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  3. Fremdenrecht

Fremdenrecht

Größte Reform seit 20 Jahren

Mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) wurde das österreichische Fremdenrecht an den europäischen Asyl- und Migrationspakt angepasst. Seit 12. Juni 2026 gelten zahlreiche neue Bestimmungen.

Biometrische Erfassung im Rahmen des Screenings: Der Asyl- und Migrationspakt sieht eine frühzeitige Identitätsfeststellung an den EU-Außengrenzen vor
Biometrische Erfassung im Rahmen des Screenings: Der Asyl- und Migrationspakt sieht eine frühzeitige Identitätsfeststellung an den EU-Außengrenzen vor
© Gerd Pachauer

Mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, wurde das österreichische Fremdenrecht an den europäischen Asyl- und Migrationspakt angepasst. Der im Juni 2024 beschlossene Pakt umfasst zehn Verordnungen und eine Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis 12. Juni 2026 umzusetzen waren. Seither sind die neuen Bestimmungen anzuwenden.
Die meisten Rechtsakte des Asyl- und Migrationspakts gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Zahlreiche Bestimmungen des österreichischen Asyl- und Fremdenrechts mussten daher entfallen, da unionsrechtliche Vorschriften nicht in nationales Recht übernommen werden dürfen. Gleichzeitig waren nationale Regelungen dort erforderlich, wo der Asyl- und Migrationspakt Sachverhalte nicht abschließend regelt oder den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume einräumt. Darüber hinaus wurde die Terminologie an die europäischen Vorgaben angepasst, um eine einheitliche Anwendung der neuen Bestimmungen zu gewährleisten. So heißt es nun etwa „Antragsteller“ statt „Asylwerber“, „Flüchtlingseigenschaft“ statt „Status des Asylberechtigten“ und „Status subsidiären Schutzes“ statt „Status des subsidiär Schutzberechtigten“.

Effizientere Verfahren.

Mit der Screeningverordnung ist an den Außengrenzen nun eine Überprüfung von Drittstaatsangehörigen erforderlich, wenn die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Screening umfasst die Identitätsfeststellung, die Erfassung biometrischer Daten, eine Sicherheitskontrolle sowie eine vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung. Ziel ist es, die Betroffenen möglichst früh ihrem Verfahren zuzuweisen – sei es zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Neu geregelt wurden auch die Verfahren für Anträge auf internationalen Schutz. Das bisherige nationale Zulassungsverfahren entfällt. Künftig wird unter anderem zwischen Zuständigkeitsprüfungs-, Zulässigkeits-, beschleunigten, Grenz-, Folgeantrags- und Normverfahren unterschieden. Hervorzuheben sind die verpflichtende Durchführung von Asylverfahren an der Grenze mit anschließendem Grenzrückführungsverfahren bei Ablehnung des Antrags sowie die verpflichtende Durchführung beschleunigter Verfahren in bestimmten Fällen, etwa bei Antragstellern aus Staaten mit einer Anerkennungsquote von höchstens 20 Prozent. Für diese Verfahren gelten kürzere Fristen. So ist über Anträge im beschleunigten Verfahren innerhalb von drei statt sechs Monaten zu entscheiden; die Rechtsmittelfrist beträgt zehn Tage statt vier Wochen.

Haft.

Der Asyl- und Migrationspakt erweitert die Möglichkeiten, Antragsteller in bestimmten Fällen in Haft zu nehmen. Die neuen Regelungen beruhen teils auf unmittelbar geltendem Unionsrecht, teils auf Bestimmungen, die in nationales Recht umgesetzt werden mussten.
Neu ist insbesondere, dass Antragsteller zur Feststellung ihrer Identität oder zur Sicherung von Beweismitteln in Haft genommen werden können, wenn sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Darüber hinaus ist eine Anhaltung im Asylverfahren an der Grenze möglich, wenn über das Einreiserecht zu entscheiden ist. Voraussetzung sind Fluchtgefahr und die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung der Haft erfolgt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Weitere Haftmöglichkeiten sind in der Screeningverordnung und in der Grenzrückführungsverordnung vorgesehen. Nach dem FPG können Drittstaatsangehörige, die einem Screening zu unterziehen sind, bei Vorliegen von Fluchtgefahr in Haft genommen werden, um ihre Verfügbarkeit während der Überprüfung sicherzustellen. Die Grenzrückführungsverordnung ermöglicht zudem eine Anhaltung zur Sicherung der Rückführung nach einem Asylverfahren an der Grenze. Für alle Haftformen gilt der Vorrang gelinderer Mittel. Betroffene haben Anspruch auf Rechtsberatung und können die Haft gerichtlich überprüfen lassen. Zudem ist die Haft auf die unbedingt erforderliche Dauer zu beschränken.

Rechtsauskunft und Rechtsberatung.

Bisher war die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) für die Rechtsberatung im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFA zuständig. Mit der Umsetzung des Asyl- und Migrationspakts wird diese durch die sogenannte Rechtsauskunft ersetzt.
Die neue Rechtsauskunft nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung sowie der Verfahrensverordnung informiert Antragsteller über den Ablauf des Verfahrens, die verschiedenen Verfahrensarten und die Voraussetzungen für deren Anwendung.
Darüber hinaus erhalten sie Informationen über ihre Rechte und Pflichten, Unterstützung bei der Einbringung des Antrags sowie Orientierung zu rechtlichen Fragen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben. Antragsteller haben sowohl im Asylverfahren als auch im Zuständigkeitsprüfungsverfahren auf Antrag Anspruch auf kostenlose Rechtsauskunft. Der Antrag ist beim BFA einzubringen; durchgeführt wird die Rechtsauskunft weiterhin von der BBU GmbH in Form von Gruppenterminen. Eine individuelle Rechtsberatung im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFA ist nicht mehr vorgesehen. Bereits bei der Registrierung ihres Antrags sind die Betroffenen über die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsauskunft zu informieren. Unbegleiteten minderjährigen Antragstellern ist bereits im behördlichen Verfahren eine Verfahrensvertretung beizustellen.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bleibt die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsberatung und Rechtsvertretung auf Antrag bestehen. Das BFA hat die Antragsteller darüber zu informieren und an die BBU GmbH zu verweisen.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK.

Bei Vorliegen eines ernsthaften Schadens, der von einem Akteur – etwa einem Staat – ausgeht, ist einem Drittstaatsangehörigen der Status subsidiären Schutzes im Sinne der Statusverordnung zuzuerkennen. Diese Regelung fand sich bereits in der nun aufgehobenen Statusrichtlinie.
Nach dem bisherigen innerstaatlichen Recht konnte jedoch ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden, wenn die Gefährdung ausschließlich auf dauerhafte Umstände im Herkunftsland zurückzuführen war, die keinem Akteur zugerechnet werden konnte. Dazu zählen etwa Umweltkatastrophen oder unzureichende medizinische Versorgung. Für diese Fälle wurde der neue „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ geschaffen. Mit dieser Bereinigung wird die nationale Rechtslage an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst.
Der neue Aufenthaltstitel kommt für Drittstaatsangehörige in Betracht, die die unionsrechtlichen Voraussetzungen für subsidiären Schutz nicht erfüllen und deren Abschiebung wegen einer drohenden Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK (Refoulementverbot) jedoch unzulässig ist. Voraussetzung ist, dass das Abschiebungshindernis nicht nur vorübergehend besteht und keine Ausschlussgründe – etwa eine schwere Straftat oder ein Kriegsverbrechen – vorliegen. Wird der Aufenthaltstitel versagt oder entzogen, obwohl eine Abschiebung weiterhin unzulässig ist, ist der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet zu dulden.

Vulnerabilität.

Der Schutz besonders schutzbedürftiger Personen ist ein zentrales Anliegen des Asyl- und Migrationspakts und der nationalen Umsetzungsbestimmungen. Besondere Bedürfnisse sind daher in allen Verfahrensphasen zu berücksichtigen. Bereits im Screening erfolgt eine erste Einschätzung der Vulnerabilität. Im Asylverfahren ist frühzeitig zu prüfen, ob Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigen.
Auch bei der Grundversorgung sind besondere Bedürfnisse zu berücksichtigen. Die Aufnahmerichtlinie, deren Vorgaben im GVG-B 2005 umgesetzt wurden, sieht eine möglichst frühzeitige Beurteilung durch geschultes Personal vor. Das GVG-B 2005 enthält dazu eine neue Bestimmung, wonach während der gesamten Dauer der Grundversorgung auf besondere Bedürfnisse und das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist. Die Beurteilung hat grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung zu erfolgen und ist bei Bedarf anzupassen. Sie betrifft insbesondere Minderjährige, Menschen mit Behinderungen sowie Opfer von Menschenhandel.

Mariella Sturz/Anna Scharinger/Diana Werner-Zapf


Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 9-10/2026

 Druckversion des Artikels (pdf, 200 kB)

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