Verwaltungsrecht
Mehr als ein Märchen
Mehr als 100 Jahre nach der Abschaffung der Vorrechte des Adels beschäftigen Adelstitel österreichische Behörden und Gerichte noch immer.
Adelstitel in Österreich: Auch das Führen eines nicht adeligen „von“ (als Herkunftsbezeichnung) ist in Österreich verboten
© Werner Sabitzer
Ob bei der Ausstellung eines Reisepasses, einer Geburt oder einer Eheschließung – Behörden müssen bis heute immer wieder prüfen, ob Adelstitel oder bestimmte Namensbestandteile geführt werden dürfen. Grundlage dafür ist das Adelsaufhebungsgesetz, das seit 1919 Teil des österreichischen Verfassungsrechts ist.
Das Adelsaufhebungsgesetz 1919 verfolgt ein Ziel: Alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sollen vor dem Gesetz gleich sein. Namen dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass einer Person aufgrund ihrer Geburt ein höherer gesellschaftlicher Stand oder besondere Vorrechte zukommen. Als Verfassungsgesetz schützt es das republikanische Prinzip und beseitigt Geburtsprivilegien. Das Gesetz gilt ausschließlich für österreichische Staatsangehörige. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen österreichischen oder ausländischen Adelstitel handelt – auch ausländische Adelstitel oder adelige Namensbestandteile wie „de“ oder „di“ dürfen von österreichischen Staatsangehörigen nicht geführt werden. Ausländische Staatsangehörige können ihre Adelstitel in Österreich verwenden.
Meist werden Adelsfälle in Behördenverfahren bekannt – etwa bei der Beantragung eines Reisepasses oder anlässlich einer Geburt oder Eheschließung. Stellt die Behörde fest, dass eine österreichische Staatsbürgerin oder ein österreichischer Staatsbürger einen Adelstitel führt, hat sie dessen Zulässigkeit nach dem Adelsaufhebungsgesetz zu prüfen.
Neue Rechtsprechung.
Das Adelsaufhebungsgesetz hat sich seit 1919 nicht geändert. Gewandelt hat sich die höchstgerichtliche Rechtsprechung, die die Verwaltungspraxis geprägt hat. Ursprünglich durften in Österreich eingebürgerte ehemalige deutsche Staatsangehörige ihre Adelstitel weiterführen, da diese nach der Weimarer Reichsverfassung als Bestandteile des Familiennamens galten. 2003 vertrat der Verfassungsgerichtshof erstmals die Rechtsansicht, dass auch ehemals deutsche Staatsangehörige nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft Adelstitel nicht mehr führen dürfen.
2010 schloss sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsprechung an. Im selben Jahr bestätigte auch der Europäische Gerichtshof, dass das österreichische Verbot von Adelstiteln mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn es der Wahrung der Gleichheit aller Staatsbürgerinnen und Staatsbürger dient.
Herkunftsbezeichnung oder Adelstitel?
Verfassungsgerichtshof: Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes überwiegt das private Interesse an der Führung eines Adelstitels
© Werner Sabitzer
Nicht jedes „von“ im Familiennamen weist auf einen Adelstitel hin. Herkunftsbezeichnungen beziehen sich ursprünglich auf den Herkunftsort einer Familie, etwa „von Elling“, und haben keinen historischen Adelsbezug. Sie kommen vor allem in Deutschland, der Schweiz und im Westen Österreichs vor.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind seit 2018 auch Herkunftsbezeichnungen mit einem einfachen „von“ vom Adelsaufhebungsgesetz erfasst. Nicht erfasst sind nicht adelige Namensbestandteile wie „von der“ oder „zur“, da sie nach der Rechtsprechung keinen Eindruck von Geburts- oder Standesvorrechten vermitteln. Bei ausländischen Namensbestandteilen ohne historischen Adelsbezug ist im Einzelfall der soziokulturelle Kontext zu prüfen. Dazu wird unter Einbindung der zuständigen österreichischen Botschaft im Ausland beurteilt, ob der Name im Herkunftsstaat heute noch den Eindruck eines Adelsprädikats vermittelt. Ist dies nicht der Fall, darf der Namensbestandteil geführt werden.
