Kulturgutfahndung
Gestohlen, gehandelt, gesucht
Die INTERPOL-Kunstdatenbank hilft, gestohlene Kunstwerke weltweit zu identifizieren
© Interpol
INTERPOL-Fahndungsplakat zu gestohlenen Kulturgütern aus Syrien
© Interpol
Kriege, Plünderungen und illegale Ausgrabungen bedrohen das kulturelle Erbe. Gestohlene Kulturgüter gelangen über internationale Handelswege auf den Kunstmarkt – ihre Herkunft nachzuweisen und ihre Rückgabe zu ermöglichen, ist oft schwierig.
Die ganze Welt sah zu, als die Taliban 2001 die rund 1.500 Jahre alten Buddha-Statuen von Bamiyan in Afghanistan sprengten. 2015 konnte man Anhängern des sogenannten Islamischen Staates (IS) dabei zusehen, wie sie im Museum von Mosul im Irak Statuen und andere Kulturgüter mit Vorschlaghämmern zerstörten.
Kriege bedeuten nicht nur menschliches Leid, sondern bedrohen auch das kulturelle Erbe der betroffenen Regionen. Kulturgüter werden bei Kampfhandlungen beschädigt oder zerstört, archäologische Stätten und Museen geplündert. Beispiele dafür finden sich Anfang der 2000er-Jahre im Irak, später in Syrien und heute in zahlreichen Konfliktregionen. Im Krieg Russlands gegen die Ukraine wurden Kirchen und historische Gebäude beschädigt oder zerstört und Museen geplündert. Seit März 2026 ist auch der Iran von kriegsbedingten Gefährdungen seines kulturellen Erbes betroffen.
Zerstörung und Plünderung.
Die gezielte Zerstörung von Kulturgut ist kein neues Phänomen. Seit der Antike wurden kulturelle und religiöse Symbole eines Gegners vernichtet, um auch dessen Identität und Geschichte zu treffen. Doch Kulturgüter werden in Konflikten nicht nur zerstört. Sie werden auch geplündert und verkauft. Besonders gefährdet sind die archäologischen Stätten des Nahen Ostens. Viele antike Kulturschätze befinden sich noch unentdeckt im Boden und können bei illegalen Grabungen ohne großen technischen Aufwand geborgen werden. Das Ausmaß solcher Plünderungen lässt sich teilweise auf Satellitenbildern erkennen. In der antiken Stadt Apamea in Syrien etwa hinterließen zahlreiche Raubgrabungen sichtbare Spuren. Auch der sogenannte Islamische Staat (IS) profitierte vom illegalen Handel mit Antiken. Wie bedeutend diese Einnahmequelle im Verhältnis zu Steuern, Bankplünderungen und anderen Finanzierungsformen tatsächlich war, lässt sich allerdings nicht verlässlich beziffern.
Weg in den legalen Kunsthandel.
Illegal ausgegrabene oder gestohlene Kulturgüter können über mehrere Zwischenstationen weiterverkauft werden. Dabei wird ihre Herkunft verschleiert und mitunter mit falschen oder nicht überprüfbaren Provenienzangaben versehen. Als Vorbesitzer werden etwa längst verstorbene Sammler oder ein langjähriger Familienbesitz genannt. Die Überprüfung solcher Angaben kann schwierig und aufwendig sein.
Von besonderer Bedeutung ist dabei das Jahr 1970. In diesem Jahr verabschiedete die UNESCO die Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhinderung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Angaben wie „Erwerb vor 1970“ können daher für die Provenienz eines Objekts eine wichtige Rolle spielen. Auch das Internet wird für den Handel mit Kulturgütern genutzt. Fälle aus Spanien und der Schweiz zeigen, dass Objekte mit Verbindungen zu vom IS kontrollierten Gebieten auch auf dem regulären Kunstmarkt angeboten wurden.
Internationale Fahndung.
INTERPOL-Fahndungsplakat mit einer Auswahl der 94 im Jahr 2015 aus dem Museum von Mosul im Irak gestohlenen Kulturgüter
© Interpol
Gestohlene oder geraubte Kunstgegenstände können in der Interpol-Datenbank PSYCHE (Protection System for Cultural Heritage) erfasst werden. Die Einträge erfolgen durch die betroffenen Staaten; in Österreich ist dafür das Referat Kulturgutfahndung im Bundeskriminalamt (BK) zuständig. Über die Interpol-App „ID-Art“ können die Daten auch öffentlich und ohne Registrierung abgefragt werden.
