Misshandlungsvorwürfe
Kontrolle schafft Vertrauen
Vertrauen in Polizei und Rechtsstaat setzt objektive Untersuchungen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen voraus. Der zweite Jahresbericht des unabhängigen EBM-Beirats zeigt Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe.
Bodycams können Amtshandlungen nachvollziehbar dokumentieren und als objektives Beweismittel zur Aufklärung von Vorwürfen beitragen
© Tobias Bosina
In der ersten Jahreshälfte veröffentlichte der unabhängige EBM-Beirat seinen zweiten Jahresbericht zum Berichtsjahr 2025. Im Mittelpunkt des Berichts stand das Vertrauen – eine zentrale Voraussetzung für das Verhältnis zwischen Polizei und Bevölkerung. Im Kapitel „Vertrauen – einander“ wird das hohe Ansehen der Polizei in Österreich hervorgehoben. Im APA-OGM-Vertrauensindex belegt sie seit Jahren den Spitzenplatz.
Mit einem Saldo von 69 Prozentpunkten zwischen „Habe Vertrauen“ und „Habe kein Vertrauen“ liegt sie vor der Volksanwaltschaft und dem Rechnungshof. Das ist bemerkenswert für eine Organisation, deren Aufgabe es ist, notfalls mit Befehl und Zwang in Grundrechte einzugreifen.
Um dieses Vertrauen zu stärken, wurden mit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM) und dem unabhängigen EBM-Beirat Strukturen geschaffen, die nach europäischen Standards Beschwerden über mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen unabhängig untersuchen sollen.
Diese Standards sind verfassungs- und völkerrechtlich verankert. Darüber hinaus untersucht die EBM Fälle lebensgefährdenden Waffengebrauchs und unverhältnismäßigen Zwangsmitteleinsatzes.
Ziel der EBM ist es, Vorwürfe objektiv, nachvollziehbar und transparent zu untersuchen. Dabei werden sowohl belastende als auch entlastende Umstände umfassend erhoben. Auf dieser Grundlage erhalten jene Stellen, die über den jeweiligen Fall entscheiden – insbesondere Gerichte oder Disziplinarbehörden der Polizei – eine unabhängige und sachliche Entscheidungsbasis.
Darauf müssen alle Beteiligten und Betroffenen ebenso vertrauen können wie die Öffentlichkeit. Die Ermittlungen dienen keiner Seite, sondern ausschließlich der objektiven Klärung des Sachverhalts. Je nach Ergebnis können sie die Position der einen oder der anderen am Verfahren beteiligten Person stützen.
Der Beirat betont, dass sich der Erfolg der EBM nicht an der Zahl der Sanktionen messen lässt, die Gerichte oder Disziplinarbehörden in weiterer Folge verhängen. Entscheidend ist vielmehr, ob alle Beteiligten und die Öffentlichkeit auf objektive, unabhängige Ermittlungen vertrauen können. Damit leistet die EBM den ihr gesetzlich übertragenen Beitrag zur Stärkung des Vertrauens in Polizei und innere Sicherheit.
Dem unabhängigen EBM-Beirat kommt im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe der „begleitenden strukturellen Kontrolle“ eine Doppelrolle zu: Er berät die EBM und das Bundesministerium für Inneres (BMI) und überprüft zugleich die Organisations- und Arbeitsstrukturen der EBM.
Empfehlungen.
Das wichtigste Instrument ist dabei die Empfehlung, von der der Beirat gegenüber dem Bundesminister für Inneres 2025 zweimal Gebrauch machte. Im Berichtsjahr 2025 standen drei Themen im Mittelpunkt der Arbeit des EBM-Beirats:
- der Einsatz von Bodycams als objektives Beweismittel in Rechtsschutzverfahren (Empfehlung Nr 2),
- Ermittlungen der EBM bei Verdacht auf unmenschliche oder erniedrigende Behandlung außerhalb gerichtlich strafbarer Handlungen (Artikel 3 EMRK; § 4 Abs 5 Z 3 BAK-G; Empfehlung N 3)
- die Befugnis des EBM-Beirats zur Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen der EBM (§ 9c Abs 3 BAK-G).
Der zweite Jahresbericht des unabhängigen EBM-Beirats enthält Empfehlungen zur Weiter - entwicklung der EBM. Sitz der Dienststelle ist die Meidlinger Kaserne in Wien
© Gerd Pachauer
In seiner Empfehlung Nr 2 vom 6. Juni 2025 spricht sich der EBM-Beirat für den weiteren Ausbau des Einsatzes von Bodycams aus. Er empfiehlt die verpflichtende Aktivierung bei Amtshandlungen mit Befehls- und Zwangsgewalt, die Einführung einer mehrminütigen Vorspeicherungsfunktion (Pre-Recording), das Recht Betroffener, eine Aufzeichnung auszulösen sowie eine Dokumentation mit einem Bildausschnitt, der das gesamte Einsatzgeschehen erfasst.
