Rechtsgrundlagen
Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Rechtsgrundlangen im Zusammenhang mit Hate Speech.
§§ 115 iVm 117 Abs 3 StGB – Beleidigung
Wer einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, begeht eine Beleidigung. Wenn Personen im Zusammenhang mit Identitätsmerkmalen beleidigt werden, hat die Polizei die Straftat zu verfolgen (eine Ermächtigung muss vom Opfer erteilt werden).
§ 283 StGB – Verhetzung
Der Verhetzungsparagraf stellt unterschiedliche Handlungsweisen unter Strafe. Zum einen wird das Auffordern zu Gewalt (Abs 1 Z 1 Fall 1), zum anderen das Aufstacheln zu Hass (Abs 1 Z 1 Fall 2) gegen in Österreich geschützte Bevölkerungsgruppen und einzelne Mitglieder erfasst. In Z 2 der Bestimmung wird eine die Menschenwürde beeinträchtigende Beschimpfung gegenüber Individualpersonen als Angehörige geschützter Gruppen sowie gegenüber ganzen Bevölkerungsgruppen pönalisiert.
§ 33 StGB – Erschwerungsgrund
Rassistische, fremdenfeindliche oder besonders verwerfliche Beweggründe (diskriminierende Motive) werden als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung von den Gerichten berücksichtigt.
Verbotsgesetz (VerbotsG)
Die zwei wichtigsten Bestimmungen im Zusammenhang mit Hate Speech sind §§ 3g und 3h Verbotsgesetz.
§ 3g VerbotsG verbietet nationalsozialistische Wiederbetätigung. Jedes Wiederaufleben von nationalsozialistischen Aktivitäten soll im Keim erstickt werden. Z.B. Ansammeln von NS-Propagandamaterial, die Verwendung typischer Parolen/Symbole (z.B. Hakenkreuz), Glorifizierung und Gutheißung von A.H., Versenden eines Portraits von A.H. via WhatsApp.
§ 3h VerbotsG stellt die öffentliche Leugnung, Verharmlosung, Gutheißung oder Rechtfertigung des Holocaust oder anderer nationalsozialistischer Verbrechen unter Strafe. Auch die Existenz einzelner Konzentrationslager (Teilleugnung) ist strafbar.
Weitere häufige Delikte
Nötigung (§ 105 StGB), Gefährliche Drohung (§ 107 StGB), Beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB), Cybermobbing (§ 107c StGB), Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB), Verleumdung (§ 297 StGB), Kreditschädigung (§ 152 StGB), Üble Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB).