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Verfassungsschutz

Keine Strafe bei Abgabe illegaler Waffen und Sprengmittel

Gefundene oder unbefugt besessene Schusswaffen und Sprengmittel können ohne Strafe an Behörden übergeben werden.

Das Bundesministerium für Inneres und die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) weisen auf die rechtlichen Möglichkeiten hin, illegale Sprengmittel und Schusswaffen straffrei an die zuständigen Behörden abzugeben. Ziel dieser Initiative ist, das Reservoir an illegalen Beständen im Bundesgebiet zu reduzieren und somit den illegalen Waffen- und Sprengmittelhandel sowie die damit einhergehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu minimieren.

Staatssekretär Jörg Leichtfried betonte: "Die Sicherheit der Bevölkerung hat oberste Priorität. Oft führt die Unkenntnis über die Rechtslage dazu, dass gefährliche Altbestände im Verborgenen bleiben oder unsachgemäß entsorgt werden, um eine vermeintliche Strafe zu vermeiden. Wir setzen hier gezielt auf Prävention und Transparenz. Die straffreie Abgabe ist ein wesentliches Instrument, um gefährliche Güter systematisch aus dem öffentlichen Raum zu entfernen. Nur durch die Zusammenarbeit mit den Bürgerinnen und Bürgern können wir das Risiko von Unfällen und dem Missbrauch durch extremistisch motivierte Akteure effektiv minimieren."

Gefahrenpotenzial illegaler Altbestände

Oftmals ist der Besitz illegaler Sprengmittel und Waffen nicht auf kriminelle Absicht zurückzuführen, sondern resultiert aus Erbschaften oder Zufallsfunden. Manche Güter wurden auch durch spätere Gesetzesänderungen oder Gesetzesverschärfungen illegal. Die Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen führt jedoch häufig zu unsachgemäßer Entsorgung oder illegaler Weitergabe.

Besonders problematisch sind illegale Sprengmittel, die aus früheren Kriegshandlungen im In- und Ausland stammen. Aufgrund ihrer Langlebigkeit kann von diesen auch nach vielen Jahren noch Gefahr ausgehen und der unsachgemäße Umgang oder die Weitergabe an gewaltbereite, extremistisch oder terroristisch motivierte Personen ein erhebliches Risiko für die Bevölkerung darstellen.

Fund bei Haushaltsauflösung

Wie wichtig die Zusammenarbeit mit der Bevölkerung ist, zeigt ein aktueller Fall aus Oberösterreich. Im Zuge der Räumung eines Elternhauses im Bezirk Vöcklabruck stießen Erben im Keller auf ein verstecktes Depot hinter einer verschlossenen Stahltüre. Die betroffenen Personen reagierten richtig und kontaktierten umgehend die Polizeiinspektion Vöcklabruck. In Folge konnten insgesamt 16 Langwaffen, acht Kurzwaffen, acht Munitionskisten sowie anderes Kriegsmaterial und verbotene Waffen sichergestellt werden. Durch dieses verantwortungsbewusste Handeln wurde verhindert, dass ein solches Waffenarsenal in Umlauf gelangt.

Rechtliche Sicherheit

Um die Hemmschwelle für die Abgabe solcher Bestände zu senken, weist der Verfassungsschutz explizit auf die gesetzlichen Möglichkeiten der straffreien Abgabe hin. Gemäß § 43 Abs 2 des Sprengmittelgesetzes 2010 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde vom Verschulden erfahren hat, Schieß- und Sprengmittel der Behörde übergibt oder deren Fundort bekanntgibt. Analog dazu ermöglichen die Regelungen des Waffengesetzes (§§ 50 Abs 3 und 51 Abs 3 WaffG) die straffreie Abgabe illegaler Schusswaffen.

Das BMI und die DSN weisen auf die rechtlichen Möglichkeiten hin, illegale Sprengmittel und Schusswaffen straffrei an die zuständigen Behörden abzugeben.
Foto: ©  BMI/Gerd Pachauer

Artikel Nr: 30580 vom Freitag, 14. August 2026, 08:15 Uhr
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