Die differenzierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stellt Behörden – insbesondere Personenstandsbehörden (Gemeinden) und Passbehörden – immer wieder vor schwierige rechtliche Abgrenzungsfragen. Nach der Rechtsprechung ist ein nicht adeliges „von“ verboten, da es geeignet ist, den Eindruck von Geburts- oder Standesvorrechten zu erwecken. Entscheidend ist, dass für Außenstehende häufig nicht erkennbar ist, ob es sich um einen historischen Adelstitel oder lediglich um einen ähnlich wirkenden Namensbestandteil handelt.
Der Fall „Künsberg Sarre“.
Besondere Aufmerksamkeit erregte 2023 die Entscheidung „Künsberg Sarre“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die betroffene Familie hatte nach der Berichtigung ihres Familiennamens durch österreichische Behörden den gesamten innerstaatlichen Instanzenzug ausgeschöpft und schließlich den EGMR angerufen. Der Gerichtshof sah eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), weil die Streichung des Namensbestandteils „von“ (Berichtigung) die Weiterführung eines über Jahrzehnte behördlich unbeanstandeten Familiennamens verhinderte. Anders als in klassischen Adelsfällen ging es in diesem Einzelfall jedoch nicht um einen echten Adelstitel, sondern um einen „Fantasienamen“. Ein Vorfahre der Familie hatte im Ausland einen neuen Familiennamen kreiert, indem er den bisherigen (adeligen) Namen samt dem Namensbestandteil „von“ umgereiht und einen Teil entfernt hatte.
Zugleich kritisierte der EGMR die uneinheitliche Vorgangsweise der Behörden bei der Beurteilung von Adelstiteln in Österreich. Bereits 2024 stellte der Verfassungsgerichtshof klar, dass die Entscheidung „Künsberg Sarre“ nicht auf echte Adelstitel anwendbar ist. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei „von Künsberg Sarre“ um einen selbst geschaffenen Fantasienamen und nicht um einen historischen Adelstitel handle.
Diese Rechtsprechung bestätigte der Verfassungsgerichtshof in den Jahren 2025 und 2026. So entschied er 2026, dass auch eine adelige Standesbezeichnung wie „Prinz“ selbst nach 75-jähriger unbeanstandeter Führung unzulässig bleibt, weil das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes das private Interesse an der Führung eines Adelstitels überwiegt. Dieser Rechtsauffassung schloss sich 2026 der Verwaltungsgerichtshof an.
Bundesweit einheitliche Vollziehung.
Seit der EGMR-Entscheidung „Künsberg Sarre“ berufen sich zahlreiche Personen mit Adelstiteln, Standesbezeichnungen oder Herkunftsbezeichnungen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Umso wichtiger ist eine bundesweit einheitliche Vollziehung des Adelsaufhebungsgesetzes. Nur wenn Behörden und Gerichte die höchstgerichtliche Rechtsprechung konsequent anwenden, kann der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kritisierte uneinheitliche Vollzug überwunden werden. Während Prinzen und Prinzessinnen im Märchen bis heute ihr Happy End finden, gilt im österreichischen Recht seit 1919 ein anderer Grundsatz: Vor dem Gesetz sind alle gleich. Adelstitel haben im österreichischen Recht keinen Platz mehr.
Geldstrafe nicht anwendbar.
Das Adelsaufhebungsgesetz sieht sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe vor. Nach Ansicht des VfGH ist die Geldstrafdrohung des § 2 Adelsaufhebungsgesetz heute nicht mehr anwendbar, weil der darin vorgesehene Betrag von 20.000 Kronen nie wirksam in Schilling oder Euro umgerechnet wurde und die Krone heute kein gültiges Zahlungsmittel mehr ist. Eine eigenständige Umrechnung durch die Behörde ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Das Verbot der Führung von Adelstiteln gilt jedoch weiterhin.
Lisa Machat
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 9-10/2026
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