Entscheidend ist, gestohlene Objekte möglichst rasch zu erfassen. Im Mai 2026 waren in der Datenbank beispielsweise rund 2.800 Kunstgegenstände aus dem Irak, 1.120 aus Syrien, 530 aus der Ukraine und 126 aus dem Iran als gestohlen registriert. Voraussetzung für eine Fahndung sind allerdings Abbildungen und Beschreibungen der Gegenstände. Das ist vor allem bei dokumentierten Museumsbeständen möglich. Interpol veröffentlicht darüber hinaus Fahndungsplakate zu besonders gesuchten Kunstwerken.
Unbekannte Objekte.
Schwieriger ist die Situation bei illegal ausgegrabenen Kulturgütern. Da diese Objekte zuvor nicht dokumentiert waren, können sie auch nicht als gestohlen ausgeschrieben sein. Häufig fehlen genaue Angaben zu Herkunft, Fundort und Zeitpunkt der illegalen Ausgrabung. Um solche Gegenstände zu erkennen und einzuordnen, ist daher Expertenwissen erforderlich.
Eine Orientierung bieten die „Roten Listen“ des International Council of Museums (ICOM). Sie zeigen beispielhaft Kategorien von Kulturgütern aus besonders gefährdeten Regionen. Solche Listen gibt es unter anderem für Ägypten, den Irak, Syrien, Libyen und die Ukraine. Sie enthalten keine konkreten gestohlenen Gegenstände und sind daher keine Fahndungslisten. Sie sollen vielmehr Behörden, Kunsthandel und potenzielle Käufer dafür sensibilisieren, bei entsprechenden Objekten Herkunft und Provenienz besonders sorgfältig zu prüfen.
„Alte Sammlungen“.
Auch Kulturgüter, die vor Jahrzehnten nach Europa gebracht wurden, können heute Fragen nach ihrer Herkunft aufwerfen. Problematisch sind vor allem Objekte, bei denen sich nicht mehr nachvollziehen lässt, wann und unter welchen Umständen sie das Herkunftsland verlassen haben. Viele Staaten verfügten bereits im 19. oder frühen 20. Jahrhundert über Ausfuhrbeschränkungen; Ägypten etwa erließ 1883 ein Antikengesetz. Fehlen bei heute angebotenen Objekten Ankaufsbelege oder Ausfuhrgenehmigungen, lässt sich eine rechtmäßige Ausfuhr oft nur schwer nachweisen.
Grenzen der Kulturgutfahndung.
Das Referat Kulturgutfahndung im Bundeskriminalamt wird regelmäßig über Interpol oder von Botschaften kontaktiert, wenn Kulturgüter aus ihren Herkunftsstaaten im österreichischen Kunsthandel auftauchen. Hinweise kommen auch von internationalen Organisationen und Einrichtungen, die sich mit dem Schutz von Kulturgut befassen. Besonders häufig betreffen solche Fälle Objekte aus Nepal, Kambodscha, Peru, Mexiko und Ägypten.
Wie schwierig eine Rückführung sein kann, zeigt ein Fall aus dem Jahr 2025. In einem Wiener Auktionshaus wurde ein Kunstwerk aus Nepal angeboten, das Anfang der 1980er-Jahre gestohlen worden war und in der Interpol-Datenbank als gestohlen aufschien. Obwohl dem Auktionshaus die Fahndung bekannt war, wurde das Objekt unter Vorbehalt versteigert. Die Einbringerin konnte eine Rechnung einer Londoner Galerie aus den 1980er-Jahren vorweisen.
Die Staatsanwaltschaft Wien stellte das Verfahren ein und nahm keine Sicherstellung vor. Für weitere Schritte wäre ein Rechtshilfeersuchen der nepalesischen Behörden erforderlich gewesen. Interpol Kathmandu und die nepalesische Botschaft wurden informiert. Solche Rechtshilfeersuchen werden nach den Erfahrungen der Kulturgutfahndung jedoch häufig nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt. Das Objekt konnte daher nicht nach Nepal zurückgeführt werden. In solchen Fällen arbeitet das Referat Kulturgutfahndung eng mit dem Bundesdenkmalamt zusammen, das für Rückgaben nach dem Kulturgüterrückgabegesetz (KGRG) zuständig ist. Der Nepal-Fall wurde im Juni 2025 bei einer UNESCO-Konferenz über den illegalen Handel mit Kulturgut im digitalen Zeitalter als Beispiel für „Bad Practice“ vorgestellt.
