Einreise / Visa / Visumfreiheit / EVE

Visumfreie Einreise

Einreise mit Visum


Einreise von EU-Bürgern

Personen, welche Staatsangehörige eines EU-Staates oder von Norwegen, Island und Liechtenstein (EWR-Staaten) sowie der Schweiz sind, besitzen grundsätzlich Visum- und Niederlassungsfreiheit. Lediglich zu beachten ist die gesetzliche Meldepflicht. (Näheres dazu siehe Niederlassung und Aufenthaltsrecht)

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Schülerreisen innerhalb der EU

Für Schülerreisen innerhalb der EU-Staaten bestehen für Staatsangehörige von Drittstaaten zwei Reiseerleichterungen:

  • die Möglichkeiten der visumfreien Einreise für Schüler, die nicht Staatsangehörige eines EU-Staates sind und an sich visumpflichtig wären,
  • die Möglichkeit ausschließlich als Schüler an einer Schülerreise teilzunehmen, obwohl sie keinen Reisepass besitzen.

Ein Mitgliedstaat der EU verlangt von einem Schüler mit gesetzmäßigem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates hat und entweder für einen Kurzaufenthalt oder für die Durchreise eine Einreisebewilligung in sein Hoheitsgebiet beantragt, kein Visum, wenn

  • der Schüler als Mitglied einer Schülergruppe einer allgemein bildenden beziehungsweise berufsbildende Schule im Rahmen eines Schulausfluges reist,
  • die Gruppe von einem Lehrer der betreffenden Schule begleitet wird, der eine von dieser Schule auf dem gemeinsamen Formular des Anhangs ausgestellte Liste der mitreisenden Schüler vorweisen kann, anhand deren sich alle mitreisenden Schüler identifizieren lassen, die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts oder der Durchreise belegt, und
  • der Schüler ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument vorzeigt.

Die Einreise kann jedem Schüler verweigert werden, wenn er nicht die übrigen nationalen Einreisebedingungen erfüllt.

Die obgenannte Liste, die beim Grenzübertritt mitzuführen ist, kann in allen Mitgliedstaaten als gültiges Reisedokument anerkannt werden, wenn auf der Liste für jeden der dort genannten Schüler ein aktuelles Lichtbild angebracht ist, die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates bestätigt, dass der Schüler in diesem Staat wohnhaft und zur Wiedereinreise berechtigt ist, und versichert, dass das Dokument entsprechend beglaubigt ist.

Die Liste kann nicht gleichzeitig als Reispass- und Visumersatz Verwendung finden!

Die Bestellung der Formulare der Reiseliste ist beim Österreichischen Bundesverlag Schulbuch GmbH & Co. KG, A-1090 Wien, Frankgasse 4 (Tel.: +43 1 40136-0 bzw. DW 36, Fax: +43 1 40136-185 bzw. 60, www.oebv.at , E-Mail: service@oebv.at) möglich.

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Erlaubte visumfreie Einreise

Passpflichtige Fremde unterliegen bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des Aufenthaltes grundsätzlich der Visumpflicht.

Ausnahmen werden im Rahmen der EU festgelegt, beziehungsweise durch Bundesgesetz oder zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt. Die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer beträgt in der Regel 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. Welche Staatsangehörigkeit zur visumfreien Einreise berechtigt, kann der Liste der Visumpflichten entnommen werden. Ausschlaggebend ist das mitgeführte Reisedokument. Ist ein Fremder etwa sowohl brasilianischer (visumfrei) als auch ecuadorianischer (visumpflichtig) Staatsangehöriger und weist er sich bei der Grenzkontrolle mit dem ecuadorianischen Reisedokument aus, benötigt er zur Einreise und zum Aufenthalt ein Visum.

Besitzt jemand neben der österreichischen Staatsbürgerschaft noch eine weitere Staatsangehörigkeit, gilt er trotzdem nicht als Fremder. Damit fällt er nicht unter das Regime des Fremdengesetzes und benötigt keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Entsprechende Anträge werden daher von den Behörden zurückgewiesen.

