Verkehrsrecht
Straßenverkehr und Recht
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Fahren ohne Führerschein und Kumulationsprinzip, Lenkerauskunft und Parkraumbewirtschaftung sowie Tatumschreibung im Straferkenntnis.
Fahren ohne Führerschein und Kumulationsprinzip
Kumulationsprinzip: Das Delikt des Fahrens ohne Führerschein wird durch jede einzelne Fahrt erneut begangen. Für mehrere, durch kurze Parkvorgänge voneinander getrennte Einzelfahrten sind daher ebenso viele Verwaltungsstrafen und nicht bloß eine Gesamtstrafe zu verhängen
© BMI/Gerd Pachauer
Ein Pensionist, dem wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Lenkberechtigung entzogen worden war und der zahlreiche rechtskräftige und nicht getilgte Bestrafungen wegen straßenverkehrs-, kraftfahr- und führerscheinrechtlicher Verwaltungsübertretungen aufwies, fuhr mit seinem Kraftfahrzeug am 16. Juni 2025 zu einem Möbelhaus, zu einem Supermarkt, zu einer Apotheke und schließlich wieder zu einem Supermarkt, um Besorgungen zu machen. Zwischen den Fahrten war das Fahrzeug kurz am Parkplatz des jeweiligen Betriebes abgestellt. Mit Straferkenntnis vom 8. Oktober 2025 verhängte die BH Vöcklabruck gegen den Pensionisten vier Geldstrafen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1, § 1 Abs. 3 FSG).
Im Beschwerdeverfahren ging das LVwG OÖ davon aus, dass die vier Fahrten nicht nur gleichartige, dasselbe Rechtsgut verletzende Handlungen gewesen waren, sondern auch innerhalb von knapp einer Stunde stattgefunden und zueinander in einem engen zeitlichen (und räumlichen) Zusammenhang gestanden hatten. Dass der Pensionist nach jeder Fahrt das Fahrzeug verlassen hatte, danach wieder eingestiegen war und das Fahrzeug erneut in Betrieb genommen hatte, sah es als nebensächlich an. Rechtlich gelangte es zum Ergebnis, dass die vier Fahrten von einem einheitlichen Gesamtvorsatz des Pensionisten getragen waren, und wertete diese als fortgesetztes Delikt. Der Beschwerde des Pensionisten gab es – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – insofern statt, als es, anders als die BH Vöcklabruck, nur eine Geldstrafe verhängte.
Die Revision der BH Vöcklabruck an den VwGH war erfolgreich. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG, wie die BH Vöcklabruck sie die dem Pensionisten angelastet hatte, durch jede einzelne Fahrt verwirklicht (z. B. Beschluss vom 13.12.2018, Ra 2018/02/ 0331). Ungeachtet des vom LVwG Oberösterreich konstatierten zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zwischen den vier Fahrten lag wegen der Parkvorgänge keine ununterbrochene Fahrt vor, weshalb das LVwG Oberösterreich – wie bereits die BH Vöcklabruck – richtigerweise von vier Übertretungen des § 1 Abs. 3 FSG statt nur von einer solchen Übertretung hätte ausgehen müssen. Einen weiteren Mangel sah der VwGH darin, dass das LVwG Oberösterreich – anders als die BH Vöcklabruck – von bedingt vorsätzlicher statt von fahrlässiger Tatbegehung durch den Pensionisten ausgegangen war, trotz dieser abweichenden Beurteilung der der Verschuldensfrage aber keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hatte.
Das Erkenntnis des LVwG Oberösterreich wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
VwGH Ra 2026/02/0054, 19.5.2026
Parkraumbewirtschaftung: Lenkerauskunft
Ein Zulassungsbesitzer wurde vom Magistrat der Stadt Graz um Auskunft binnen zwei Wochen ersucht, wem er sein Fahrzeug, das in einer Kurzparkzone in Graz gebührenpflichtig geparkt war, zur Zeit des Parkvorgangs überlassen hatte. Da er das Fahrzeug niemandem überlassen, sondern selbst verwendet hatte, strich er in dem Formular, das dem Auskunftsverlangen beilag, die für den Vor- und Zunamen, die Wohnanschrift und das Geburtsdatum vorgesehen Felder durch und setzte eine Telefonnummer sowie eine unleserliche Unterschrift hinzu. Das solcherart ausgefüllte Formular übermittelte er dem Grazer Magistrat. Wegen nicht ordnungsgemäßer Beantwortung der Anfrage verhängte die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz gegen ihn eine Geldstrafe nach § 12 Abs. 5 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes (Straferkenntnis vom 31. Jänner 2023).
Im Beschwerdeverfahren ging das LVwG Steiermark davon aus, dass Formulare wie das hier verwendete nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine „unmissverständliche Deutlichkeit“ hinsichtlich der zu beantwortenden Frage aufweisen müssen. Für den Fall, dass das betreffende Fahrzeug – wie im Beschwerdefall – niemandem überlassen worden war, hätte das dem Zulassungsbesitzer übermittelte Formular – wie das LVwG Steiermark meinte – keine Möglichkeit vorgesehen, alternativ die Daten des Zulassungsbesitzers selbst bekanntzugeben. Das LVwG Steiermark verneinte daher die „unmissverständliche Deutlichkeit“ und kam zum Schluss, dass das Durchstreichen der Formularfelder dem Zulassungsbesitzer – der ohnehin seine Telefonnummer angegeben hatte – nicht vorzuwerfen war. Im Übrigen sei der auskunftspflichtige Zulassungsbesitzer berechtigt, sich auf die Beantwortung der konkret gestellten Frage zu beschränken. Das LVwG Steiermark hob daher das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.