Rechtslage in Österreich.
Das österreichische Strafgesetzbuch enthält nur wenige ausdrücklich auf Kulturgüter bezogene Bestimmungen. Einen besonderen Schutz berücksichtigen unter anderem die Tatbestände des schweren Diebstahls (§ 128 StGB) und der schweren Sachbeschädigung (§ 126 StGB). Seit 2015 findet sich der Begriff „Kulturgut“ auch ausdrücklich im StGB. Hintergrund ist die Umsetzung des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten. Die §§ 321c und 321e StGB erfassen unter anderem Kriegsverbrechen gegen Eigentum sowie bestimmte Angriffe auf geschützte Kulturgüter.
Schwierige Beweisführung.
Bei geplünderten oder illegal ausgegrabenen Objekten fehlen häufig Fahndungen sowie Angaben zu Herkunft, Fundort und Tatzeit. Auch Provenienzen und alte Kaufbelege lassen sich Jahrzehnte später oft nur schwer überprüfen. Für die Strafverfolgungsbehörden müssen jedoch die illegale Herkunft eines Objekts und bei Delikten wie Hehlerei auch der erforderliche Vorsatz nachweisbar sein.
Checkliste für den sicheren Erwerb von Kulturgut © BK
Rechtliche Grenzen.
Eine Sicherstellung und weitere Ermittlungen setzen entsprechende rechtliche Voraussetzungen voraus. Bei Objekten aus dem Ausland sind dafür häufig eine internationale Fahndung oder ein Rechtshilfeersuchen des betroffenen Staates erforderlich. Gerade Kriegs- und Krisenstaaten können solche Ersuchen oft nicht rechtzeitig stellen.
Eine weitere Schwierigkeit ist der gutgläubige Erwerb nach den §§ 367 und 368 ABGB. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch an einer gestohlenen Sache Eigentum erworben werden, etwa bei einer öffentlichen Versteigerung oder beim Kauf von einem befugten Unternehmer. Bei Kulturgütern kann dies eine spätere Rückgabe erheblich erschweren.
Hinzu kommen Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen. In manchen Staaten stehen bestimmte Kulturgüter im Eigentum des Staates oder unterliegen strengen Ausfuhrbeschränkungen. Illegale Ausgrabungen und unerlaubte Ausfuhren können dort ebenfalls strafbar sein. Diese Unterschiede können die Strafverfolgung und Rückführung von Kulturgütern zusätzlich erschweren.
Rückgabe von Kulturgut.
Einen internationalen Rahmen für die Rückführung unrechtmäßig ausgeführter Kulturgüter schuf die UNESCO-Konvention von 1970. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten zu Maßnahmen gegen die unzulässige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Voraussetzung für ihre Anwendung ist grundsätzlich, dass die beteiligten Staaten Vertragsparteien der Konvention sind.
Österreich ratifizierte die Konvention 2015 und setzte sie mit dem Kulturgüterrückgabegesetz (KGRG) um. In der Praxis besteht allerdings eine zeitliche Grenze: Erfolgte die unrechtmäßige Ausfuhr bereits vor Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen, kann eine Rückführung auf dieser Grundlage scheitern.
Das KGRG verpflichtet auch den Kunsthandel zu besonderer Sorgfalt. Unternehmer müssen Vorsorge treffen, dass Kulturgüter, die unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurden, nicht weitergegeben werden. Vorsätzliche Verstöße können mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Schweiz hat den Kulturgütertransfer strenger geregelt. Das Schweizer Kulturgütertransfergesetz stellt bestimmte Formen der rechtswidrigen Ein- und Ausfuhr sowie des Transfers von Kulturgütern unter Strafe. Beim Verkauf gestohlener Kulturgüter kann auch fahrlässiges Verhalten strafrechtliche Folgen haben.
Freiwillige Rückgaben.
Trotz der rechtlichen Hürden gelingt es immer wieder, Kulturgüter sicherzustellen und an ihre Herkunftsstaaten zurückzugeben. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Ermittlerinnen und Ermittler der Landeskriminalämter und die Bereitschaft der Besitzer zur freiwilligen Rückgabe. Manche Sammler wollen keine gestohlenen oder unrechtmäßig ausgeführten Kulturgüter besitzen und erklären sich nach entsprechenden Hinweisen mit einer Rückgabe einverstanden.