Die flächendeckende Verwendung von Bodycams wird vom Beirat begrüßt. Bodycam-Aufnahmen stellen ein neutrales und objektives Beweismittel dar, erleichtern die Nachvollziehbarkeit polizeilicher Einsätze und können deeskalierend wirken. Damit leisten sie einen Beitrag zu objektiven Ermittlungen der EBM sowie zu einer effizienten und rechtsstaatlichen Aufgabenerfüllung.
Sektionschef Dr. Mathias Vogl, Leiter der Sektion III (Recht) im Bundesministerium für Inneres, bezeichnet in seinem Geleitwort zum Jahresbericht Bodycam-Aufnahmen als essenzielle Beweismittel, um den Ablauf polizeilicher Einsätze nachvollziehbar zu dokumentieren und Ermittlungsergebnisse zu objektivieren. Ebenso empfiehlt die Expertinnen- und Expertenkommission Peršmanhof in ihrem Bericht vom Oktober 2025, den Einsatz von Bodycams weiter auszubauen. Das BMI hat diese Empfehlung bereits aufgegriffen.
Die Empfehlung Nr 3 vom 21. Oktober 2025 befasst sich mit der Untersuchung von Misshandlungsvorwürfen, insbesondere solcher unterhalb der Strafrechtsschwelle. Dabei handelt es sich um Vorwürfe, die zwar keine strafrechtliche Relevanz entfalten, aber eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikels 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des § 4 Abs 5 Z 3 BAK-G darstellen können.
Ausgehend von den europäischen Standards empfiehlt der EBM-Beirat, dass alle Misshandlungsvorwürfe unabhängig, gründlich, rasch und fachkundig untersucht werden, ebenso unter Einbeziehung der Betroffenen und mit einem ausreichenden Maß an öffentlicher Kontrolle. Die Betroffenen sollen in das Verfahren einbezogen und ein angemessenes Maß an öffentlicher Kontrolle sichergestellt werden.
Die EBM soll diese Ermittlungen auch dann vollständig fortführen, wenn die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Strafverfahrens absieht oder ein solches einstellt.
Darüber hinaus hält der Beirat eine eigenständige rechtliche Grundlage für die Verfolgung von Misshandlungsvorwürfen unterhalb der Strafrechtsschwelle für erforderlich.
Er ersucht den Bundesminister für Inneres, über geplante Maßnahmen zu informieren und den Beirat in die Ausarbeitung entsprechender gesetzlicher Regelungen einzubinden.
Dazu passt der Hinweis von Sektionschef Mathias Vogl in seinem Geleitwort, dass der EBM-Beirat mit seinen Empfehlungen nicht nur die geltende Rechtslage bewertet, sondern auch rechtspolitischen Handlungsbedarf aufzeigt. Damit leistet der Beirat einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung der Rechtsordnung und zur rechtsstaatlichen Kontrolle der Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols durch die Sicherheitsexekutive.
Artikel 3 EMRK findet im Jahresbericht auch an anderer Stelle Niederschlag. Unter der Überschrift „Polizeiarbeit und Menschenwürde: Die vielfältigen Facetten von Artikel 3 EMRK im Zusammenhang mit der Ermittlung von Misshandlungsvorwürfen“ beleuchtet Dr. Robert Kramer vom Institut für Menschenrechte an der Universität Salzburg in einem ausführlichen und lesenswerten Beitrag die Bedeutung dieser Bestimmung für die tägliche Polizeiarbeit.
Menschenrechtsschutzorganisation.
Das BMI versteht sich als Menschenrechtsschutzorganisation. Durch die konsequente Vermittlung und den Schutz der Grund- und Menschenrechte soll die Würde des Menschen in allen Aufgabenbereichen gewahrt werden. Auf seiner Website bezeichnet sich das BMI als größte Menschenrechtsschutzorganisation Österreichs und bekennt sich dazu, Grund- und Menschenrechte als Querschnittsmaterie in sämtlichen Handlungsfeldern zu verwirklichen. Dieses Selbstverständnis findet sich auch im Verhaltenskodex des BMI „Unsere Werte. Unsere Wege.“ (2021) sowie in der „Teilstrategie innere Sicherheit“ (2015).
