Informationen zum Schengener Informationssystem und Visa-Informationssystem
Die Einreise in einen Schengenstaat ermöglicht im Normalfall die Reise durch das gesamte Vertragsgebiet ohne weitere Grenzkontrollen. Daher muss an der Schengen-Außengrenze gleichsam stellvertretend für alle Schengen-Mitgliedstaaten die Grenzkontrolle vollzogen werden. Nach den Schengen-Verträgen zulässige Behördenentscheidungen, die einer Person die Einreise verwehren, wirken damit praktisch für den gesamten Schengen-Raum. Um dies zu verwirklichen, war ein spezielles System für den Datenaustausch erforderlich: das Schengener Informationssystem (SIS).
Das Schengener Informationssystem
Das österreichische Bundesministerium für Inneres betreibt als Datenanwendung den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N.SIS). In dieser Datenanwendung werden Daten von Betroffenen verarbeitet, die für die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstitel und die Grenzkontrolle bei der Einreise in den Schengen-Raum von Bedeutung sind. Darunter fallen etwa österreichische Aufenthaltsverbote oder bestehende Ausschreibungen zur Verhaftung sowie Meldungen über gestohlene Güter (zum Beispiel Pkws) und verlorene Dokumente. Weiters werden an das N.SIS über die SIS-Zentrale in Straßburg (C.SIS) auch Daten der Behörden anderer Schengen-Mitgliedsstaaten übermittelt, die für die Einreise in den Schengen-Raum von Bedeutung sind wie zum Beispiel ein von einer belgischen Behörde verhängtes Aufenthaltsverbot.
Wenn Sie also etwa Probleme bei der Visumerteilung oder bei der Einreise über eine österreichische Grenzkontrollstelle hatten und daher Auskunft über die Daten wünschen, die im N.SIS über Sie verarbeitet sind, wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Inneres als Betreiber des österreichischen Teils des Schengener Informationssystems.
Für Anträge steht mit 3. März 2026 folgendes
zu Verfügung.
Dieses Formular ist speziell für solche Anträge konzipiert und erleichtert die Antragstellung, indem alle notwendigen Pflichtangaben (Pflichtfelder) vorgegeben sind.
Die Bearbeitung Ihres Antrages erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde.
Alle Anträge werden in chronologischer Reihenfolge entsprechend dem Einlangen bearbeitet. Es wird daher ersucht, von einer mehrfachen Übermittlung des Antrages Abstand zu nehmen, da dies zu weiterer Zeitverzögerung bei der Bearbeitung führen kann.
Bitte beachten Sie den Hinweis der Datenschutzbehörde zum Einbringen von Löschungsersuchen, wenn Sie Ihren Aufenthalt nicht in Österreich haben:
„Information der Datenschutzbehörde zu Löschanträgen von SIS-Ausschreibungen
Die Datenschutzbehörde erhält derzeit zahlreiche Beschwerden im Zusammenhang mit der Löschung von SIS-Ausschreibungen nach negativen Asylentscheidungen.
Diese Fälle betreffen in der Regel Drittstaatsangehörige, die in Österreich einen negativen Asylbescheid erhalten haben. Da diese weder freiwillig aus dem Schengenraum ausgereist sind noch die österreichi-schen Behörden über ihre Ausreise informiert haben, wurde eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vorgenommen.
In der Folge beantragen die Drittstaatsangehörigen häufig die Löschung ihrer SIS-Einträge mit der Be-gründung, sie würden in anderen europäischen Staaten – insbesondere in Südeuropa – wohnen und arbeiten.
Die Datenschutzbehörde weist darauf hin, dass gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des SIS zur Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ein spezielles Konsultationsverfahren einzuhalten ist, wenn ein Aufenthaltsrecht möglicherweise von einem anderen Mitgliedstaat gewährt oder in Aussicht gestellt wurde.
In solchen Fällen muss jener Mitgliedstaat, der eine Aufenthaltserlaubnis erwägt, eine Konsultation mit dem Mitgliedstaat aufnehmen, der die Ausschreibung veranlasst hat – in diesem Fall Österreich.
