Asyl

Das Asylverfahren

Unter dem Begriff „Asyl“ ist das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Fremden (hier: in Österreich) zu verstehen, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden oder Verfolgung befürchten. Österreich hat sich durch die Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Jahre 1951 inklusive dessen Zusatzprotokoll von 1967 verpflichtet, verfolgten Menschen Schutz zu gewähren.

Um einen Asylstatus zu erhalten, muss die schutzsuchende Person einen Antrag auf internationalen Schutz („Asylantrag“) stellen und das entsprechende Asylverfahren durchlaufen. Der Antrag ist im Inland, im Regelfall persönlich bei einer Polizeibehörde bzw. einem Polizeibediensteten einzubringen. Dort werden im Rahmen der Registrierung, Erstbefragung und erkennungsdienstlichen Behandlung die für das Verfahren relevanten Daten aufgenommen. Der Staat hat das anschließende Verfahren fair zu gestalten und unter dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit die Einhaltung aller einschlägigen nationalen sowie europa- und völkerrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Mit der Antragstellung ist in der Regel eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Entscheidung verbunden (faktischer Abschiebeschutz).


Das Verfahren in 1. Instanz

Asyl- und fremdenrechtliche Verfahren werden in erster Instanz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) geführt, einer dem Bundesministerium für Inneres (BM.I) unmittelbar nachgeordneten Behörde. Dem BFA obliegt auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, nicht aber die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren und Visa-Angelegenheiten. Organisatorisch besteht das BFA aus einer Zentrale in Wien, Außenstellen und einer Regionaldirektion in jedem Bundesland sowie den Erstaufnahmestellen (EAST) in Traiskirchen, Thalham und am Flughafen Wien-Schwechat.

Das Zulassungsverfahren

Während des ersten Teils des Verfahrens, dem sogenannten Zulassungsverfahren, trifft das BFA anhand der erhobenen Daten eine Prognoseentscheidung darüber, ob Österreich voraussichtlich zur weiteren Prüfung des Antrages zuständig ist oder nicht. Zu diesem Zwecke werden die Asylwerberin bzw. der Asylwerber von einer Referentin bzw. einem Referenten des BFA zu ihren persönlichen Umständen, der Reise nach Österreich und den Gründen ihrer Flucht befragt. Das Gespräch wird in einer den Asylwerbern verständlichen Sprache durchgeführt und durch beeidete Dolmetscher übersetzt. Falls Österreich nicht für die Prüfung des Antrags zuständig ist, wird der Antrag bereits im Zulassungsverfahren zurückgewiesen.

Die Zuständigkeit Österreichs ist gegeben, sofern die Asylwerberin bzw. der Asylwerber nicht bereits in einem anderen Dublin-Staat (Europäische Union, Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz) um Asyl angesucht oder dort bereits einen Aufenthaltstitel erhalten hat (Dublin-Fälle). Ein Asylantrag soll in der Regel nur von dem Staat geprüft werden, in dem der Antrag das erste Mal gestellt oder nachweislich „EU-Boden“ betreten wurde. Die Überprüfung verläuft über einen Fingerabdruckscan, der mit bereits vorhandenen Scans in der Datenbank abgeglichen wird (Eurodac-System). Wenn das Verfahren zugelassen wurde, erfolgt die inhaltliche Prüfung des Antrages in einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle des BFA.

Die Entscheidung

Über den Asylantrag entscheidet das BFA mittels Bescheid, welcher der Asylwerberin bzw. dem Asylwerber zugestellt wird. Das BFA muss diesen Bescheid binnen 6 Monaten erlassen. Die wesentlichen Bestandteile des Bescheides, das Ergebnis des Verfahrens (Spruch) und die Beschwerdemöglichkeiten (Rechtsmittelbelehrung) sind dabei in einer für den Fremden verständlichen Sprache enthalten.

Asylberechtigte (Flüchtlinge)

Fremde, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und denen damit rechtlich der Flüchtlingsstatus zukommt (Asylberechtigte), haben – im Gegensatz zu Fremden im laufenden Asylverfahren (Asylwerberinnen bzw. Asylwerber) – vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit einen Konventionsreisepass zu beantragen. Seit der Gesetzesnovelle 2016 („Asyl auf Zeit“) erhalten Asylberechtigte vorerst nur ein befristetes Aufenthaltsrecht für die Dauer von drei Jahren. Kommt es innerhalb dieser drei Jahre im Herkunftsstaat des Flüchtlings zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung, insbesondere der politischen Verhältnisse oder liegt ein sonstiger Aberkennungsgrund vor (z.B. rechtskräftige Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens), ist ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und der Asylstatus mittels Bescheid wieder abzuerkennen. Anderenfalls geht das bis dahin befristete Aufenthaltsrecht von Gesetzes wegen in ein unbefristetes Aufenthaltsrecht über.

