Verkehrsrecht
Straßenverkehr und Recht
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Vertretungsbefugnis gegenüber Kraftfahrbehörden, Einstellung des Entziehungsverfahrens und Berichtigung eines Unfallberichts.
Kraftfahrbehörden: Vertretungsbefugnis
Kfz-Halterauskunft: Wer für Dritte berufsmäßig Halteraus-
künfte gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 einholen will, bedarf
einer entsprechenden Vertretungsbefugnis. Eine solche
Befugnis ist Sicherheits- und Bewachungsdiensten (§ 94 Z
62 GewO 1994) nicht eingeräumt © Archiv
Eine GmbH, die zur Ausübung des Sicherheitsgewerbes (§ 94 Z 62 GewO 1994) berechtigt war, beantragte regelmäßig Auskünfte aus der Zulassungsevidenz (§ 47 Abs. 2a KFG 1967), um ihre Auftraggeber, in deren Namen sie jeweils handelte, bei der Vorbereitung von Besitzstörungsverfahren zu unterstützen. Mit mehreren Bescheiden schloss die BH Gänserndorf, bei der sie mehrere solche Anträge gestellt hatte, sie von der Vertretung ihrer Auftraggeber mit der Begründung aus, dass die entgeltliche Parteienvertretung nicht von ihrer Gewerbeberechtigung gedeckt sei (§ 10 Abs. 3 AVG).
Das LVwG Niederösterreich bestätigte diese Bescheide, die außerordentliche Revision beim VwGH hatte keinen Erfolg. Im Beschwerde- und im Revisionsverfahren war zu klären, ob die GmbH durch die Auskunftsanträge unzulässigerweise in das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte gegenüber Verwaltungsbehörden (§ 8 Abs. 1 RAO) eingegriffen hatte.
Dies wurde bejaht: Gemäß § 8 Abs. 1 RAO ist die berufsmäßige Vertretung gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden zwar den Rechtsanwälten vorbehalten. Hiervon unberührt bleiben gemäß § 8 Abs. 3 RAO jedoch – unter anderem – die in gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse zur sachlich begrenzten Parteienvertretung. Derartige Vertretungsbefugnisse können sich auch aus dem Berechtigungsumfang der reglementierten oder konzessionierten Gewerbe und somit aus der GewO 1994 ergeben.
Bereits die Stellung eines Auskunftsantrags (§ 47 Abs. 2a KFG 1967) im Namen eines Auftraggebers ist eine Vertretungsbehandlung gegenüber einer Verwaltungsbehörde und unterliegt daher grundsätzlich dem Rechtsanwaltsvorbehalt gemäß § 8 Abs. 1 RAO. Unerheblich ist dabei. ob ein solcher Antrag bloß die Erteilung faktischer Auskünfte, aber nicht eine rechtsgestaltende Behördenentscheidung zum Ziel hat. Es bleibt also zu klären, ob die Bestimmungen zum Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes (§§ 129, 130 GewO 1994) auch die Befugnis zur sachlich begrenzten Parteienvertretung gegenüber Verwaltungsbehörden umfassen. Dies ist zu verneinen, weil das Gewerberecht derartige Befugnisse beim jeweiligen Gewerbe – etwa bei Immobilientreuhändern (§ 117 Abs. 5 GewO 1994) oder Unternehmensberatern (§ 136 Abs. 3 Z 3 leg. cit.) – regelmäßig explizit vorsieht, was beim Sicherheitsgewerbe nicht der Fall ist. Auch die vom Sicherheitsgewerbe umfasste Befugnis zur Beschaffung von Beweismitteln in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren (§ 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) kann eine solche explizite Regelung zur Parteienvertretung nicht ersetzen. Vor diesem Hintergrund und mangels sonstiger Aufhebungsgründe wies der VwGH die Revision als unbegründet ab.
VwGH Ra 2025/11/0065 28.4.2026
Einstellung des Entziehungsverfahrens
In Bestätigung eines Mandatsbescheides vom 8. April 2025 entzog die BH Grieskirchen einer Fahrzeuglenkerin ihre bis zum 26. August 2025 befristete Lenkberechtigung, weil sie psychotrope Substanzen eingenommen hatte, ihr dadurch die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs fehlte und eine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben war (Bescheid vom 8. Juli 2025). Am 19. August 2025 – nach Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. August – erteilte die BH Grieskirchen der Lenkerin eine unbefristete Lenkberechtigung. Das mit Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid vom 8. Juli 2025 angerufene LVwG Oberösterreich stellte daher das Beschwerdeverfahren, nachdem es der Beschwerde am 12. August 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, als gegenstandslos ein, wodurch der Entziehungsbescheid rechtskräftig wurde; das LVwG war der Auffassung, dass die Lenkerin dank der neuerlichen Erteilung einer Lenkberechtigung ihr Rechtsschutzziel – die Aufhebung des Entziehungsbescheides und damit die Beibehaltung ihrer bisherigen Lenkberechtigung – jedenfalls erreicht hatte und ihr Rechtsschutzinteresse dadurch weggefallen war (Beschluss vom 9. Oktober 2025).