Rechtliche Herausforderungen.
Rote Liste gefährdeter Kulturgüter aus der Ukraine
© Icom
Die Bekämpfung der Kulturgutkriminalität stößt in Österreich dennoch an Grenzen. So besteht für die illegale Ausgrabung archäologischer Kulturgüter kein eigener Straftatbestand. Auch bei unrechtmäßig aus dem Ausland eingeführten Objekten sind kriminalpolizeiliche Ermittlungen häufig von einer internationalen Fahndung oder einem Rechtshilfeersuchen abhängig.
Für Rückgaben nach dem Kulturgüterrückgabegesetz sind insbesondere das Bundesdenkmalamt und die Zollbehörden zuständig. In der Praxis kommt auch der Polizei eine wichtige Rolle zu: Viele Verfahren beginnen mit Hinweisen auf verdächtige Objekte oder Sicherstellungen; kriminalpolizeiliche Ermittlungen können anschließend dazu beitragen, Herkunft und mögliche Straftaten zu klären.
Europäische Maßnahmen.
Mit einem Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern hat die Europäische Kommission 2022 weitere Maßnahmen vorgeschlagen. Der illegale Handel wird darin nicht nur als Bedrohung für das kulturelle Erbe gesehen. Er kann auch organisierte Kriminalität und andere kriminelle Aktivitäten begünstigen. Entscheidend für die Strafverfolgung bleiben jedoch die jeweiligen nationalen rechtlichen Möglichkeiten. Einen weiteren Schritt setzte die Europäische Union mit der Verordnung (EU) 2019/880 über die Einfuhr von Kulturgütern. Seit Juni 2025 steht dafür ein elektronisches System zur Verfügung. Für bestimmte Kulturgüter aus Drittstaaten, etwa archäologische Objekte, ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Für andere Kategorien genügt unter bestimmten Voraussetzungen eine Erklärung des Einführers. Das System soll die Kontrolle und Nachverfolgbarkeit von Kulturgütern verbessern, die in die Europäische Union gelangen.
Kunsthandel in Österreich.
Der österreichische Kunst- und Auktionshandel dürfte von der herrschenden Rechtslage profitieren und in den betroffenen Sparten gewaltig an Fahrt aufnehmen. So konnte beobachtet werden, dass Sammlungsauflösungen und Deakzessionen („Entsammeln“) von Museen in Wien und nicht in den jeweiligen Herkunftsländern mit bedeutenderen Kunstmärkten versteigert werden. Insbesondere der Handel mit antiken Münzen hat in Wien enorm zugelegt. Ob sich unter den angebotenen Kunstgegenständen geplünderte Objekte aus rezenten Kriegs- oder Krisengebieten befinden, konnte noch nicht bewiesen werden. Wien ist jedenfalls immer wieder im Visier internationaler Ermittlungen.
Im November 2025 wurden in Wien im Rahmen einer Europol-Schwerpunktaktion tausende illegale antike Münzen und archäologische Gegenstände vom Landeskriminalamt Wien beschlagnahmt.
Ethikkodex.
Der österreichische Kunsthandel verpflichtet sich im „Ethikkodex für den Kunst- und Antiquitätenhandel“ zur Einhaltung umfangreicher Prinzipien zum Schutz von Kulturgut, schließlich spielt der Kunsthandel eine Schlüsselrolle in der Verbreitung von Kulturgut an private Sammler und Museen. Auch Anbieter von Online-Plattformen sollten in die Pflicht genommen werden und sich nicht auf eine Vermittlerrolle zurückziehen dürfen.
Herkunft prüfen.
Der illegale Handel mit Kulturgütern setzt letztlich voraus, dass sich Käufer für die Objekte finden. Umso wichtiger ist es, vor einem Erwerb die Herkunft und die Besitzgeschichte eines Gegenstands möglichst genau zu prüfen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Objekt aus einem Kriegs- oder Krisengebiet stammen könnte oder seine Provenienz Lücken aufweist. Orientierung bieten unter anderem die „Roten Listen gefährdeten Kulturguts“ von ICOM sowie die „Checkliste für den sicheren Erwerb von Kulturgut“ des Kulturgüterschutz-Panels.
Anita Gach
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 9-10/2026
Druckversion des Artikels (436 kB)