Bei der Einreise ist ein gültiges Reisedokument mitzuführen. Weiters ist der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel erforderlich (die Höhe der Mittel richtet sich nach dem Aufenthalt und muss auch die Sicherstellung der Heimreise umfassen). Auf Befragen ist der Reisegrund bekannt zu geben und gegebenenfalls nachzuweisen.

Sofern eine Niederlassung beabsichtigt ist, oder der Fremde mit seiner Einreise Zwecke verfolgt, zu welchen er im Besitz eines Aufenthaltstitels sein muss, ist ein Aufenthaltstitel erforderlich.

Niederlassung ist grundsätzlich der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck

  • der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
  • der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
  • der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

Um sich Enttäuschungen zu ersparen, sollte man sich vor Reiseantritt überlegen, wie lange man bleiben möchte und gegebenenfalls ein Visum D oder einen Aufenthaltstitel beantragen (etwa bei Kursbesuchen über drei Monate) beziehungsweise mit der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde abklären, ob eine visumfreie Einreise zulässig ist (siehe Abschnitt Erwerbstätigkeit).

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Einreisetitel (Visa)

Passpflichtige Fremde unterliegen bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des Aufenthaltes grundsätzlich der Visumpflicht.

Die Visumpflichten können der Liste der Visumpflichten entnommen werden.

Wer der Visumpflicht unterliegt, benötigt einen Einreise- oder Aufenthaltstitel.

Mit der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) für Österreich mit 1.12.1997 wurden neben einem, nur von einer österreichischen Vertretungsbehörde zu erteilenden, nationalen Einreisetitel (Visum D), auch schengeneinheitliche Visa geschaffen.

Schengenstaaten sind:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

Info

Ein Aufenthaltstitel eines Schengenstaates berechtigt grundsätzlich zur visumfreien Einreise und zum Aufenthalt in den anderen Schengenstaaten zu touristischen Zwecken bis zu einer Maximaldauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen, sofern die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.

Die Erteilung eines Visums ist keine Garantie für die Einreisegestattung. Sollten beim Grenzübertritt Gründe hervorkommen, die eine Zurückweisung rechtfertigen, kann das Visum annulliert und die Einreise verweigert werden.

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Zuständigkeiten

  • Alle Arten von Visa werden grundsätzlich von Vertretungsbehörden im Ausland, oder in strengen Ausnahmefällen von einigen Grenzkontrollstellen beziehungsweise in zulässigen Verlängerungsfällen von den Landespolizeidirektionen erteilt. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann ein Visum nur erteilt werden, sofern alle Visaerteilungsvoraussetzungen erfüllt werden.

1. Antragstellung bei Vertretungsbehörden

Die Erteilung von Visa im Ausland obliegt den diplomatischen und den von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden.

Zur Erteilung eines Schengenvisums ist die Vertretungsbehörde jenes Landes zuständig, in welchem sich das Hauptreiseziel des Visumwerbers befindet. Sollte der Aufenthalt in mehreren Ländern gleich gewichtet sein (etwa bei einer Rundreise) ist die Vertretungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Hoheitsgebiet im Hinblick auf Dauer und Zweck des Aufenthalts das Hauptreiseziel liegt. Falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden kann, ist der Mitgliedstaat der ersten Einreise in Schengengebiet zuständig.

Die territoriale Zuständigkeit hinsichtlich der Beantragung von Visa der Kategorien A und C richtet sich nach dem rechtmäßigen Wohnsitz des Antragstellers im Konsularbezirk der Vertretungsbehörde. Über Anträge von rechtmäßig aufhältigen, aber dort nicht wohnhaften Drittstaatsangehörigen KANN die Vertretungsbehörden eine außerordentliche Zuständigkeit wahrnehmen, wenn der Antragsteller begründet, dass er seinen Antrag bei jenem Konsulat einreichen musste.

Visa der Kategorie D sind jedenfalls an der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu beantragen. Für Visa D gilt die Regelung des § 8 FPG 2005. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen in Visaangelegenheiten nach dem rechtmäßigen Wohnsitz des Fremden (das ist jener Ort, wo dessen Lebensmittelpunkt liegt, nachweisbar zum Beispiel mittels Meldezettel, Aufenthalzstitel, Visa).