Die Lenkerin erhob gegen den Beschluss des LVwG Revision und hatte Erfolg: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum Revisionsverfahren hängt die Revisionslegitimation in erster Linie davon ab, dass der Revisionswerber durch die bekämpfte verwaltungsgerichtliche Entscheidung – unabhängig davon, ob diese inhaltlich rechtmäßig ist – überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Dies ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied bedeutet, ob die bekämpfte Entscheidung aufgehoben wird oder aufrecht bleibt. Fehlt es am Rechtsschutzinteresse bereits bei Einbringung der Revision, so ist diese zurückzuweisen, fällt es erst während des Revisionsverfahrens weg, so wird sie gegenstandslos und das Revisionsverfahren ist einzustellen. Dies gilt sinngemäß für die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz.
Die Lenkerin brachte in der Revision vor, dass die Entziehung der früheren Lenkberechtigung zu ihrem Nachteil als Grundlage für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 17 Abs. 1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung herangezogen werden könnte und die im Führerscheinregister einzutragende Entziehung wegen gesundheitlicher Nichteignung für den Zeitraum vom 8. April bis zum 12. August 2025 – dem Tag, an dem ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war – im Rechtsbestand bleiben würde. Bereits daraus folgt, dass die Annahme des LVwG Oberösterreich, durch die neuerliche Erteilung einer Lenkberechtigung am 19. August 2025 sei nachträglich das Rechtsschutzinteresse weggefallen, nicht vollständig zutrifft.
Der VwGH hob den Beschluss vom 9. Oktober 2025 daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
VwGH Ra 2025/11/0208, 25.3.2026
Berichtigung eines Unfallberichts
Ein Radfahrer war am 23. Oktober 2021 an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in Wien beteiligt, den Polizisten – nach Verständigung durch den Radfahrer – aufnahmen, indem sie den beteiligten Lenker befragten, einen Alkoholvortest durchführten und Lichtbilder von der Unfallstelle anfertigten. Am 24. Oktober 2021 legten sie einen Unfallbericht vor, der unter anderem die Angaben der Unfallbeteiligten enthielt. Am 29. Oktober 2021 beantragte der Radfahrer bei der LPD Wien eine Berichtigung des Unfallberichtes, unter anderem deshalb, weil er seiner Auffassung nach den falschen Eindruck erweckte, dass er mit seinem Fahrrad auf das Kraftfahrzeug des Unfallgegners aufgefahren war; außerdem beantragte er, über eine allfällige Ablehnung der verlangten Berichtigung mit Bescheid abzusprechen. Die LPD Wien nahm die Eingabe des Radfahrers zwar zum Akt, erließ jedoch auch nach Urgenz durch den Radfahrer keinen Bescheid über das Berichtigungsbegehren. Aus diesem Grund erhob der Radfahrer am 12. September 2023 Säumnisbeschwerde an das VwG Wien.
Das VwG Wien wies die Säumnisbeschwerde zurück und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig (Beschluss vom 14. Februar 2023). Es war im Wesentlichen der Auffassung, dass die eine Unfallmeldung (§ 4 Abs. 5a StVO 1960) keine Niederschrift im Sinne des § 17 AVG und ein Anspruch auf Berichtigung nicht vorgesehen sei. Die LPD Wien habe die Eingabe des Radfahrers zu Recht bloß zum Akt genommen und sei im Übrigen zur Berichtigung der Unfallmeldung nicht verpflichtet gewesen. Bei Erhebung der Säumnisbeschwerde habe daher kein taugliches Begehren des Radfahrers vorgelegen, mit dessen Erledigung die LPD Wien hätte säumig werden können. Die Revision des Radfahrers gegen den Zurückweisungsbeschluss war teilweise erfolgreich: Gemäß § 4 Abs. 5 und 5a StVO sind die Organe der verständigten Polizeidienststelle unter den dort genannten Voraussetzungen zwar zur Entgegennahme der Unfallmeldung und nach Maßgabe des Abs. 5b leg. cit. zur Ausfolgung des Unfallberichtes verpflichtet. Ein subjektives Recht auf Abänderung oder Berichtigung eines ausgefolgten Unfallberichtes besteht aber nicht, zumal § 4 Abs. 5b StVO 1960 nicht näher normiert, welche Vermerke in den Bericht aufzunehmen sind. Auch wenn jedoch – wie hier – von vornherein klar ist, dass ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung unzulässig ist und daher zurückzuweisen ist, ist er von der Behörde mit Bescheid zu erledigen und löst daher grundsätzlich eine Entscheidungspflicht aus, deren Verletzung nach Ablauf der Entscheidungsfrist mit Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden kann. Das VwG Wien hat die Säumnisbeschwerde daher zu Unrecht zurückgewiesen; vielmehr hätte es sie entweder als unbegründet abweisen oder ihr stattgeben und das Berichtigungsbegehren anstelle der LPD Wien zurückweisen müssen.
Der VwGH entschied in der Sache (§ 42 Abs. 4 VwGG), indem er der Säumnisbeschwerde zwar stattgab, das Berichtigungsbegehren aber als unzulässig zurückwies. Den Antrag auf Kostenersatz durch den Bund wies er ab, weil die LPD Wien in Vollziehung der Straßenpolizei (Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG) gehandelt hatte und damit für das Land Wien und nicht für den Bund tätig gewesen war.
VwGH Ra 2024/02/0082 23.4.2026
Bernhard Krumphuber
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 7-8/2026
Druckversion des Artikels (pdf, 199 kB)