Der VwGH gab der Revision der Bürgermeisterin statt, weil das Auskunftsverlangen in Fettdruck die Aufforderung enthalten hatte, die Daten des Zulassungsbesitzers für den Fall anzugeben, dass er das Fahrzeug niemandem sonst überlassen hatte. Das Formular war daher nicht missverständlich und wies die geforderte „unmissverständliche Deutlichkeit“ auf. Auskunftsverlangen wie jene nach § 12 Abs. 5 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes sind so zu beantworten, dass die Behörde jederzeit den verantwortlichen Fahrzeuglenker ohne langwierige und umfangreiche Ermittlungen feststellen kann. Die vom Zulassungsbesitzer erteilte Auskunft – in der Form des Durchstreichens der für die Personendaten vorgesehen Formularfelder und der Beifügung einer Telefonnummer sowie einer unleserlichen Unterschrift – genügte diesen Anforderungen nicht. Insbesondere ließen sich – so der VwGH – aus einer bloßen Telefonnummer, die ohne Angabe der darunter erreichbaren Person beigefügt wurde, keine sicheren Rückschlüsse auf jene Informationen ziehen, auf die das Auskunftsverlangen konkret abzielte, dass nämlich der Zulassungsbesitzer selbst das betreffende Fahrzeug verwendet hatte.
Das Erkenntnis des LVwG Steiermark wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
VwGH Ra 2024/16/0005, 30.4.2026
Tatumschreibung im Straferkenntnis
Die BH Innsbruck verhängte gegen den Vertreter einer Kommanditgesellschaft (KG) mehrere Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Sie warf ihm unter anderem vor, dass ein auf die KG zugelassenes Sattelkraftfahrzeug – ein Lkw (Klasse N) samt Anhänger (Klasse O) – die maximal zulässige Länge von 16,5 m entgegen § 4 Abs. 7a Satz 2 KFG 1967 „um 48 überschritten“ hatte und entgegen § 14 Abs. 6a leg. cit. – trotz einer Breite von mehr als 2.100 mm – nicht mit den vorgeschriebenen Umrissleuchten ausgestattet gewesen war (Straferkenntnis vom 22. Juni 2023).
Das LVwG Tirol wies die Beschwerde des Vertreters größtenteils als unbegründet ab. Im verfahrensabschließenden Erkenntnis ergänzte es – hinsichtlich aller dem Vertreter angelasteten Delikte – gemäß § 44a Z 2 VStG den Spruch des Straferkenntnisses, indem es neben den einschlägigen Verhaltensnormen des KFG 1967 auch die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa erlassene „UN-Regelung Nr. 48 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ als verletzte Verwaltungsvorschrift anführte, ein umfangreiches technisches Regelwerk, dessen Beachtung – auch durch Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen der Klassen N und O – das Unionsrecht (Verordnung [EU] 2018/858 und Richtlinie 76/756/ EWG, jeweils in Anhang II) und das innerstaatliche Kraftfahrrecht (§ 27a Abs. 2 KFG 1967 und § 10 Abs. 7 Z 1 KDV) vorschreiben. Außerdem präzisierte das LVwG Tirol die im Spruch des Straferkenntnisses angegebene Längenüberschreitung („um 48 überschritten“), indem es dieser die Maßeinheit „cm“ hinzufügte. Einen weiteren, im späteren Verfahrensgang nicht mehr relevanten Spruchpunkt hob es auf und stellte diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren ein.
Der VwGH gab der Revision des Vertreters statt. Im Straferkenntnis bzw. in der darüber ergehenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheidung ist die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG so präzise anzuführen, dass sich die gemäß Z 1 leg. cit. zu umschreibende Tathandlung eindeutig einem bestimmten Straftatbestand zuordnen lässt. Dies ist nicht möglich, wenn ein 132 Seiten umfassendes Regelwerk wie die „UN-Regelung Nr. 48“ – die sich teilweise nicht einmal an den Zulassungsbesitzer (die betroffene KG), sondern an Fahrzeughersteller und Überprüfungsorgane richtet – pauschal als verletzte Verwaltungsvorschrift genannt wird. Weitere Mängel sah der VwGH darin, dass sich das LVwG Tirol weder mit der zur Feststellung der Längenüberschreitung herangezogenen Messmethode noch mit Beweismitteln, die das Fehlen der vorgeschriebenen Umrissleuchten zumindest als zweifelhaft hätten erscheinen lassen, auseinandergesetzt hatte.
Das Erkenntnis des LVwG Tirol wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
VwGH Ra 2024/02/0223, 7.5.2026
Bernhard Krumphuber
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 9-10/2026
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