Subsidiär Schutzberechtigte

Subsidiären Schutz erhalten Personen, deren Asylantrag zwar mangels Verfolgung abgewiesen wurde, deren Leben oder Unversehrtheit im Herkunftsstaat aber anderweitig bedroht wird. Sie sind daher keine Asylberechtigten, erhalten aber einen befristeten Schutz vor Abschiebung. Der subsidiäre Schutz wird erstmalig für die Dauer eines Jahres erteilt, bei einer Verlängerung für weitere zwei Jahre kann der Schutzstatus jedoch aus gewichtigen Gründen aberkannt werden (z.B. wegen Begehung eines Verbrechens). Eine Verlängerung des Schutzes ist dann zu gewähren, wenn die für die Erstgewährung maßgeblichen Umstände weiterhin gegeben sind. Subsidiär Schutzberechtigten wird ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich eingeräumt. Damit verbunden ist der volle Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit einen Fremdenpass zu beantragen, wenn die Ausstellung eines Reisepasses durch den Herkunftsstaat nicht möglich ist bzw. verweigert wird.

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Das Verfahren in 2. Instanz

Gegen die Entscheidungen des BFA kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren kann zur rechtlichen Vertretung oder Unterstützung wahlweise auf einen beigestellten Rechtsberater oder auf einen auf eigene Kosten organisierten Rechtsanwalt zurückgegriffen werden.

Der Beschwerde an das BVwG kommt im Regelfall eine aufschiebende Wirkung zu, d.h. bis zur Entscheidung des Gerichtes kann keine Abschiebung vollstreckt werden. Keine aufschiebende Wirkung kommt jenen Beschwerden zu, bei denen der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, wie etwa bei Folgeanträgen, Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat sowie der Schweiz oder wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates (Dublin-Entscheidung).

Gegen Entscheidungen des BVwG kann Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden, wofür Verfahrenshilfe beantragt werden kann.

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Außerlandesbringung

Personen, deren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde, werden aufgefordert, freiwillig in ihr Herkunftsland auszureisen. Wird dieser Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen, erfolgt eine zwangsweise Außerlandesbringung.

Nähe Information finden Sie unter hier.

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Das Familienverfahren

Stellen mehrere Familienangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz, werden die Verfahren gemeinsam geprüft. Jedes Familienmitglied erhält aber einen eigenen Bescheid.

Mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen Asylwerber/eine Asylwerberin gilt ein Antrag auf internationalen Schutz auch für jedes im Bundesgebiet aufhältige minderjährige ledige Kind als gestellt und eingebracht.

Wird ein Kind einer Asylwerberin/eines Asylwerbers bzw. einer/eines rechtskräftig negativ entschiedenen Fremden erst in Österreich (nach Antragstellung eines Elternteils) geboren, so muss der Elternteil die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl melden.

Liegen bei einer Familienangehörigen/einem Familienangehörigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz vor, wird dem anderen Familienangehörigen derselbe Schutz gewährt.

Als Familienangehörige zählen:

  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder zu ihren Eltern und umgekehrt
  • Ehegatten zueinander, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat
  • Eingetragene Partner zueinander, sofern die Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat
  • Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (Obsorgeberechtigte/Obsorgeberechtigter) zu minderjährigen ledigen Kindern, sofern diese Vertretung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat

Befindet sich bereits ein Fremder in Österreich und wurde diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt, können Familienangehörige innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Statuszuerkennung der Bezugsperson bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels (Visum) stellen. Wird dieser erteilt, können sie nach Österreich reisen, um hier einen Asylantrag im Familienverfahren zu stellen und denselben Schutzstatus wie die Bezugsperson bekommen. Wird der Antrag erst nach drei Monaten gestellt, müssen sie zusätzlich eine adäquate Unterkunft, eine Krankenversicherung und ein ausreichendes Einkommen nachweisen.

Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten können nach drei Jahren einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Zuge der Familienzusammenführung stellen und müssen zusätzlich eine adäquate Unterkunft, eine Krankenversicherung und ein ausreichendes Einkommen nachweisen.

Ausgenommen von der Verpflichtung des Nachweises der Zusatzvoraussetzungen sind Eltern unbegleiteter minderjähriger Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter.

Der Antrag muss persönlich bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde mit Sichtvermerks-Befugnis im Ausland gestellt werden. Dazu sind Dokumente und ein Foto erforderlich. Es ist für jede Antragstellerin/jeden Antragsteller ein eigener Antrag notwendig.

Bei Minderjährigen ist ein gesetzlicher oder anderer Vertreter berechtigt, einen Antrag bei der Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen. Minderjährige ab 14 Jahren können den Antrag selbst stellen. Befindet sich ein Elternteil als Bezugsperson in Österreich und werden Anträge nur für die minderjährigen Kinder und nicht für den anderen Elternteil gestellt, so ist die Zustimmung des im Herkunftsland verbleibenden Elternteils notwendig (eventuell eine gerichtliche Obsorge-Entscheidung).

Die Vertretungsbehörde verständigt danach das BFA, das der Botschaft eine Stellungnahme übermittelt. Ist es wahrscheinlich, dass einem Antrag auf internationalen Schutz (nach erfolgter Einreise nach Österreich) im Familienverfahren stattgegeben wird, und sind die gegebenenfalls erforderlichen Zusatzvoraussetzungen erfüllt, erteilt die österreichische Vertretungsbehörde der Antragstellerin/dem Antragsteller ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zur Einreise nach Österreich. Die Antragstellerin/der Antragsteller kann dann in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz einbringen.

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