Sämtliche Vertretungsbehörden (Adressen, Telefonnummern, Öffnungszeiten, Besonderheiten bei der Visumerteilung) sind über die Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten  abzurufen.

Es gibt grundsätzlich nur eine Vertretungsbehörde, welche zur Bearbeitung eines bestimmten Antrages zuständig ist.

2. Erteilung an den Grenzübergangsstellen

Visa an der Grenze dürfen nur in klar definierten Ausnahmefällen erteilt werden, sofern die allgemeinen Visaerteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Es gelten folgende Grundvoraussetzungen:

  • der Antragsteller erfüllt die allgemeinen Einreisevoraussetzungen gemäß Schengener Grenzkodex ;
  • dem Antragsteller war es nicht möglich, im Voraus ein Visum bei der zuständigen Vertretungsbehörde zu beantragen, und er macht gegebenenfalls unter Vorlage von Belegen unvorhersehbare zwingende Einreisegründe geltend, und
  • die Rückreise des Antragstellers in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder die Durchreise durch andere Staaten als Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, wird als sicher eingestuft.

Visa C, die an der Grenze ausgestellt werden, dürfen nur für die einmalige Einreise und mit einer Gültigkeitsdauer von maximal 15 Tagen erteilt werden.

In bestimmten Fällen ist zusätzlich der Nachweis humanitärer Gründe oder Gründe des nationalen Interesses oder internationaler Verpflichtungen zu erbringen.

Es wird jedenfalls angeraten, den Einzelfall vorab mit einer österreichischen Vertretungsbehörde oder dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung V/B/7, - fernmündlich - abzuklären.

3. Verlängerung von Schengen-Visa im Inland gemäß Visakodex in Ausnahmefällen

Unter klar definierten Voraussetzungen ist die Verlängerung eines Visums im Inland bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion möglich.

Ist ein Inhaber eines Visums C, der sich bereits im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet, aufgrund höherer Gewalt oder aus humanitären oder schwerwiegenden persönlichen Gründen daran gehindert, den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums zu verlassen, sollte er bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich befindet, eine Verlängerung des Visums beantragen, auch wenn das Visum vom Konsulat eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt worden ist.

Folgende Voraussetzungen müssen bei einer Verlängerung eines Visums im Inland erfüllt sein:

  1. Vorliegen von Gründen höherer Gewalt oder von humanitären oder schwerwiegenden persönlichen Gründen
  2. rechtmäßige Einreise ins Bundesgebiet
  3. rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet
  4. Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zur Visumerteilung
  5. Voraufenthalt auf Basis eines Visums C liegt noch unter 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum

Die Antragstellung ist persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter möglich.

Eine Visaverlängerung ist nur während des rechtmäßigen Aufenthaltes auf Basis eines gültigen Visums C zulässig! Eine rechtzeitige Beantragung vor Ablauf des Visums ist daher zwingend erforderlich! Der Antrag ist bei der zuständigen Landespolizeidirektion daher so früh wie möglich vor Ablauf des Visums bzw. mit Kenntnisnahme der Unmöglichkeit der Ausreise unverzüglich einzureichen.

Die Amtssprache ist Deutsch, gegebenenfalls hat der Visumwerber/bevollmächtigter Vertreter für eine sprachkundige Begleitperson zu sorgen.

Folgende Dokumente sind im Rahmen der Antragstellung insbesondere vorzulegen:

  • Antragsformular (145,9 KB) (ausgefüllt und unterschrieben)
  • Ein für Österreich gültiges Reisedokument, dessen Gültigkeitsdauer die des Visums um mindestens drei Monate übersteigt und das mindestens 2 leere Seiten aufweisen muss und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt worden ist
  • Passfoto (ICAO Norm)
  • Vorlage einer für die geplante Aufenthaltsdauer abgeschlossene alle Risiken abdeckende Reisekrankenversicherung (Deckungssumme € 30.000,-, gültig für den ganzen Schengen-Raum)
  • Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts und die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat
  • Nachweise bzgl. Vorliegens höherer Gewalt, humanitärer oder schwerwiegender persönlicher Gründe
  • Bezahlung der Visagebühren, wenn keine Ausnahme geltend gemacht werden kann

4. Visaverlängerung für Saisoniers

Im Falle der Verlängerung der/Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung besteht für Saisoniers, die sich auf Basis eines Visums für Saisoniers rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, die Möglichkeit der Beantragung einer Visaverlängerung im Inland. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion einzureichen.

