Asyl

Freiwillige Rückkehr und Außerlandesbringung


Allgemein

Eine glaubwürdige und funktionierende Asyl- und Migrationspolitik braucht eine konsequente Rückführungspolitik. Die freiwillige Rückkehr ist dabei im Sinne einer humanen und effektiven Rückführungspolitik und in Verfolgung des EU-Aktionsplanes für die Rückkehr Grundpfeiler der nationalen Rückkehrstrategie. Erst wenn der Fremde nicht freiwillig ausreist, wird er zwangsweise außer Landes gebracht.

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Freiwillige Rückkehr

Die freiwillige Rückkehr stellt im Sinne einer effektiven und humanen Rückkehrpolitik und entsprechend der EU-Rückführungsrichtlinie den Grundpfeiler der nationalen Rückkehrstrategie dar.

Grundsätzlich kann die Entscheidung zur freiwilligen Rückkehr in jedem Verfahrensstadium getroffen werden. Das Bundesministerium für Inneres und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unterstützen Personen, die in ihr Heimatland zurückkehren, mit unterschiedlichen Leistungen. Während das BFA die individuellen Anträge zur freiwillige Rückkehr genehmigt und eine Rückkehrhilfe gewährt, fördert das BM.I eine bundesweit flächendeckende und zielgerichtete Rückkehrberatungsstruktur, und gewährt somit einen einfachen Zugang für sämtliche potentielle freiwillige Rückkehrer und Rückkehrerinnen.

Freiwillige Rückkehr und Reintegration

Neben der allgemeinen Unterstützung bei der Freiwilligen Rückkehr, werden vom BM.I Rückkehrer und Rückkehrerinnen durch die Förderung und Durchführung von Reintegrationsprogrammen, insbesondere in migrationsrelevanten Ländern, in ihrem Heimatland unterstützt. In Form von Beratung und Erhalt einer Reintegrationsleistung vor Ort, die im Wesentlichen aus einer Sachleistung besteht, wird die Schaffung einer erneuten Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglicht und fördert somit auch eine Nachhaltigkeit der Rückkehr.

Seit Jänner 2017 werden in Österreich drei Reintegrationsprogramme angeboten:

  • RESTART II von der Internationalen Organisation für Migration (IOM)
  • IRMA plus von der Caritas Österreich und
  • ERIN vom Bundesministerium für Inneres (BM.I)

European Reintegration Network

Seit Juni ist das Bundesministerium für Inneres offizielle Partnerorganisation des Europäischen Reintegrationsnetzwerkes, kurz ERIN. ERIN wird im Rahmen der Specific Actions des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds durchgeführt und zu 90% aus Europäischen Mitteln finanziert. Die Leitung des ERIN-Programms erfolgt durch die Niederlande Repatriation and Departure Service (R&DS) – Ministry of Security and Justice of the Netherlands.

ERIN, als ein Rückkehr- und Reintegrationsprojekt auf europäischer Ebene, organisiert in dessen Rahmen ein zentrales Ausschreibungsverfahren in dessen Rahmen mit den jeweiligen ausgewählten Leistungsanbieter (NGOs, IGOs) vor Ort Grundverträge geschlossen werden, die sodann von allen ERIN Partnern genutzt werden können. Die individuelle Reintegrationsunterstützung, also jene Leistung die ein Rückkehrer nach der Ankunft im Herkunftsstaat erhält, wird durch einen nationalen Annex zum Grundvertrag von jeder ERIN-Partnerorganisation selbst bestimmt und ebenso die Kosten dafür getragen. HIER: Link zu ERIN

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Zwangsweise Außerlandesbringung

Die zwangsweise Außerlandesbringung von Fremden ist nur auf behördliche Anordnung des BFA möglich, wenn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot vorliegt.

Im Einzelfall kann das BFA eine Schubhaft verhängen, wenn aufgrund von Fluchtgefahr ein Sicherungsbedarf zur Durchführung der Abschiebung besteht.

Der Vollzug einer Abschiebung setzt voraus, dass der Fremde nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung nicht freiwillig ausreist, trotz Einreise- oder Aufenthaltsverbots eine Wiedereinreise erfolgt ist, die begründete Annahme besteht, dass er nicht freiwillig ausreisen wird oder wenn eine Überwachung der Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint. Bei drohender Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Rechts auf Privat- und Familienleben oder des Verbotes unmenschlicher Behandlung, kann die Entscheidung auf Dauer unzulässig sein oder vorübergehend aufgeschoben werden.

Die Abschiebung selbst wird von der zuständigen Landespolizeidirektion (LPD) durchgeführt. Gegen diese Amtshandlung kann eine Beschwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden. Grundsätzlich ist einer freiwilligen Ausreise immer der Vorzug zu geben, da einerseits in geringerem Maße in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wird, sie nachhaltiger als eine zwangsweise Rückkehr ist und der Fremde leichter auf seine eigene Initiative hin ein Ersatzreisedokument erhält.

Maßnahmen im Bereich Außerlandesbringung

Im Zuge des Asylgipfels im Jänner 2016 kamen Bund, Länder, Städte und Gemeinden überein, gemeinsam den Flüchtlingsstrom und die Migration nach Österreich vernünftig und nachhaltig zu reduzieren und wirksam zu regeln .

Um dieses gesamtstaatliche Ziel zu verfolgen, hat das BM.I neben zahlreichen Maßnahmen für die freiwillige Rückkehr die Zusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunftsstaaten intensiviert, wobei der Fokus auf der Außerlandesbringung von straffälligen Fremden liegt. Auch eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit in den Herkunftsländern und in den sozialen Netzwerken soll dazu beitragen, illegale Einwanderung einzudämmen, indem verzerrten, positiven Vorstellungen über Österreich und Europa entgegengewirkt und eine realistische Einschätzung geboten wird.

Eine funktionierende Asyl- und Migrationspolitik braucht auch eine zwischen den EU-Mitgliedstaaten abgestimmte, konsequente Linie gegenüber den Herkunftsstaaten. In diesem Zusammenhang wurde die Europäische Kommission von den Mitgliedsstaaten angehalten, die Verhandlungen zu Rückübernahmeabkommen mit z.B. China, Marokko und Nigeria fortzuführen.