Zur Akteneinsicht weist der unabhängige EBM-Beirat bei Staatsanwaltschaften darauf hin, dass das BAK-G seiner Einsichtsmöglichkeit eine zentrale Bedeutung für die Erfüllung seiner Aufgaben in der Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung beimisst. Der Beirat beurteilt nach seinen gesetzlichen Aufgaben insbesondere strukturelle Aspekte wie Arbeitsabläufe, Personalausstattung und Ausbildung. Er überprüft nicht die rechtliche Beurteilung einzelner Vorwürfe, sondern analysiert, wo organisatorische Verbesserungen möglich sind.
Dafür ist es unerlässlich, auch Fallbearbeitungen in die Beratungen einzubeziehen. Ob organisatorische Abläufe wirksame Ermittlungen ermöglichen, lässt sich nur anhand von Sachverhalten beurteilen. Um seiner Aufgabe der strukturellen Kontrolle und Beratung gerecht zu werden, muss der Beirat daher einzelne Verfahren nachvollziehen und bewerten können.
Dabei verbindet der EBM-Beirat das multiprofessionelle Fachwissen seiner Mitglieder mit den Erkenntnissen aus den Ermittlungen der EBM. So können wiederkehrende Muster erkannt und Vorschläge für strukturelle Verbesserungen abgeleitet werden.
2025 war die strukturelle Kontroll- und Beratungstätigkeit des unabhängigen EBM-Beirats darauf ausgerichtet, die Wirksamkeit der EBM auf Grundlage der verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben weiter zu stärken sowie Verbesserungen aufzuzeigen und anzuregen. Dazu gehört auch die Sicherstellung jener Kontrollinstrumente und Kontrollmöglichkeiten, die dem Beirat gesetzlich eingeräumt sind. Diese wirkungsorientierte Perspektive wird auch die künftige Tätigkeit des EBM-Beirats prägen.
Beim 20. Rechtsschutztag am 7. November 2025 im BMI wurde betont, dass Rechtsstaatlichkeit ein dynamischer Prozess ist, der die kontinuierliche Lernbereitschaft staatlicher Institutionen voraussetzt.
Vorbildcharakter.
Vor diesem Hintergrund richtete der EBM-Beirat im März 2026 seine Empfehlung Nr. 4 „Erfahrungen der EBM verstärkt als Beitrag zur Prävention nutzen“ an den Bundesminister für Inneres. Ziel ist es, die Erkenntnisse aus den Ermittlungen der EBM stärker für Prävention, Aus- und Fortbildung sowie das institutionelle Lernen im gesamten Ressort zu nutzen. Ermittlungsergebnisse dienen damit nicht nur Gerichten oder Disziplinarbehörden, sondern fließen in die Weiterentwicklung der Polizeiarbeit ein. Das Modell aus EBM und unabhängigem EBM-Beirat hat Vorbildcharakter. Bereits nach zwei Jahren hat sich die EBM als unabhängige Ermittlungsstelle etabliert. Die Zahl der Beschwerden lag schon 2024 deutlich über den ursprünglichen Erwartungen und blieb mit 535 Eingaben auch 2025 auf hohem Niveau.
Darunter sind Ermittlungen zu lebensgefährdendem Waffengebrauch. Die anhaltend hohe Zahl zeigt, dass die Stelle in Anspruch genommen und zunehmend als objektive Instanz wahrgenommen wird.
Das BMI setzt sich mit den Empfehlungen des Beirats auseinander und hat bereits Schritte zu deren Umsetzung eingeleitet. Zugleich bleibt eine ausreichende personelle Ausstattung der EBM eine wesentliche Voraussetzung für ihre wirksame Aufgabenerfüllung. Das bereits in Empfehlung Nr 1 (2024) aufgezeigte Erfordernis ausreichender Personalressourcen ist daher weiterhin aktuell.
Mit der Einrichtung von EBM und EBM-Beirat hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das maßgeblich zur Umsetzung der im Verfassungs- und Völkerrecht verankerten menschenrechtlichen Standards beiträgt und den Schutz der rechtsstaatlich-demokratischen Grundordnung stärkt. Auf Grundlage ihres gesetzlichen Auftrags leisten EBM und EBM-Beirat einen wichtigen Beitrag zur inneren Sicherheit Österreichs. Voraussetzung dafür bleibt ein von gegenseitiger Wertschätzung geprägtes Zusammenwirken aller Beteiligten.
Weitere Informationen.
Informationen zum unabhängigen EBM-Beirat sind auf der Website des Bundesministeriums für Inneres abrufbar (www.bmi.gv.at ) oder über den QR-Code.
Meinrad Handstanger
Der Autor, Hon.-Prof. Dr. Meinrad Handstanger, ist Vorsitzender des unabhängigen EBM-Beirats im BMI und Experte für Verfassungs-, Verwaltungs- und Sicherheitsrecht.
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 9-10/2026
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