Bei der Beantragung der Visaverlängerung bei der LPD müssen folgende Bedingungen erfüllt beziehungsweise folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Rechtmäßiger Aufenthalt aus Basis eines noch gültigen Visums für Saisoniers. 
  • Einbringen des Antrages bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion. Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers.
  • Bezahlung der vorgesehenen Visagebühren (Visum C: 30 Euro, Visum D: 150 Euro)
  • Passfoto (ICAO Norm)
  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Ein für Österreich gültiges Reisedokument, dessen Gültigkeitsdauer die des Visums um mindestens drei Monate übersteigt, das mindestens 2 leere Seiten aufweisen muss und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt worden ist.
  • Zustimmung zur beziehungsweise Erfassung der Fingerabdrücke, wenn erforderlich
  • Beschäftigungsbewilligung des AMS für den beabsichtigten Verlängerungszeitraum
  • Der Gesamtaufenthalt als Saisonier darf jedenfalls 9 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nicht überschreiten.

Der Antrag zur Verlängerung des Visums ist bei der zuständigen Landespolizeidirektion so früh wie möglich vor Ablauf des Visums bzw. nach Erhalt der Beschäftigungsbewilligung unverzüglich einzureichen.

Sofern kein Visumversagungsgrund vorliegt, wird entweder, abhängig von der Gesamtaufenthaltsdauer, ein Visum C oder D für die mehrmalige Einreise erteilt.

Im Falle einer Ablehnung des Visumantrages kann binnen vier Wochen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet werden. Die Beschwerde ist bei der zuständigen Landespolizeidirektion einzubringen.

5. Erteilung von § 22a FPG Visa aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Unter klar definierten Voraussetzungen ist die Erteilung eines Visums gemäß § 22a FPG im Inland bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen möglich, sofern die Ausreise aus dem Bundesgebiet vor Ablauf des bestehenden Visums oder vor Ablauf des visumfreien Aufenthaltes nicht möglich ist und ein längerfristiger Aufenthalt erfasst werden soll.

Die Erteilung eines Visums gemäß § 22a FPG ist jedenfalls nicht in jenen Fällen zulässig, die in den Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) fallen, beziehungsweise umfasst es nicht den Zweck, Entscheidungen einer anderen Behörde abzuwarten.. Persönliche Gründe wie eine Verlängerung des touristischen Aufenthalts rechtfertigen ebenso keine Erteilung eines Visums gemäß § 22a FPG.

Eine Erteilung eines Visums ist nur während des rechtmäßigen Aufenthaltes zulässig! Eine rechtzeitige Beantragung vor Ablauf des Visums/des visumfreien Aufenthaltes ist daher zwingend erforderlich! ! Der Antrag ist bei der zuständigen Landespolizeidirektion daher so früh wie möglich vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts bzw. mit Kenntnisnahme der Unmöglichkeit der Ausreise unverzüglich einzureichen.

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6. Erteilung von Visa D für Praktikanten im Inland

Ein Visum D für Praktikanten iS der Richtlinie (EU) 2016/801 kann Fremden von der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion erteilt werden, die sich bereits rechtmäßig im Bundesgebiet auf Basis eines von Österreich erteilten Visums D oder Aufenthaltstitels aufhalten, sofern die allgemeinen Visumerteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und eine Anzeigebestätigung des AMS gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG vorliegt.

Es sind nur Praktika umfasst, die mehr als 90 Tage und maximal 180 Tage dauern.

Eine Erteilung eines Visums ist nur während des rechtmäßigen Aufenthaltes zulässig! Eine rechtzeitige Beantragung vor Ablauf des Visums oder Aufenthaltstitels ist daher zwingend erforderlich! Der Antrag ist bei der zuständigen Landespolizeidirektion so früh wie möglich vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts bzw. nach Erhalt der Anzeigebestätigung des AMS gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG unverzüglich einzureichen.

