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Kein automatischer Schutzstatus mehr für ukrainische Wehrpflichtige
Die neue Regelung gilt für Neuankommende seit Anfang August 2026. Der Schutz für Vertriebene wird bis März 2028 verlängert. Ein Doppelbezug in mehreren EU-Staaten ist ausgeschlossen.
Die Bundesregierung hat im Ministerrat eine Änderung der Vertriebenen-Verordnung beschlossen. Damit werden die auf europäischer Ebene beschlossenen Änderungen zum vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine in Österreich umgesetzt. Eine wesentliche Neuerung betrifft Personen, die militärischen Verpflichtungen nach ukrainischem Recht unterliegen.
Kein automatischer Schutzstatuts mehr für wehrfähige ukrainische Männer
Neueinreisende erhalten das Aufenthaltsrecht für Vertriebene nur mehr dann, wenn sie ihre militärischen Pflichten nach ukrainischem Recht erfüllt haben oder davon befreit sind. Entsprechende Nachweise sind bei Bedarf vorzulegen. Grundlage der Änderung ist ein Beschluss auf EU-Ebene. "Ein Ende des automatischen Schutzstatus für Männer hilft der Ukraine und auch Österreich", sagt Innenminister Gerhard Karner. "Gemeinsam mit Deutschland, Polen und Tschechien haben wir diese Änderung auf europäischer Ebene durchgesetzt. Diese Lösung dient der Ukraine selbst und unterstützt die Akzeptanz in Österreich."
Solidarität mit Ukraine bleibt
Gleichzeitig bleibt die Solidarität mit den vor dem russischen Angriffskrieg geflüchteten Menschen aus der Ukraine aufrecht. Der vorübergehende Schutz für Vertriebene wird um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2028 verlängert. Die Verschärfung gilt nur für Neuankommende.
Kein Doppelbezug in mehreren EU-Staaten
Wer bereits in einem anderen Mitgliedstaat temporären Schutz genießt, erhält in Österreich kein Aufenthaltsrecht für Vertriebene. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass die mit dem Schutzstatus verbundenen Rechte und Leistungen in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Zu diesen Rechten zählen unter anderem der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie zu Sozialleistungen und Unterkunft.
Übergang in reguläre Aufenthaltstitel erleichtert
Eine weitere Änderung betrifft den Wechsel vom vorübergehenden Schutz in das reguläre Aufenthaltsrecht. Personen, die einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragen, können künftig auf ihr Aufenthaltsrecht als Vertriebene verzichten. Der Verzicht wirkt erst, wenn der NAG-Titel erteilt ist. Ein rechtloser Zwischenzustand entsteht nicht. Die Regelung folgt einer Ratsempfehlung aus dem Jahr 2025.