Daher wird Drittstaatsangehörigen dringend empfohlen, sich an die zuständige Einwanderungsbehörde jenes Schengenstaates zu wenden, in dem sie sich derzeit aufhalten, und diese zu ersuchen, mit der österreichischen Behörde (BFA) Kontakt aufzunehmen, um die mögliche Löschung der SIS-Ausschreibung abzuklären. Bitte beachten Sie, dass ohne eine solche Konsultation, wie sie in Artikel 9 der SIS-Rückkehrverordnung vorgesehen ist, Löschanträge nicht erfolgreich sind. Diesbezügliche Beschwerden werden von der Datenschutzbehörde aus den oben genannten Gründen abgewiesen, da die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.“
Quelle: Rechte der betroffenen Personen im SIS
Weitere Informationen können auf der Homepage der österreichischen Datenschutzbehörde abgerufen werden:
Bundesministerium für Inneres
Bundeskriminalamt, SIRENE Österreich
Josef Holaubek Platz 1
1090 Wien
Informationsbroschüre
Das Bundesministerium für Inneres bietet folgende Informationsfolder zum SIS an:
Weiterführende Informationen zum Schengener Informationssystem (SIS) sind auf der Homepage der Europäischen Kommission verfügbar. Die aktuellen Änderungen sowie Informationsfolder finden Sie auf der Seite „Was ist das SIS — und wie funktioniert es?" .
Das Visa-Informationssystem (VIS)
Informationen über das Visa-Informationssystem (VIS) können der Homepage der Europäischen Kommission entnommen werden.
Nationale Behörde gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) i.d.g.F. ist das Bundesministerium für Inneres.
Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) i.d.g.F. und Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann jede Person Auskunft über die im VIS verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Das Recht auf Berichtigung besteht nach Maßgabe des Artikels 16 DSGVO. Das Recht auf Löschung besteht nach Maßgabe des Artikels 17 DSGVO.
Nähere Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO finden Sie auf der Datenschutzseite des BMI, auf der Homepage des BMEIA bei der Visumbeantragung an einer österreichischen Vertretungsbehörde sowie bei einer Visumbeantragung bei einer Landespolizeidirektion in folgender Information:
Anträge können an folgende Stelle gerichtet werden:
Bundesministerium für Inneres
Abteilung V/B/7 (Fremdenpolizei, Visaangelegenheiten und ETIAS)
Herrengasse 7
1010 Wien
Musterformulare sowie weitere Informationen können auf der Homepage der österreichischen Datenschutzbehörde abgerufen werden:
Info - Bitte beachten:
Für eine Auskunft über eigene Daten müssen Sie, um Missbräuche zu verhindern, dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen Ihre Identität in geeigneter Form nachweisen. Im Allgemeinen wird dafür der Anschluss einer Kopie eines amtlichen Identitätsdokuments mit eigenhändiger Unterschrift (z. B. Reisepass) an das Auskunftsersuchen für ausreichend erachtet. Das Auskunftsersuchen muss daher schriftlich auf Papier oder per Fax gestellt werden. Telefonische Auskunftsersuchen dürfen ebenso wenig beantwortet werden wie solche, die mit einfacher E-Mail gestellt werden.
Wird die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt, kann der Auskunftswerber eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde gemäß § 24 Abs. 1 Datenschutzgesetz an die
Österreichische Datenschutzbehörde
Barichgasse 40-42
1030 Wien
Telefon: +43 1 52 152-0
E-Mail: dsb@dsb.gv.at
erheben.
Entry/Exit-System (Einreise-/Ausreisesystem - EES)
Die nachstehenden Informationen geben einen Überblick über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Entry/Exit Systems (EES) sowie über die Möglichkeiten der Antragstellung zur Ausübung Ihrer Rechte gemäß DSGVO.
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einreise-/Ausreisesystem (Entry/Exit System, „EES“) (pdf, 163 KB)
Weitere Informationen zur Anwendung des EES finden Sie unter Entry/Exit-System (Einreise-/Ausreisesystem - EES).
Letzte Aktualisierung: 8. April 2026