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Visumkategorien

Visum A: Flugtransitvisum

Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht im unter die definierten Ausnahmefälle fallen. Die Staaten beziehungsweise Ausnahmefälle sind der Liste der Visumpflichten zu entnehmen). Visa A dürfen im Inland nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist ausgeschlossen.

Visum C: Reisevisum

Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

Visum D: Aufenthaltsvisum

Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (zum Beispiel auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-MS zu bewegen, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.

Visa D können im Ausland grundsätzlich nur von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt werden. Wird Österreich in einem Staat von einem anderen Schengenstaat vertreten, kann diese Vertretung nur Schengenvisa erteilen. Wird ein Visum D benötigt, muss man sich an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde in einem Nachbarstaat wenden (Diese ist über http://www.bmeia.gv.at/ abrufbar.)

Visum zur Aufnahme einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit (§ 24 FPG):

Zur Aufnahme einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit ist für

  1. bloß vorübergehend selbständig Erwerbstätige (§ 2 Abs. 4 Z 16),
  2. bloß vorübergehend unselbständig Tätige (§ 2 Abs. 4 Z 17),
  3. unter § 5 AuslBG fallende Beschäftigte (Saisoniers) sowie
  4. eine Tätigkeit als Praktikant (§ 2 Abs. 4 Z 13a), zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG Voraussetzung ist,

die Erteilung eines Visums C oder Visums D zu Erwerbszwecken vorgesehen.

Ein Visum zu Erwerbszwecken darf allerdings nur dann erteilt werden, wenn die allgemeinen Visaerteilungsvoraussetzungen vorliegen. Im Fall der unselbständigen Erwerbstätigkeit haben bei Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes überdies die jeweils vorgeschriebenen ausländerbeschäftigungsrechtlichen Unterlagen vorzuliegen; im Falle der selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Angaben im Antrag durch Vorlagen entsprechender Unterlagen schlüssig zu belegen.

Die Bearbeitung von Visaanträgen zur kurzfristigen Arbeitsaufnahme obliegt den zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Sämtliche Vertretungsbehörden (Adressen, Telefonnummern, Öffnungszeiten, Besonderheiten bei der Visumerteilung) sind über die Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten  abzurufen.
Antragsteller für ein Visum zu Erwerbszwecken haben bei der zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde persönlich vorzusprechen und je nach Art der beabsichtigen Erwerbstätigkeit nach Rücksprache mit der Vertretungsbehörde die entsprechenden Dokumente vorzulegen.

Visum für Saisoniers (§ 24 FPG):

In Umsetzung der EU-Saisonier-Richtlinie (RL 2014/36/EU) ist für die Aufnahme einer Tätigkeit als Saisonier ein Visum (C oder D, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer) vorgesehen:

  • Saisonarbeit von bis zu 90 Tagen: Visum C und Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG
  • Saisonarbeit von mehr als 90 Tagen (und bis zu 9) Monaten: Visum D und Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG

Grundsätzlich sind die entsprechenden Visa bei den Vertretungsbehörden im Ausland  zu beantragen. Verlängerungsanträge können aber im Bundesgebiet bei der zuständigen Landespolizeidirektion eingebracht werden.
Bei der Visumbeantragung an den österreichischen Vertretungsbehörden müssen folgende Bedingungen erfüllt bzw. folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Einbringen des Visumantrages bei der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde
  • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben)
  • Bezahlung der vorgesehenen Visagebühren
  • Zustimmung zur bzw. Erfassung der Fingerabdrücke, wenn erforderlich
  • Ein für Österreich gültiges Reisedokument, dessen Gültigkeitsdauer die des Visums um mindestens drei Monate übersteigt und das mind. 2 leere Seiten aufweisen muss und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt worden ist
  • Passfoto (ICAO Norm)
  • Beschäftigungsbewilligung des AMS
  • Der Gesamtaufenthalt als Saisonier darf 9 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nicht überschreiten

Sofern kein Visumversagungsgrund vorliegt, wird entweder, abhängig von der Gesamtaufenthaltsdauer, ein Visum C oder D für die mehrmalige Einreise erteilt.
Im Falle einer Ablehnung des Visumantrages kann binnen vier Wochen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet werden. Die Beschwerde ist bei der zuständigen Vertretungsbehörde einzubringen.

