürfen ohne Visum nach Österreich einreisen.

Sie dürfen bis zu 3 Monate in Österreich bleiben.

Das ist im Fremden-Polizei-Gesetz geregelt.

Ein Aufenthalt von mehr als 3 Monaten ist möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen
erfüllt sind.

Zum Beispiel:

  • Die Person arbeitet als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
  • Die Person arbeitet selbständig.
  • Die Person sucht Arbeit.
  • Die Person hat genug eigenes Geld zum Leben und eine Kranken-Versicherung.
  • Die Person studiert oder macht eine Ausbildung und hat genug eigenes Geld sowie eine Kranken-Versicherung.

Die Person darf das österreichische Sozialsystem nicht ausnutzen.

Auch Familien-Angehörige können ein Aufenthalts-Recht bekommen.

Das gilt unabhängig davon, aus welchem Land die Familien-Angehörigen kommen.

Auch Familien-Angehörige von Österreicherinnen und Österreichern können ein Aufenthalts-Recht nach den Regeln der Europäischen Union bekommen.

Das gilt, wenn die Österreicherin oder der Österreicher vorher in einem anderen EU-Staat gelebt hat und danach mit der Familie nach Österreich zurückkehrt.

Wer gilt als Familien-Angehörige oder Familien-Angehöriger?

Familien-Angehörige sind:

  • Ehe-Partnerinnen und Ehe-Partner.
  • Eingetragene Partnerinnen und Partner.
  • Kinder, Enkelkinder und Urenkelkinder der Person.
    Das gilt auch für Kinder, Enkelkinder und Urenkelkinder des Ehepartners, der Ehepartnerin oder des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin.
  • Kinder über 21 Jahre, Eltern, Großeltern und Urgroßeltern.
    Das gilt nur, wenn die Person von der Person finanziell unterstützt wird.

Wenn ein Familien-Angehöriger selbst aus einem EWR-Staat oder aus der Schweiz kommt,
kann auch ein weiterer Personenkreis ein Aufenthalts-Recht bekommen.

Das gilt für:

  • Lebens-Partnerinnen und Lebens-Partner
    Sie müssen nachweisen,
    dass sie schon lange eine Beziehung haben.
  • Andere Angehörige
    Sie können ein Aufenthalts-Recht bekommen, wenn:
  • sie im Herkunftsland schon von der Person finanziell unterstützt wurden,
  • sie im Herkunftsland mit der Person zusammengelebt haben,
  • oder sie wegen schwerer gesundheitlicher Gründe die persönliche Pflege durch diese Person brauchen.

Dokumentation zum Nachweis des Aufenthalts-Rechts

Anmelde-Bescheinigung

EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger sowie Schweizerinnen und Schweizer dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich leben.

Nach der Einreise nach Österreich haben sie 4 Monate Zeit.

In dieser Zeit müssen sie eine Anmelde-Bescheinigung beantragen.

Die Anmelde-Bescheinigung zeigt,
dass sie das Recht haben,
in Österreich zu leben.

Hinweis

Sie sind Bürgerin oder Bürger aus einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder aus der Schweiz?

Sie wohnen schon seit vor dem 1. Jänner 2006 rechtmäßig in Österreich?

Und Sie sind ohne Unterbrechung nach dem Melde-Gesetz angemeldet?

Dann gilt:

Ihr Meldezettel ist gleichzeitig Ihre Anmelde-Bescheinigung.

Sie müssen keine zusätzliche Anmelde-Bescheinigung beantragen.

Bescheinigung des Daueraufenthalts

Wenn eine Person eine Anmelde-Bescheinigung hat und 5 Jahre ohne Unterbrechung rechtmäßig in Österreich gelebt hat, kann sie eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt beantragen.

Sie muss diese Bescheinigung aber nicht beantragen.

Das bedeutet:

Die Beantragung ist freiwillig. Sie ist keine Pflicht.

Lichtbild-Ausweis für EWR-Bürger

Sie können auch einen Lichtbild-Ausweis für EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger beantragen.

Ein Lichtbild-Ausweis ist ein Ausweis mit einem Foto.

Mit diesem Ausweis können Sie Ihre Identität nachweisen. Das heißt, Sie können nachweisen, wer Sie sind.

Aufenthalts-Karte

Familien-Angehörige, die keine EWR-Bürgerinnen oder EWR-Bürger sind und keine Schweizerinnen oder Schweizer sind, können eine Aufenthalts-Karte beantragen.

Die Aufenthalts-Karte müssen Sie nach der Einreise nach Österreich beantragen.

Sie können den Antrag nicht im Ausland stellen.

Die Aufenthalts-Karte gilt 5 Jahre.

Die Aufenthalts-Karte ist ein Ausweis mit einem Foto.

Mit der Aufenthalts-Karte können Sie Ihre Identität nachweisen.

Daueraufenthalts-Karte

Wenn eine Person eine Aufenthalts-Karte hat und 5 Jahre ohne Unterbrechung rechtmäßig in Österreich gelebt hat, kann sie eine Daueraufenthalts-Karte beantragen.

Die Karte ist ein Identitäts-Dokument, das heißt damit kann man sich ausweisen.

Weitere Informationen finden Sie auf oesterreich.gv.at  


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Letzte Aktualisierung: 30. Oktober 2026

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