Visum zur Arbeitssuche (§ 24a FPG)

Besonders hochqualifizierte Drittstaatsangehörige, die in Österreich eine Beschäftigung suchen wollen, können einen Antrag für ein Aufenthaltsvisum der Kategorie D mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer stellen. Neben der Erfüllung der allgemeinen Visaerteilungsvoraussetzungen sind bei Antragstellung entsprechende Nachweise vorzulegen, die die besondere Qualifikation belegen. Bei Beantragung des Visums ist grundsätzlich eine Visumgebühr in der Höhe von 150 EUR zu entrichten, sofern keine Ausnahmeregelung anwendbar ist.
Der Antrag ist bei der zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde einzubringen. Sämtliche Vertretungsbehörden sind über die Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten  abzurufen.
Wenn der Visuminhaber  innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums eine Beschäftigung findet, kann ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt werden.
Wurde einem Drittstaatsangehörigen ein Visum zur Arbeitssuche bereits erteilt, so ist ein neuerlicher Antrag erst zwölf Monate nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zulässig.

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Allgemeine Grundsätze der Visumerteilung

Prinzipielle Erfordernisse:

  • Antragsformular (ausgefüllt und unterschrieben)
  • Der Antrag ist frühestens sechs Monate, im Falle von Seeleuten in Ausübung ihrer Tätigkeit, frühestens neun Monate vor Antritt der geplanten Reise bis in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor Antritt der geplanten Reise einzureichen.
  • Ein für Österreich gültiges Reisedokument, dessen Gültigkeitsdauer die des Visums um mindestens drei Monate übersteigt, das mindestens 2 leere Seiten aufweisen muss und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt worden ist.
  • Passfoto (ICAO Norm)
  • Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts und die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat
  • Bezahlung der Visagebühren
  • Zustimmung zur beziehungsweise Erfassung der Fingerabdrücke, wenn erforderlich (die Erfassung der Fingerabdrücke ist grundsätzlich alle 59 Monate ab dem Tag der ersten Erfassung erforderlich!)
  • Vorlage einer für die geplante Aufenthaltsdauer abgeschlossene alle Risiken abdeckende Reisekrankenversicherung (Deckungssumme € 30.000,-, gültig für den ganzen Schengen-Raum)
  • Sonstige von der jeweiligen Behörde geforderten Nachweise (Hotelreservierungen, Einladungsschreiben, Buchungsbelege, Rückflugticket, Nachweis einer aufrechten Beschäftigung, ....) Da diese den örtlichen Standards angepasst und mit den anderen Schengenvertretungen koordiniert sind, können die Nachweise lokal differieren (http://www.bmeia.gv.at/).
  • Nichtvorliegen von sonstigen Versagungsgründen (Aufenthaltsverbot, Ausschreibung eines Schengenstaates,..)

Über zulässige Visumanträge wird in der Regel innerhalb von 15 Kalendertagen entschieden. In Einzelfällen kann diese Frist auf höchstens 45 Kalendertage verlängert werden. Zusätzliche Informationen können der Homepage der Europäischen Kommission  entnommen werden.

Weitere Informationen können der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten  entnommen werden.

Die Sonderbestimmungen für begünstigte Familienangehörige gemäß Richtlinie 2004/38/EG können der Homepage der Europäischen Kommission  entnommen werden.

Der Visumwerber muss sich bei der Antragstellung über die Aufenthaltsdauer und den Reisegrund im Klaren sein, da sich danach die Behördenzuständigkeit, die Art des Einreise- oder Aufenthaltstitels, sowie deren Dauer richten.

  • Visa können im Inland nur in Ausnahmefällenverlängert werden. Der Visumwerber muss sich bei der Antragtragstellung im Klaren sein, wie lange er im Bundesgebiet/Schengengebiet bleiben möchte. Sollte ein weiterer Aufenthalt später notwendig werden, ist ein neuer Antrag bei der zuständigen Vertretungsbehörde notwendig, wobei wieder sämtliche Voraussetzungen vorliegen müssen. Dabei ist auf die Maximalaufenthaltsdauer zu achten.
  • Es besteht die Möglichkeit mehrere Visa hintereinander zu beantragen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Visa C nur bis zu einer Gesamtdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen erteilt werden können. Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Gesamtaufenthalt von bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten möglich (zum Beispiel auf Basis eines internationalen Abkommens). Sollte ein Aufenthalt von mehr als 6 Monaten beabsichtigt sein, ist ein Aufenthaltstitel erforderlich. Das FPG geht davon aus, dass auf Dauer niedergelassene Fremde unter anderem jene sind, die in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben, was bei einem Aufenthalt von sechs Monaten im Jahr grundsätzlich anzunehmen ist.

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Wiedereinreisebewilligung

Wurde gegen einen Fremden, der nicht der allgemeinen Visumpflicht  unterliegt, ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verhängt, darf dieser während der Gültigkeitsdauer des Einreise- oder Aufenthaltsverbots ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.

Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann auf Antrag ausschließlich von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt werden, wenn eine Wiedereinreise aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die Gründe, die zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt haben, dem nicht entgegenstehen und kein Visumversagungsgrund vorliegt.

Die Bewilligung ist nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument gültig.

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Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE)

Einem visumpflichtigen Fremden, der nicht über ausreichende/nachweisbare Eigenmittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügt, kann dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person, Firma oder eines Vereines (Einlader) mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint.

Damit erklärt sich der Einlader bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Visumwerbers entstehen könnten, auch wenn dieser über den Zeitraum der Einladung hinausgeht.

Privateinlader sowie befugte Vertreter von Firmen und Vereinen wenden sich an die für ihren Hauptwohnsitz beziehungsweise Firmen-/Vereinssitz zuständige Landespolizeidirektion und können dort eine kostenfreie „Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE)“ abgeben. Es wird empfohlen, die zuständige Fremdenpolizeibehörde vorab telefonisch zu konsultieren.

 Es wird empfohlen, die zuständige Fremdenpolizeibehörde vorab telefonisch für eine Terminvereinbarung und für die im jeweiligen Einzelfall vorzulegenden Nachweise und Unterlagen zu konsultieren.

Die Angaben des Einladers hinsichtlich seiner Bonität sind vor der Fremdenpolizeibehörde zu belegen.

Privateinlader haben folgende aktuelle Unterlagen mitzubringen:

Identitätsausweis (bei nicht österr. Staatsbürgerschaft auch einen Nachweis über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes), Meldezettel, Mietvertrag oder Grundbuchauszug bei Eigentum (nicht älter als 3 Monate), geeignete Einkommensnachweise (z.B. Lohn- und Gehaltszettel der letzten 3 Monate, Einkommensteuerbescheid, Einkommensteuererklärung oder Schreiben des Steuerberaters hinsichtlich monatlicher Einnahmen (Selbstständigkeit), Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Belege über sonstige regelmäßige Einnahmen und Ausgaben bzw. Zahlungsverpflichtungen (zB. Zusatzpension, Nachweise über bestehende Sorgepflichten, Kredite), Sparguthaben (sofern vorhanden)

Unterlagen der eingeladenen Person
Kopie der Datenseite des Reisepasses mit den Personendaten des Visawerbers (ohne Vorlage des Originals) sowie vollständige Adresse der eingeladenen Person im Ausland (dies ermöglicht die für die Rechtswirkung des „Vertrages“ erforderliche korrekte Aufnahme der richtigen Schreibweise des Namens und des Geburtsdatums).

Bestehen berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beigebrachten Unterlagen über das Einkommen, kann der Auszug eines Kreditschutzverbandes (AKV – Alpenländischer Kreditorenverband, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG, KSV 1870 – Kreditschutzverband) angefordert werden.

Geschäftsleute (Einzelunternehmer), welche eine Einladung zu überwiegend geschäftlichen Zwecken aussprechen, haben persönlich vorstellig zu werden und folgende Unterlagen mitzubringen:

Firmenbuchauszug bzw. Gewerbeschein; Nachweis der Bonität (vorrangig Vorlage des Auszuges eines Kreditschutzverbandes (nicht älter als 3 Monate); ersatzweise Vorlage z.B. eines Jahresabschlusses oder einer Einnahmen-/ Ausgabenrechnung); sowie, wenn möglich, Unterlagen betreffend die geschäftliche Beziehung zum Visumwerber.
Eine Vollmacht, wenn dies nicht aus Unterlagen ersichtlich ist. Diese ist auf Firmenpapier auszustellen und hat einen Firmenstempel und die Unterschrift(en) der vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft zu enthalten.

Bei Geschäftseinladungen ist zur Beurteilung der Bonität des Einladers ein Auszug eines Kreditschutzverbandes vorzulegen. Bei Nichtvorlage eines KSV-Auszuges kann es zu Verzögerungen kommen da eine Prüfung aller Unterlage notwendig ist.
Folgende Kreditschutzverbände werden als akzeptabel bewertet:

Für Einladungen eines Vereines sind folgende aktuelle Unterlagen mitzubringen:

Identitätsausweis des Vertreters, Vereinsregisterauszug, Satzung, Nachweis über Vereinstätigkeit und Bonität des Vereins (Vorlage zum Beispiel Bilanz, Bescheinigung eines Steuerberaters), eventuell Vollmacht (diese hat die Unterschrift(en) der vertretungsbefugten Organe des Vereines zu enthalten). In Fällen, in denen die Bonität nicht eindeutig nachgewiesen beziehungsweise festgestellt werden kann, kann eine KSV-Auskunft nachgefordert werden.

Um Bekanntgabe der Reisepassnummer des Visumwerbers wird ersucht.

Nach Abgabe der EVE wird dem Einlader eine ID-Nummer bekannt gegeben, die er seinerseits dem Visumwerber mitteilt. Dieser stellt frühestens 48 Stunden nach Abgabe der EVE den Antrag an der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland und nennt dabei die ID-Nummer, unter der die Vertretungsbehörde die EVE abrufen kann.
Bei Visumanträgen an Schengenbotschaften, die Österreich bei der Visaerteilung vertreten, ist die Abgabe einer EVE nicht möglich. Es wird aber empfohlen, mit der für den Konsularbezirk zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bezüglich der Möglichkeit der Abgabe einer Elektronischen Verpflichtungserklärung Kontakt aufzunehmen.

Achtung: Vor Abgabe der EVE wird dem Einlader ein Merkblatt ausgehändigt. Es wird ersucht, das Merkblatt genau zu lesen und die Hinweise zu beachten.

Info

Die Erteilung eines Visums garantiert nicht die spätere Einreise in das Bundesgebiet. Sollten sich beim Grenzübertritt Gründe herausstellen, die zu einer Zurückweisung führen, kann das Visum annulliert und die Einreise verweigert werden.

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Verfahren und Rechtsmittel bei Visumversagung

Im Ausland obliegt die Erteilung von Visa den österreichischen Vertretungsbehörden.
Im Verfahren haben die Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zweckdienlichen Urkunden und sonstige Beweismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, oder nicht.

  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einlader nicht Partei des Verfahrens ist. Somit ist auch keine Rechtfertigung erforderlich und wird er von einem Ergebnis aus datenschutzrechtlichen Gründen auch nicht verständigt.
  • Die Vertretungsbehörden entscheiden letztendlich über die Visumerteilung. Die Anfrage beim Bundesministerium für Inneres zur Abklärung der Entscheidungsgründe ist nicht zielführend, da einerseits fernmündlich aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft erteilt werden kann und andererseits der genaue Sachverhalt nur den Vertretungsbehörden bekannt ist. Diese sind die Ansprechpartner für den Visumwerber oder dessen bevollmächtigten Vertreter.
  • Beschwerden gegen Entscheidungen in Visaangelegenheiten sind binnen 4 Wochen an das Bundesverwaltungsgericht zu richten und bei der zuständigen Behörde, welche die Entscheidung getroffen hat, einzubringen. Dort erhalten Sie nähere Informationen zum Verfahren

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